Dies ist ein Beitrag zum Thema Meine Unterbringung im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Liebes forum,
Ich befinde mich derzeitig in einer geschlossenen EIrnichtung und überlege mom angestrengt darüber nach wie ich hier ...
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#1 |
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Neuer Gast
Registriert seit: 08.10.2011
Beiträge: 2
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Hallo Liebes forum,
Ich befinde mich derzeitig in einer geschlossenen EIrnichtung und überlege mom angestrengt darüber nach wie ich hier rauskommen kann. 1. Wenn ich überhaupt nicht clean werden möchte, bin ich dann nicht falsch hier? 2. ausserdem wenn mein Betreuer nur die Heimunterbringung hat und nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht, dürfte der dann überhaupt eine geschlossene Unterbringung beantragen? Mit freundlichen Grüßen Zedome |
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#2 | ||
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Stammgast
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
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Erstmal guten Tag.
Macht Sinn, sich vorzustellen, wenn man neu wo reinkommt. *wink* Zitat:
Es sei denn, diese Unterbringung wendet Gefahren für Dich oder andere ab. Zitat:
Einen Unterbringungsantrag zu stellen, ist kein Eingriff in irgendwelche Persönlichkeitsrechte. Und es hat wohl Gründe für das Gericht gegeben, dem Antrag stattzugeben, sonst wärst Du jetzt nicht dort, oder? Um das zu beurteilen, wäre es hilfreich, erheblich mehr über die jetzige Situation zu wissen und darüber, wie sie entstanden ist.
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Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht. Unser Denken macht es erst dazu. Theophrastus Bombastus von Hohenheim
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#3 |
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Neuer Gast
Registriert seit: 08.10.2011
Beiträge: 2
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Danke für die schnelle ANtwort: Zu meiner Geschichte: Ich habe eine DXM abhängigkeit.
Bin 20 Jahre und sitze im ROllstuhl wegen einer Haldol behandlung, die mir nicht so recht bekommen ist, und bin dann aus dem Fenster gesprungen. |
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#4 |
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Stammgast
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
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Ich dachte eher an erheblich mehr.
Sowas wie Diagnosen, Betreuung seit... mit den Aufgabenbereichen..., Gründe für die Unterbringung, Prognosen von Therapeuten und Ärzten - eben einen halbwegs runden Eindruck von deiner Situation. Sonst stochern wir hier bloß im Nebel.
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Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht. Unser Denken macht es erst dazu. Theophrastus Bombastus von Hohenheim
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#5 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 19.07.2010
Ort: 81671 München
Beiträge: 8
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Nun ja- was ich hierzu kommentieren möchte, ist folgendes das es durchaus auch Willkürlich sein kann, wenn man einen Betreuer hat der es aus der objektiven Seite nicht sieht, dass unter Umständen dies eine Fehlentscheidung sein kann das es zur einer Unterbringung überhaupt kommt. Gerichte neigen nämlich auch dazu sich auf andere zu verlassen und gegen den Willen des Betroffenen Entscheidungen trifft, die sich als dann fatal heraus stellen, sofern die freie Willensbildung nicht eingeschränkt oder gar aufgehoben ist. Es sei denn, dass eine medizinische Versorgung notwendig ist es eine Abwägungsangelegenheit wie dies aus neutraler Sicht eingschätzt wird. zum "Gefahr in Verzug" darf es aber nicht kommen.
Meistens holen sie sich ein Gutachten ein von dem man weis, das eine Voreingenommenheit besteht und dementsprechend auch tangiert wird. Würde man aber ein externes - oder gar ein neutrales Gutachten einhollen, wird sich dann das Gericht schon Gedanken machen müssen, ob eine Unterbringung aufgehoben - oder gar die Einschränkung der Betreuung in Betracht ziehen müssen. Anzuraten wäre ein Gutachten durch eine neutrale Person ins Auge zu fassen.
Geändert von Buschtrommel (26.10.2011 um 22:45 Uhr) |
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#6 |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 560
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Prinzipiell ist der/die Betreuer/in in der Regel die Person, die beim Betreuungsgericht eine Genehmigung für eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung beantragt.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Genehmigung sind in § 1906 BGB geregelt, in der Kommentierung finden sich entsprechende Beispiele. Abgesehen von spontanen, unvorhersehbaren Vorfällen , weise ich den Betreuten in der Regel mehrmals darauf hin, daß er bei einem bestimmten Verhalten, zB Absetzen der Medikation und der verschlechterung seines Zustandes in einger geschlossenen Abteilung landen wird. Üblicherweise stellt man einen derartigen Antrag erst, wenn frau/man die Voraussetzungen geprüft hat, und zu dem Ergebnis kommt, daß die Voraussetzungen vorliegen , oder das Vorliegen der Voraussetzungen durch einen Sachverständigen zu prüfen sind. Meist verweist man auch auf die Aussagen Dritter, sozusagen als Beweismittel) Das weitere Verfahren läuft dann nach dem Familiengerichtsverfahrensgesetz. Das Gericht bestimmt einen geeigneten qualifizierten Sachverständigen, hört den Betroffenen persönlich an, bestellt gegebenenfalls einen Verfahrenspfleger. Wenn der Beschluss erst mal da ist, kann der Betroffene Beschwerde einlegen, zB mit dem von zedome erwähnten Argument, daß er sich ja gar nicht therapieren lassen werde. Verbessert sich der Zustand muß der Betreuer die geschlossene Unterbringung aufheben. Der Betroffene kann eine Überprüfung verlangen. Das ist nunmal die aktuelle gesetzliche Regelung . fwu |
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#7 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,913
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Diese schöne Erklärung möchte ich noch mit einem Urteil ergänzen da es möglich ist, dass die Unterbringung gar nicht vom Betreuer sondern vom Gericht angeordnet wurde.
http://www.bt-portal.de/wissen/newsd...rbringung.html Grundsätzlich benötigt man als Betreuer die Aufgabenkreise Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung , auch um einen Unterbringungsantrag stellen zu können. Ohne diese müsste der Antrag nämlich zurückgewiesen bzw. gar nicht in die Bearbeitung kommen. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#8 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 519
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Zitat:
![]() Du müßtest einen richterlichen Beschluss erhalten haben ..... und in der Regel findet eine richterliche Anhörung statt. Gegen den Beschluss kannst Du vorgehen. Wenn die Anhörung stattfindet, kann man mitteilen, dass man mit der Entscheidung nicht einverstanden ist. Falls keine Anhörung war, m u s s ein Verfahrenspfleger bestellt werden. Der vertritt Deine Rechte im Unterbringungsverfahren, wird also Kontakt zu Dir aufnehmen. Dem kannst Du dann Deine Bedenken mitteilen ... Es ist durchaus möglich, dass der Betreuer zusammen mit dem Unterbringungsantrag auch Antrag auf Erweiterung seiner Aufgabenkreise gestellt hat... Grüße andre
__________________
Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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