Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung Spielsucht im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich bräuchte einige Informationen. Mein Ex-Freund ist seit vielen Jahren spielsüchtig, trotz stationärer sowie ambulanter Therapie kann er nicht ...
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31.10.2011, 17:39 | #1 |
Einsteiger
Registriert seit: 09.06.2008
Beiträge: 14
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Betreuung Spielsucht
Hallo,
ich bräuchte einige Informationen. Mein Ex-Freund ist seit vielen Jahren spielsüchtig, trotz stationärer sowie ambulanter Therapie kann er nicht aufhören und rutscht immer mehr in den Ruin. Von Stromsperre über Wohnungskündigung usw. Er ist derzeit wieder gewillt sich in Therapie zu begeben, da er einsieht, daß er es alleine nie schaffen wird. Ich habe die Möglichkeit einer Finanzbetreuung in den Raum geschmissen doch fehlen uns da noch einige nähere Informationen. Kann man einfach zum Amtsgericht gehen und eine finanzielle Betreuung beantragen? Wenn ja, welche Voraussetzungen muß man erbringen bzw. Papiere etc? Wer zahlt die Betreuung? Wie lange dauert so ein Amtsverfahren bis die Betreuung dann wirksam würde? Ich sehe leider für ihn keine andere Chance, sein Leben strukturiert leben zu können, da egal bei welchen Vorsätzen auch immer, er sofort schwach wird, sobald er am 1. das Geld vom Sozialamt in der Hand hält. Danke für Infos. Lg |
31.10.2011, 22:20 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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Hallo Hertha,
eine Betreuung kann prinzipiell jeder anregen. Schneller geht es , wenn der Betroffene, der also die Betreuung will,eine Betreuuung beantragt, und ein ärztliches Attest vorlegt, aus dem sich die Spielsucht ergibt. Gleichzeitig sollte ein Einwilligungsvorbehalt angeregt werden. Hiermit kann der Betreuer das dem Betreuten zur Verfügung stehende Geld einteilen, "kontingentieren" , wie das heute ein Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde so schon formulierte. Dann kann es ihm aber so gehen, daß er wie häufig im Forum beklagt, dann pro Woche bei Grundsicherung je nach sonstigen Kosten vielleicht nur noch 50 oder 60 € abheben kann. Außerdem kann er bei einem Einwilligungsvorbehalt nur noch Geschäfte mit Einwilligung des Betreuers durchführen. Ermuß dann allerdings noch damit rechnen, daß der Betreuer im Wege der Postkontrolle seine Post kontrolliert. Gibt ja die Fälle wo eine Ware für 100,- € bestellt und nicht bezahlt wird, dafür dann aber für 70€ bar verkauft wird, um wieder Kohle für die Sucht zu bekommen. Sind ziemlich massive Einschnitte in die persönliche Freiheit, aber ohne diese geht es wohl nicht. schöne Grüße fwu |
01.11.2011, 05:19 | #3 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Guten Morgen,
fwu hat die Möglichkeiten der gesetzlchen Betreuung hinsichtlich der Finanzen aufgezeigt. Es führt allerdings auch damit kein Weg darum herum, dass der Spielsüchtige sich schnellstens in Threapie begeben muss. Ohne Therapie, und damit auch den eindeutigen Willen dazu sich von der Sucht lösen zu wollen, wäre eine gesetzliche Betreuung nur die Krücke um das Elend zu verlängern. Alleine die Möglichkeit den Geldzufluss für die Sucht zu limitieren kann im schlimmsten Fall kriminelle Energie erzeugen wieder an Kohle zu kommen. Wenn tatsächlich kein echter Drang vorhanden wäre sich von der Sucht lösen zu wollen dann sollte er besser total abstürzen- manchmal ist das leider das einzige Mittel was nützt. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
01.11.2011, 09:36 | #4 |
Einsteiger
Registriert seit: 09.06.2008
Beiträge: 14
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Danke schon mal für die Infos.
