Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufenthaltsbestimmungsrecht ./. Urlaub im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
wer hat Infos für die Fragestellung:
Wohnheimbewohner will Urlaub bei und/mit seiner Familie verbringen. Betreuer beruft sich auf das
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 08.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 144
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Hallo,
wer hat Infos für die Fragestellung: Wohnheimbewohner will Urlaub bei und/mit seiner Familie verbringen. Betreuer beruft sich auf das A u f e n t h a l t s b e s t i m m u n g s r e c h t und verhindert den Urlaub mit der Begründung: W o h l d e s K i n d e s (Betreuten) Gibt es hierzu Literatur ????? Bin um jeden Hiweis dankbar ! Gruß Ruediger99 |
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#2 |
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ehrenamtliche Betreuerin
Registriert seit: 01.09.2010
Ort: Münsterland
Beiträge: 88
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Literatur kenn ich nicht dazu, aber ich würde dann gern die Gründe wissen wollen, wieso durch den gemeinsamen Urlaub das Wohl des zu Betreuenden gefährdet wird.
Lg Doro |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 08.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 144
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Hallo Doro:
W O H L des Betreuten. Mehr Begründung gibt es nicht. In diesem Thread sollte dargelegt werden, welche rechtl. Vorgaben zu beachten sind. Gruß Ruediger99 |
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#4 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 519
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Zitat:
Sie sollten die Begründung näher hinterfragen u n d : was sagt denn der Betreute selbst zur Situation ??? Grüsse andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 08.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 144
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Hallo Andre,
zu welchem Aufgabenkreis gehört denn der URLAUB ? Der Betreute will nach Hause, darf nun nicht. Betreuer ist selbst im Urlaub und somit hat sich die Sache für dieses Jahr wohl erledigt. Dennoch frage ich nach den rechtlichen Möglichkeiten, die Eltern haben, wenn Betreuer mit der bloßen Begründung: "Wohl des Kindes" verhindern. Gruß Ruediger99 |
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#6 |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 371
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Hallo Rüdiger99,
zu aller erst ruhig Blut !! Ich habe selbst so einen Fall erlebt und musste bis zum Oberlandesgericht prozessieren - und dort habe ich gewonnen. Erste Frage: Der Betreute ist noch Kind ? und hat trotzdem einen Betreuer ? Ich frage deshalb, weil du Kind sagst (Fam.GG) und Betreuer sagst (Betreuungsrecht) ! Im Betreuungsrecht kannst du Beschwerde einlegen, wenn du beschwerd bist. Im Familienrecht kenne ich den Fall nicht, dass ein Betreuer eingesetzt wird. Bitte um Details. Liebe Grüsse |
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#7 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 519
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Zitat:
Will der Betreute also das Kind das auch, oder wollen es nur die Eltern ? Der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung ist schon i.O. Wenn ein Kind nicht zu seinen Eltern gelassen wird, sollte es schon triftige Gründe geben. Wenn der Betreuer jetzt wegen Urlaub nicht ereichbar ist, muss er einen Vertreter haben . Man kann sich auch jederzeit an das zuständige Betreuungsgericht wenden, das sollten die Eltern vielleicht tun ! Gruß andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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#8 |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 371
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O.K. - das Kind ist offensichtlich erwachsen, also deshalb hat es einen Betreuer.
1.) Frage: Liegt ein Unterbringungs-Beschluss nach § 1906 Abs. 1 vor. Wenn nein, dann kann der Betreute das Heim verlassen, wann er es will ! 2.) Du als Angehöriger kannst jederzeit den Betreuten im Heim besuchen: Sag an der Pforte, der "Betreute möchte mich sehen". Wenn du nicht zu ihm gelassen wirst, hole die Polizei. 3.) Stelle einen Eilantrag beim Amtsgericht. Musterformulierung kann ich dir zukommen lassen. Liebe Grüsse |
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#9 |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 519
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"Den Aufenthalt des Betreuten darf der Betreuer nur festlegen, wenn der Betreute die Einsicht darin verloren hat, an welchem Aufenthaltsort ihm Gefahr droht, oder zumindest die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.
Aber selbst wenn der Betreuer das Recht zur Festlegung des Aufenthalts hat, muß er weiterhin die Wünsche des Betreuten beachten. Wünsche des Betreuten genießen so lange Vorrang, als sie nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen. Dabei sind gewisse Gefahren, im Sinne von allgemeine Lebensrisiken, hinzunehmen, so lange sie dem autonomen Lebensplan des Betroffenen entsprechen, denn auch dieser gehört zu seinem Wohl . " Soll z.B. heißen, es kommt immer auch auf den konkreten Gesundheitszustand des Betreuten an. Bei Deinem Fall sind keine "konkreten" Gefahren (die ihm bei den eigenen Eltern drohen) genannt , oder ? Gruß andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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#10 |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 371
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Schau mal unter: http://www.forum-betreuung.de/rechts...uer-leben.html
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