Dies ist ein Beitrag zum Thema Hilfe, wöchentlich nur 30€ zum Leben im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
hallo Lenchen,
die Diskussion begann am 10.10. - ist denn der Beschwerdebrief schon ans Betreuungsgericht raus ???
Mungo deutet es ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#11 |
|
Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 560
|
hallo Lenchen,
die Diskussion begann am 10.10. - ist denn der Beschwerdebrief schon ans Betreuungsgericht raus ??? Mungo deutet es ja an, daß es viele Möglichkeiten gibt : bei hartz 4 gibts zB folgende Möglichkeiten warum es keine 364,- € gibt : - zB 40 € direkt an Vermieter , da die ganze Miete nicht übernommen wird da zu teuer - zB Einbehaltung von 50,- € Rückzahlung Darlehen für neue Waschmaschine - 72,- € Sanktion a 10 % , da zweimal nicht beim Arbeitsvermittler gewesen und schon wären wir bei nur noch 202 € dann 40 € weg für laufenden Strom 20 € für Stromrückstand , da sonst gesperrt wird dann 10 € Ratenzahlung an Staatsanwaltschaft für Geldstrafe, weil sonst X Tage Ersatzfreiheitsstrafe drohen dann wären wir bei 132 € und dann noch in den letzten 4 Monaten eine Rücklage für die Zuzahlungsbefreiuung in der Krankenkasse verbleiben : 122 € : 4 x 30,50 € pro Woche das ist dann keine Machtausübung oder Schikane des Betreuers, da wir leider nur einen Betreuerausweis bekommen , aber keinen Gelddrucker. Da die weiteren Umstände nicht bekannt sind, ist die Diskussion mühsam. Will damit nicht ausschließen, daß es "doofe" Betreuer git, es wichtiger finden von 364 € monatlich 200 € Schulden zu zahlen, aber dafür gibts ja die Beschwerde. fwu |
|
|
|
|
|
#12 |
|
Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
|
In § 5 RBEG ist dargelegt welche Bedarfe im SGB II und XII vorgesehen sind.
RBEG - Einzelnorm zur Frage von einer möglichen Ratenhöhe (z.B. im Falle eines Darlehens Mietkaution sei hier auf die vom Bundessozialgericht in 2010 ausgeurteilte "Bagatellschwelle" in Höhe von € 20,45 verwiesen (Ansparungen und Ausgleiche Regelbedarf über bestimmte Zeiträume). Hat in aktuellen Urteilen auch Bestand für die neue Fassung des SGB II (01.04.2011). Bei möglicher Weise nicht angemessenen Kosten bei den Kosten der Unterkunft und Heizung ist es vom Gesetz her nicht vorgesehen, den Differenz aus dem Regelbedarf zu bedienen. Hier wird es zu einer Kostensenkungsaufforderung der Leistungsträger kommen (auf gut deutsch: der Umzug in eine Unterkunft mit angemessenen Kosten). Über Monate € 50,00 für ein Darlehen abzuführen...... kann bei Überprüfung durch den Leistungsträger zu einem Schuss ins eigene Tor werden.........( Rückforderung, weil ja nicht zur Bedarfsdeckung = Gegenwärtigkeitsprinzip/BVerfG) Da das Sozialrecht sehr komplex ist/ sein kann.....empfiehlt es sich die Fragen eines Einelfalls mit einem fachlich guten Rechtsanwalt zu besprechen. Aus betreuungsrechtlicher Perspektive sei hier auf beispielhaft die Rechtsprechung verwiesen: Pflichtwidriges Handeln ist gegeben, wenn der Betreuer dem Betreuten wider Willen einen sparsamen Lebenszuschnitt verordnet. (BayObLG FamRZ 1991) und Die Bestimmungen des § 1901 BGB gebietet dem Betreuer nämlich, dem Betroffenen die Möglichkeit zu gewähren, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten....... Es ist dagegen nicht Aufgabe des Betreuers, Ausgaben für Kleidung und Wohnungseinrichtungsgegenstände, die sich in einem angemessenen Rahmen halten, ferner für Reisen und auch für eine Videokamera zu verhindern. Entgegenstehende Vorstellungen des Betreuers sind in der Regel irrelevant, der Wille des Betroffenen hat Vorrang, auch wenn es um die Alternative Sparen oder Ausgeben geht. (Erman-Holzhauer, BGB 9. Aufl. 1901 rn 7) (OLG Düsseldorf FGPrax 1999) Weiterhin fallen Regelbedarfe nach SGB II und XII in einen grundrechtsrelevanten Bereich......( siehe auch wieder Judikatur BVerfG).... wie man hier noch "sparen" oder Darlehen über die Bagatellschwelle hinaus bedienen will.....erscheint etwas fragwürdig.
