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gesetzliche Betreuung

 

wo kann ich erfahren, welche Bereiche in die Betreuung aufgenommen wurden?

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Hallo, ich bin ganz neu und nicht sicher, ob ich mich im richtigen Bereich des Forums befinde. Aber ich schildere ...


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Alt 14.09.2011, 16:17   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 13.09.2011
Beiträge: 3
Standard wo kann ich erfahren, welche Bereiche in die Betreuung aufgenommen wurden?

Hallo,
ich bin ganz neu und nicht sicher, ob ich mich im richtigen Bereich des Forums befinde.
Aber ich schildere einfach mal mein Problem, ihr werdet mir schon sagen wo ich hin muß.
Folgende Situation:
Mein Schwiegervater lebt seit über 30 Jahren allein und hat das Wohnrecht auf Lebenszeit in seiner Wohnung. Anfang des Jahres traten plötzlich starke Verwirrungszustände auf, die erst nach mehreren Arztbesuchen auf Diabetes zurückgeführt wurden.
Das Einnehmen der verordneten Medikamente gestaltete sich sehr schwierig, er versteckte sie einfach oder warf sie fort.
Die Diakonie kam zweimal täglich wurde aber ganz oft nicht eingelassen. Kurz und gut, Ende Januar war sein Gesundheitszustand so schlecht, das er in die Klinik eingeliefert werden mußte.
Es wurden mehrere Diagnosen gestellt, die eine Rückkehr in die eigene Wohnung unmöglich machten.
Es wurde von den drei Töchtern entschieden, dass wohl eine Kurzzeitpflege angeraten war. Zu diesem Zeitpunkt war der Vater bereits sehr verwirrt und brachte alles durcheinander.Es wurde Demenz diagnostiziert.
Bei einem Besuch im Pflegeheim wurde uns nun mitgeteilt, das eine der Töchter vom Vater eine Vorsorgevollmacht unterzeichnen lassen hatte. Um die finanziellen Belange und auch die Heimunterbringung hatten sich bis dahin alle zusammen gekümmert.

Nun wurde plötzlich alles anders.
Während eines Telefongespräches, in dem wir nachfragen wollten wie es denn nun mit der finanziellen Seite aussieht, Vater soll nämlich nun auf Dauer im Heim bleiben: bekamen wir zur Antwort: ich habe mir die Vollmachten nun auch vom Gericht bestätigen lassen.Das geht euch nun alles nichts mehr an. Wenn er mal verstorben ist, könnt ihr wieder fragen.

Wir waren wie vor den Kopf gestoßen und wissen nun nicht was wir tun können.Wir wissen nicht, um was für Vollmachten es sich handelt und wie weitreichend diese sind. Wir befürchten auch, dass die Wohnung aufgelöst werden soll, obwohl Vater absolut dagegen ist und immer hofft wieder nach Hause zu können.
Über Vaters Gesundheitszustand erfahren wir auch nichts mehr, denn dem Pflegeheim ist eine Auskunft an uns untersagt worden.

Wo und von wem kann ich Auskunft bekommen um was für eine gerichtliche Bestätigung es sich handelt.
Von der Schwester bekommen wir keine Auskunft.
Und Vater weiß gar nicht mehr, dass er irgendwas unterschrieben hat.
Ich würde mich über einen Rat freuen.
Es grüßt euch
Mopsus.
der eben doch nicht alles weiß
Mopsus ist offline  
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Alt 14.09.2011, 16:39   #2
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 372
Standard

Schreib doch das ähnlich dem Betreuungsgericht. Rege dort die Bestellung eines Betreuers an. Im Raume liegt deine Einschätzung, dass der Betroffene wegen Demenenz etwas unterschrieben hat, dessen Tragweite er nicht überblickte.
stephan1 ist offline  
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Alt 14.09.2011, 19:21   #3
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,913
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Hallo Mopsus,

wenn eine beglaubigte Vollmacht vorliegt dann wird das schwierig werden. Diese Vollmacht hat wahrscheinlich ein Notar beglaubigt.

Ihr könnt jetzt nur versuchen herauszufinden welcher das war und es wird leider auch euer Privatvergnügen bleiben zu beweisen, dass irgendetwas dabei nicht mit rechten Dingen zugegangen ist.

@stephan, was ist das denn schon wieder für ein Rat? Das wurde jetzt schon oft genug gesagt, wenn eine Vollmacht vorliegt hat das Betreuungsgericht nichts zu tun.

Gruss Michaela
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michaela mohr ist offline  
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Alt 14.09.2011, 22:10   #4
fwu
Stammgast
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 560
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hallo beisammen,


wenn eine Vollmacht, bzw ein Bevollmächtigter existiert, ist keine Betreuung erforderlich. Das Betreuungsgericht könnte allerdings prüfen, ob eine vorliegende Vollmacht ungültig ist, da der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig war. Im Zweifel könnte das Gericht bei masivem Verdacht des Mißbrauchs der Vollmacht auch einen sogenannten Kontrollbetreuer bestellen, der die Tätigkeit des Betreuten überwachen soll . Ganz abwegig ist die Überlegung, das Gericht zu informieren daher nicht.