Ja, natürlich eine entsprechende Therapie sollte das erste Standbein sein, um die Situation zu ändern. Naja, kriminelle Energien werden auch geschürt wenn am 2. kein Geld mehr zur Verfügung steht und er nicht weiß, wie er den Rest des Monats überleben soll. Leider. Offen wären jetzt noch die Fragen, wie lange so eine Betreuungsprozedur beim Amtsgericht ungefähr dauert, wenn man sie dann beantragt. Und von wem werden die Kosten getragen? Übernimmt dies die Krankenkasse, da es sich ja um eine anerkanne Krankheit handelt?? Ich bin schon mal dankbar für die Beantwortung der Fragen um ihm die Möglichkeiten aufzeigen zu können und dem widerspenstigen Spielteufel Argumente liefern zu können. Danke Lg |
01.11.2011, 10:42 | #5 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo hertha,
ich befürchte, Du stellst Dir das alles zu einfach vor- einerseits. Hier kannst Du Dich gut über Betreuungen informieren: Hauptseite ? Betreuungsrecht-Lexikon Ich frage mich nur ob bei deinem Bekannten nicht der letzte Absatz im Zitat zutrifft Zitat:
Lass Dich auch bitte von dem Wort Betreuer nicht irritieren, wir sind rechtliche Vertreter und inhaltlich der Justiz unterstellt. Am schnellsten geht ein Antrag auf Betreuung wenn er zusammen mit einem entsprechenden ärztlichen Attest bei Gericht eingereicht wird. Die Dauer des gesamten Verfahrens hängt dann noch von der Auslastung des jeweils zuständigen Gerichts ab, da gibts keinen Einheitswert. Das kann von zwei Wochen bis zu 6 Monaten dauern. Gruss Michaela
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01.11.2011, 10:50 | #6 |
Einsteiger
Registriert seit: 09.06.2008
Beiträge: 14
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Ah, danke Michael!
Ja, könnte zutreffen der Abschnitt,...aber ein Versuch wäre es dennoch wert. Sollte es aus dem Grunde abgewiesen werden, bestünde evtl. noch die Möglichkeit mit der Sozialagentur zu sprechen, ob es nicht die Option gibt, den monatlichen Unterhalt wöchentlich auszuzahlen aus den o.g. Gründen. Hier sehe ich nur die Gefahr, daß er diesen Auszahlungsmodus dann selbstverantwortlich auch wieder ändern kann wenn er einen Rückfall bekäme und alles versuchen würde um an Geld zu kommen. Danke aber schon mal für die Infos. Lg Hertha |
29.01.2015, 13:38 | #7 | |
Forums-Azubi
Registriert seit: 01.08.2014
Beiträge: 35
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Zitat:
Also bei einer pathologischen Spielsucht, einer Abhängigkeitserkrankung, die häufig mit einem Verlust der Impulskontrolle einhergeht, würde ich niemals von einer bewussten Schädigung reden und Gott sei Dank sah das Betreuungsgericht und das fachärztliche Gutachten es in meinem Fall ganz genauso. Eigentlich erklärt es sich in dem Zitat von selbst, wenn es sich um eine Erkrankung handelt, ist es eine Erkrankung und eben keine bewusste Selbstschädigung und pathologische Spielsucht ist nun zweifelsfrei eine anerkannte Erkrankung und das auch zu Recht. Geändert von rue2605 (29.01.2015 um 13:42 Uhr) |
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29.01.2015, 19:01 | #8 | |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
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Moin Rue
Wenn Du süchtig bist - egal ob Alkohol, Drogen, Sex, Spiel, Arbeits oder sonst was - und Du Dir ist Deine Sucht mit den dazugehörenden Gefahren auch bekannt, dann hast Du auch erst mal das Recht, Dich selber damit zu schädigen. Die Selbstschädigung ist deshalb bewußt, WEIL Dir die Sucht und die damit verbundenen Gefahren bekannt sind. Deshalb ist aber noch lange kein Grund für eine rechtliche Betreuung gegeben. Der tritt erst ein, wenn Du aufgrund weiterer oder Folgeschäden Deine Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kannst. Zitat:
Eine (egal ob bewußte oder nicht bewußte) Selbstschädigung kann die Folge einer Erkrankung sein, wie auch umgekehrt eine Krankheit die Folge der Selbstschädigung sein kann. Ansonsten gibt es in Fachkreisen durchaus seit Jahren eine dicke Diskussion darüber, ob eine Sucht als eine Krankeheit anzusehen ist, oder als etwas "Eigenes". Es wurde lange darum gekämpft, Sucht als Krankheit anzuerkennen, um die Behandlung irgendwie abrechnungsfähig zu machen und überhaupt erst mal einen Status für Suchkranke Menschen zu erreichen, um der sozialen Ausgrenzung entgegenwirken zu können. Die Sucht wird sicherlich schon ob der Abrechenbarkeit der Bahandlungen weiterhin als Krankheit angesehen werden. Die Diskussion, ob Sucht im medizinischen (nicht ökonomischen) Sinne eine Krankheit oder eher ein soziales/psychologisches/sozialerbliches oder sonstiges Problem der Betroffenen ist, und wie damit umzugehen sei, ist immer noch im Gange. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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30.01.2015, 08:49 | #9 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 01.08.2014
Beiträge: 35
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Mir sind diese Diskussionen bekannt. Wenn allerdings pathologische Spielsucht als Krankheit anerkannt ist, finde ich diese Diskussionen, ob aktuell Spielsucht eine Erkrankung ist überflüssig, denn sie ist eine.
