Dies ist ein Beitrag zum Thema wie weit geht das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Was genau darf der Betreuer mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht bestimmen? Also soweit ich das verstanden habe bestimmt er den Wohnort, aber ...
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#1 |
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Neuer Gast
Registriert seit: 02.09.2011
Beiträge: 1
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Was genau darf der Betreuer mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht bestimmen? Also soweit ich das verstanden habe bestimmt er den Wohnort, aber was ist wenn man sich nicht dort aufhält, darf er dann den Betreuten mit Polizeigewalt dorthin bringen lassen?
Im konkreten Fall liegt die Sache so, dass eine vor kurzen 18 gewordene Frau in einem Heim lebt aber gerne zu ihrem Freund möchte, was der Betreuer nicht gut findet. Wenn sie nun zu ihrem Freund fährt und bei ihm in der Wohnung ist, kann dann durchgesetzt werden, das sie dort durch die Polizei rausgeholt und zurück in ihr Heim gebracht wird? Wenn es sich um eine Einweisung aufgrund von Selbstgefährdung handelt wär dies ja mit Sicherheit möglich, aber dann müsste sie auch in eine geschlossene Psychiatrie eingeliefert werden, oder? Aber wie steht es ohne selbstgefährdung? |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 560
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Hallo Justus,
der Betreuer ist der gesetzliche Vertreter des Betreuten. Er gibt rechtliche Erklärungen für den Betreuten gegenüber anderen Personen und Institutionen ab. Der Betreuer hat keine Sanktionsmöglichkeiten,wenn der Betreute das macht,was er will. Er kann also keine Polizei losschicken. Wie Du richtig schreibst, sieht es bei erheblicher Selbstgefährdung anders aus. Mit besonderer betreuungsgerichtlicher Genehmigung § 1906 BGB , kann der Betreuer die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ( auch geshlossenes Heim) anordnen. In diesem Fall kann er die Betreuungsbehörde (zB Landratsamt) bitten, die Verbringung in die Einrichtung . Die Betreuungsbehörde kann dann im Wege der Amtshilfe die Polizei einschalten. Aus Deiner Frage ist jetzt nicht ersichtlich, ob die junge Frau nur gelegentlich zu ihrem Freund will, oder ob sie aus dem Heim wegziehen und beim Freund einziehen will. Der Betreuer wird sich bei der Sache wohl etwas gedacht haben. Nachdem Heime nicht ganz billig sind, haben sich wohl auch einige Fachleute Gedanken gemacht, ob der Heimaufenthalt der jungen Frau sinnvoll und erforderlich ist. Wenn die Heimbewohnerin nach einigen Tagen nicht mehr auftaucht oder nur noch gelegentlich auftaucht , wird die Einrichtung wohl den Kostentäger über diesen Umstand informieren, der die Maßnahme dann abbricht . Die Betreute ist dann offiziell obdachlos .... fwu |
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#3 |
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Admin
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,585
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Moin Justus
Wenn der Betreuer einfach nur die Aufenthaltssorge (und meinetwegen auch Behörden, Vermögen und Gesundheit) hat, dann darf er einen Heimvertrag unterschreiben, vielleicht auch noch einen Mietvertrag, dann ist aber auch gut. Er kann der Betreuten nicht vorschreiben wo sie zu sein hat, weil er es praktisch nicht durchsetzen kann - abgesehen, von den Unterbringungsgeschichten wg. Selbstgefährdung. Wenn ein Betreuter unbedingt mit seiner Freundin zusammenziehen will, dann habe ich auch gelegentlich meine Bedenken und versuche das zu verhindern. Ein Grund ist z.B. dass in dem Fall, dass sie zusammenziehen beide deutlich weniger Geld haben. Das Sozialamt oder das JobCenter zahlt einfach weniger. Das gibt unnötigen Streit untereinander. Oder in einem anderen Fall sind der Betreute und seine jeweilige Freundin schneller wieder auseinander, als man gucken kann (Etwa ein Mal pro Woche will er mit seiner - jeweils neuen - Freundin zusammenziehen). Da wäre es unsinnig Mietverträge abzuschließen. Setzt Euch doch mal alle zusammen und überlegt, was ihr tun könnt. So verschlossen sollte der Betreuer nicht sein, dass er sich nicht darüber unterhalten will. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.07.2011
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 65
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Nur mit dem Aufgabenbereich Auenthaltsbestimmung ist eine Unterbringung problematisch, du muß unbedingt auch die Gesundheitssorge haben; es gab einen Fall, in dem ein Betreuer wegen Körperverletzung verurteilt wurde, weil er die Betreute mit Beschluß des AG ordnungsgemäß unterbracht hatte; die Betreute hat Beschwerde eingereicht und der Richter des LG mußt dem stattgeben, weil dem Betreuer nicht die Gesundheitssorge oblag;
grundsätzlich kann deine Betreute wohnen, wo sie will, darauf hast du keinen Einfluß, außer bei Eigengefährdung; sicherheitshalber zeige ich meine Bedenken bei einem Wohnungswechsel schriftlich beim AG an und informiere den Sozialpsychiatrischen Dienst. |
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