Aus der Formulierung, wonach sich die eine Schwester die Vollmact durch das Gericht "bestätigen" hat lassen, werde ich nicht schlau - umso mehr ein Grund beim Gericht mal nachzufragen, ob und gegebenenfalls was im konkreten Fall entschieden worden ist.


fwu
fwu ist offline  
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Alt 15.09.2011, 06:07   #5
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,913
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Hallo fwu,

Du schreibst:
Zitat:
Das Betreuungsgericht könnte allerdings prüfen, ob eine vorliegende Vollmacht ungültig ist, da der Vollmachtgeber nicht mehr geschäftsfähig war.
auf welchem Weg denn?
Ich habe das bei uns schon erlebt, das wurde jedes Mal abgeschmettert mit dem Hinweis, dass das Gericht sich höchstens dann einschalten würde wenn der Beweis der unrechtmässigen Vollmacht vorläge.

Gruss Michaela
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 15.09.2011, 07:08   #6
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 372
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@michaela, fwu hat recht ! Bei begründeten Verdacht muss der Betreuungsrichter ermitteln lassen, z.B. durch Sachverständige.
Bei Verdacht einer Straftat auch durch die Staatsanwaltschaft.
stephan1 ist offline  
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Alt 15.09.2011, 07:14   #7
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,913
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Hallo stephan,

Zitat:
Bei begründeten Verdacht......
aber genau das interessiert mich. Was ist ein begründeter Verdacht?

Dass einer aus einer Famile anruft oder schreibt: ich denke, dass....., kanns wohl nicht sein. Da wären die Gerichte ja ohne Unterlass Tag und Nacht beschäftigt.

Gruss Michaela
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michaela mohr ist offline  
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Alt 15.09.2011, 08:09   #8
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 372
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Ein begründeter Verdacht ist, wenn diagnostizierte Demente kurz vor der Diagnose noch eine Vorsorgevollmacht unterzeichnen, ohne z.B. Wissen der anderen beiden Pflegekräfte oder in einer neutralen Umgebung.
Wie lange der Demente schon vor der Diagnose dement war, kann ein Sachverständiger beurteilen.
Und wenn man dement ist, dann ist man halt - zumindest teilweise - geschäftsunfähig.
Wurde die Vorsorgevollmacht nach der Diagnose "unterschrieben", dann ist es eher ein Fall für den Staatsanwalt.
In beiden Fällen muss aber vorab geklärt werden, ob der Demente trotz seiner Demenz in der Lage war eine Vorsorgevollmacht abzugeben.
Warum nicht ? Auch Demente können willentlich eine Vorsorgevollmacht abgebe, muss ebenfalls ein Sachverständiger klären.
Im Umkehrschluss können Demente auch Vorsorgevollmacht widerrufen, wenn der Sachverständige ihn danach ordnungsgemäss fragt.
Demente sollten nur gegenüber neutralen Sachverständigen Vorsorgevollmacht abgeben oder widerrufen.
stephan1 ist offline  
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Alt 15.09.2011, 11:27   #9
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 372
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Dass einer aus einer Famile anruft oder schreibt: ich denke, dass....., kanns wohl nicht sein. Da wären die Gerichte ja ohne Unterlass Tag und Nacht beschäftigt.
Absolut richtig Michaela.
Das betreffende Familienmitglied muss also schreiben: "ich begründe, ...." anstatt "ich denke, ...".
Die Begründung muss aber substantiert sein, da gebe ich dir Michaela ebenso recht.
Ein Richter muss dann die Begründung "würdigen".
Der betreffende Richter darf allerdings vom Familienmitglied keine Beweise verlangen, wenn diese durch diesen nicht beibringbar sind, sondern nur - wie in diesem Fall vermutlich - durch Sachverständige.
Dann darf der Richter noch "abwägen" - z.B. wie sicher ist es, dass der Demente zum Zeitpunkt seiner Unterschrift unter die Vollmacht an ein Familienmitglied (also nicht in neutraler Umgebung) der Tragweite bewusst war.
Ob all dies dem Richter zuzumuten ist - ich sage JA.
Wenn er dann Tag und Nacht arbeiten muss - dann soll er diesen Umstand seinem Vorgesetzten sagen und um Abhilfe ersuchen, z.B. durch weitere Richterkollegen.
Eventuell berechtigte Ansprüche der Betreuten sollten nicht durch Kapazitätsprobleme der Gerichte beschränkt werden.

Geändert von stephan1 (15.09.2011 um 11:39 Uhr)
stephan1 ist offline  
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Alt 15.09.2011, 14:06   #10
Angehörige mit Vorsorgevollmacht
 
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Beiträge: 285
Standard

Zitat:
Zitat von fwu Beitrag anzeigen
Aus der Formulierung, wonach sich die eine Schwester die Vollmact durch das Gericht "bestätigen" hat lassen, werde ich nicht schlau - umso mehr ein Grund beim Gericht mal nachzufragen, ob und gegebenenfalls was im konkreten Fall entschieden worden ist.
fwu
Als mein Vater krank wurde, informierte ich das Gericht über die Vorsorgevollmacht. Daruhin bekam ich ein Urteil "eine Betreuung wird nicht eingerichtet, da eine vollgültige Vollmacht vorliegt".

Eventuell ist dies damit gemeint.

Liebe Grüße
Lisa
Lisa ist offline  
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