Letztens schrieb hier jemand, es ist ja erst seit 10 Jahren als Erkrankung anerkannt. Ja und? Ist es dann keine Erkrankung mehr? Spielsucht ist eine anerkannte Erkrankung. Ich habe aufgrund dieser Erkrankung, Diagnose 2005 einen Antrag auf Betreuung mit Einwilli 2011 gestellt. Grund war nicht, dass ich meine Steuer nicht machen kann oder nicht, ob ich weiß, ob ich eine Zahnreinigung mache oder sonstiges, sondern mein Kontrollverlust, wenn ich zocke. Der Einwilli wurde erlassen, weil ich krankheitsbedingt nicht in der Lage bin länger als 1 Tag, 2 Tage??? mit 1000 Euro in bar rumzulaufen, ohne irgendwann in der Spielo zu landen. Und genau davor, sollte mein Betreuer mich schützen, vor meiner Erkrankung, indem er mir mein Geld wöchentlich einteilt. So der Wille des AG und mein eigener. Ich kenne viele Suchtkranke, aufgrund meiner Therapien. Bewusst wäre für mich, wenn jemand sagt, ich möchte weiter saufen, weiter spielen, ich finde das ganz toll. So ist es aber fast nie. Jeder Süchtige würde gerne sofort aufhören..........warum das häufig nicht gelingt hat etwas mit dem Suchtgedächtnis zu tun, mit dem Verdrängen von Problemen, usw. Bei mir ist es vermutlich so und das ist auch häufig der Fall, das meine Grunderkrankung ADHS ist und die Sucht eine Komorbidität. Bei ADHS ist es so, dass der Dopaminhaushalt genetisch bedingt (meine kleinen 5 und 8 haben es zum Beispiel ebenfalls) etwas durcheinander ist. Das führt dazu, dass man sich schnell Langweilt, kein Interesse an langweiligen Tätigkeiten hat,sich nur konzentrieren mit spannenden Dingen befassen KANN usw. Nun ist es aber leider so, dass genau spielen, rauchen, schnelles Auto fahren usw. Dopamin erzeugt und den Mangel bei ADHSlern ausgleicht. Was ein ADHSler nicht kann, ist mit seinem Willen, den Dopaminhaushalt ausgleichen, genauso wenig wie ein Zuckerkranker seinen Insulinspiegel kontrollieren kann. Und diese Aussagen, du kannst doch selber entscheiden ob du spielen gehst, du schädigst dich extra selbst, es ist doch dein eigener Wille laufen m.E, wenn man einen Einwilli vom Gericht hat absolut ins Leere. Könnte ich das, wäre ein Einwilli überflüssig, dann hätte das AG, nebst Gutachter einen Fehler gemacht. Zwingende Voraussetzung für einen Einwilli ist eben, dass man zumindest temporär über keinen eigenen Willen verfügt. Warum sollte sonst ein Betreuer darüber entscheiden, wenn man es selbst kann????????? Geändert von rue2605 (30.01.2015 um 08:51 Uhr) |
30.01.2015, 13:37 | #10 |
Stammgast
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
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In meinem Betreuungspraktikum habe ich einen jungen Klienten, der aufgrund seiner Suchterkrankung mehrfach kriminell wurde. Im Zuge der Therapieauflage wurde nun auch die ADHS-Diagnose gestellt und u.a. eine medikamentöse Behandlung (mit MPH) vorgeschlagen. Leider prüfen Therapeuten noch viel zu selten einen ADHS-Zusammenhang
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