__________________
Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud Geändert von nam (26.10.2011 um 13:41 Uhr) |
|
|
|
|
|
#13 |
|
Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 560
|
Der Tip, sozialrechtliche Fragen mit einem sozialrechtlich fitten Anwalt abzuklären ist ja schön. Nur was hilft es, wenn die Obdachlosigkeit droht und dann ganz schnell eine neue Wohnung gefunden wird, für die Kaution zu zahlen ist . In der Praxis erklärt sich das Sozialamt bereit, die Kaution darlehensweise zu gewähren, wenn sich der Hilfebedürftige damit einverstanden erklärt, daß monatlich zur Tilgung 50,- € vom Regelsatz abgezogen werden. Erklärt sich der Hilfebedürftige nicht bereit, gibts das Darlehen nicht, keine Kaution >Wohnung weg . Da wirds dann wohl auch nichts mit einer einstweiligen Verfügung auch nichts mehr , zumal ja dann die Hauptsache entscheiden ist.
Im von mir erwähnten Beispiel gings im übrigen um die Anschaffung einer Waschmaschine auf Raten, da könnte das Sozialamt doch wohl auch argumentieren , daß es zumutbar ist proMonat 10,- € für den Waschsalon auszugeben, zumal man sich hier bei auch den Strom spart. Bezüglich des Abzugs von Mietanteilen vom Regelsatz meine ich folgenden Fall: Die Kosten der Unterkunft werden bis 350,- € anerkannt . miete + Nebenkosten liegt bei 380,- € . Hilfesuchender legt dem Amt keine Mietbescheinigung vor und schließt Mietvertrag ab . Da das Amt nur 350,- € übernehmen muß, muß der Betroffene die restlichen 30 € vom Regelsatz bezahlen. Wieso soll er jetzt dem Sozialamt/Jobcenter nicht die Anweisung erteilen, ihm nur noch 334 € auszuzahlen und den Rest von 30 € direkt an den Vermieter zu überweisen , damit der dann insgesamt seine 380 € hat. Die beiden zitierten Entscheidungen des BayOLG und des OLG Düsseldorf beschäftigen sich wohl nicht mit einem grundsicherungsrechtlichen "Mangelfall". fwu |
|
|
|
|
|
#14 |
|
Ich bin neu hier
Registriert seit: 10.10.2011
Beiträge: 4
|
vielen Dank für eure Antworten...ich konnte mich nicht eher melden, als meine Schwester zu mir kam befand sie sich in einen sehr schlechten Zustand, ich bin so froh das Sie jetzt bei mir ist. Sie hatte eine Hauptbetreuerin und eine Betreuerin die ihr wöchentlich das Geld auszahlte. Meine Schwester bekommt seit mitte Oktober alle 14 Tage 70 Euro überwiesen. Wir haben noch keine Beschwerde eingeleitet, weil wir noch auf die angeforderten Unterlagen von ihre Betreuerin warten. Mittlerweile haben wir erreicht, dass man sich um ihre Zuzahlungsbefreiung kümmert bzw.die Kosten übernimmt und Kleidung beantragt. Auch weiß ich mittlerweile um welche Betreuung es sich bei meiner Schwester handelt. Behörden und Vermögen und es besteht kein Einwilligungsvorbehalt. Meine Schwester hat weder Miet noch Stromschulden und ist auch nicht vorbestraft auch nicht süchtig.
2008 sind unsere Eltern verstorben, meine Schwester hatte sich allein (damals noch keine Betreuung) um die Beerdigung gekümmert, auf Grund dessen verlangt man das Geld nun von ihr. Unsere Eltern hatten zu Lebzeiten eine Sterbeversicherung abgeschlossen, die Versicherung fordert nun von allen Geschwistern die Unterschrift um auszahlen zu können. Da sich 3 Geschwister weigern, sitzt nun meine Schwester allein auf all die Beerdigungskosten sowie Grabpflege. Im Sommer hatte ich ihre Betreuerin gebeten, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, was bisher nicht geschah. Ach ja, jetzt wohnt meine Schwester bei mir und man hat ihr für November 291 Euro Grundsicherung bewilligt, Miete muss Sie bei mir nicht zahlen. Das wars erstmal, ich halte euch auf dem laufenden wenn ich mehr weiß. danke bis bald
|
|
|
|
|
|
#15 |
|
"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Beiträge: 441
|
Hallo lenchen,
du sprachst davon, dass deine Schwester "schlecht zu Fuss" sei. Hat sie einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G oder aG? Falls ja, sofort beim Sozialamt vorzeigen, dann hat sie Anspruch auf einen Mehrbedarf für Schwerbehinderte (Merkzeichen ist Bedingung!) Ich finde es toll, dass du dich jetzt um sie kümmerst, solltest aber ruhig auch Mietkosten für Strom, Heizung, Abnutzung der Wohnräume verlangen. Das würde das Sozialamt im gewissen Maße auch bezahlen und es wäre nur fair *find* Viele Grüsse, MurphysLaw |
|
|
|
|
|
#16 |
|
Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
|
@fwu:
Erstens hatte ich betreuungsrechtliche und sozialrechtliche Aspekte mit entsprechendem Hinweis getrennt. Zweitens geht es im Streitfall vor der Sozialgerichtsbarkeit nicht um die "Praxis" (denn wenn diese maßgebend wäre, gäbe es ja gar keine Streitsachen vor den Sozialgerichten), sondern schlichtweg um den Inhalt des betreffenden Gesetzes. Für die Kosten (neu : Bedarfe!) der Unterkunft und Heizung findet u.a. die Norm des § 22 SGB II Anwendung, für den RegelBEDARF zur Sicherung des Lebensunterhalts der § 20 SGB II. Man könnte sich hier die Frage stellen, warum es zwei Rechtsnormen für zwei verschiedene Regelungsgebiete gibt.... Zu den KDUH..... vorerst sind die TATSÄCHLICHEN Bedarfe/Kosten zu übernehmen........ was dann im weiteren Verlauf (Kostensenkungsaufforderung durch die Leistungsträger) erfolgt, steht hier ja noch nicht zur Debatte. Wenn man von den Grundsätzen des Sozialrechts keine fundierten Kenntnisse haben sollte..... ist um so mehr der Gang zur Fachanwaltschaft anratsam. Zumindest sollte man den ein oder anderen fachlichen Hinweis lesen, wenn man mit sozialrechtlichen Belangen beschäftigt ist. z.B. unter dem Hinweis zu den KDUH SGB II neue Fassung seit 04/2011 http://www.info-also.nomos.de/filead...also_11_05.pdf Für mich persönlich muss ich anmerken, dass mein (Berufs!-)Betreuer leider kein ausreichendes Wissen zum Sozialrecht hat..... seufz.
__________________
Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud Geändert von nam (27.10.2011 um 17:40 Uhr) |
|
|
|
|
|
#17 |
|
Forums-Azubi
Registriert seit: 22.08.2009
Beiträge: 36
|
Ich werde auch zu knapp gehalten. Jetzt hat jemand meine Hose gestohlen, und ich brauchte noch etwas anderes dringend. Der Richter wird toben, weil das erfährt er leider über die Bank. Und ich habe keine passende Hose für den Winter. Bei der Kirche habe ich speziell keine Möglichkeiten, weil die mich nicht mögen, aber dort könnten Sie mal anfragen, ob Sie für sie etwas hätten, also Geld oder so.
|
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
|
|