Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreung oder Generalvollmacht? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo miteinander,
ich bin ziemlich ratlos in der folgenden Situation: Ein Angehöriger hatte einen Schlaganfall, Aphasie, weitgehende Lähmungen, aber geistig ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 11.11.2011
Beiträge: 12
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Hallo miteinander,
ich bin ziemlich ratlos in der folgenden Situation: Ein Angehöriger hatte einen Schlaganfall, Aphasie, weitgehende Lähmungen, aber geistig ganz da, wie früher. Auch Labtop-Gebrauch geht, langsam natürlich. Vom Krankenhaus wurde sofort ein Betreungsantrag in die Wege geleitet, ich bekam einen vorläufigen eingeschränkten Betreuerausweis. Inzwischen ist mir klar, dass eine Generalvollmacht in jeder Hinsicht besser wäre, und es ist abzusehen, dass der Betroffene bald dazu in der Lage ist. Bei einem Notar habe ich auch schon vorgetastet - er sagt, es geht, wenn ein ärztliches Attest vorliegt. Nur: Wie kann ich das Betreuungsverfahren denn noch stoppen? Ohne zu riskieren, dass dies dann an einen Berufsbetreuer geht? Vielleicht habt Ihr mir Tipps. Danke und viele Grüße hansi |
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#2 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,913
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Hallo hansi,
wieso sollte die Betreuung an einen Berufsbetreuer gehen wenn Du bereits einen vorläufigen Betreuerausweis hast? Angehörige und ehrenamtliche Betreuer haben einnen Vorrang vor der Berufsbetreuung. Die wird nur eingesetzt wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht. Du bist ja da. Vorläufige Betreuungen enden spätestens nach einem halben Jahr. Wenn es bei deinem Verwandten also aufwärts geht wie Du sagst dann warte doch noch bis er sich noch mehr erholt hat, beendet die vorläufige Betreuung und einer Vollmacht steht danach nichts im Wege. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#3 |
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Einsteiger
Registriert seit: 11.11.2011
Beiträge: 12
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Hallo Michaela und danke für die Antwort.
Ich habe keine Ahnung von diesen Betreuungssachen, darum die vielleicht etwas dumm wirkende Frage. Ich weiß auch nicht, wie lange da alle formalen Schritte dauern und wie dringend das alles ist. Wenn ich Betreuerin bin, habe ich erfahren, muss ich laufend Berichte schreiben Wie sehen die denn aus und wie häufig muss man die machen? Für meine vorläufige Betreuertätigkeit, hoffe ich, dass ich das nicht muss, denn sonst müsste ich längst anfangen mir Notizen zu machen. Viele Grüße hansi |
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#4 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Hallo Hansi
Du wirst Post vom Amtsgericht bekommen. Normalerweise wird auch ein Einführungsgespräch beim Gericht stattfinden, in welchem du über deine Rechte und Pflichten belehrt wirst. Du wirst einen sog. Erstbericht und eine Aufstellung der Vermögensverhältnisse - sog. Vermögensverzeichnis - fertigen müssen, und zwar für den Zeitpunkt der Einrichtung der Betreuung. Richte dich darauf ein, dass dies auch zum Ende der Betreuung von dir verlangt wird, evtl. auch jedes Jahr. Du wirst den Umgang mit dem Vermögen deines Angehörigen nachzuweisen haben, auch die Ausgaben, die du getätigt hast. Das bezieht sich auch auf die Einnahmen. Soweit. Im Allgemeinen sind aber die zuständigen Rechtspfleger bei den Betreuungsgerichten, die die Arbeit der Betreuer kontrollieren, für Fragen von "Neulingen" offen. Sie wollen nämlich auch nicht, das was "schief" geht. Gr. R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#5 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,913
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Du kannst auf jeden Fall -in Ergänzung zu Rudis guten Ratschlägen - mal hier schauen:
Hauptseite ? Betreuungsrecht-Lexikon das lohnt sich wirklich! Gruss Michaela. PS: ich hatte Dir nicht das Gefühl vermitteln wollen dass deine Fragen dumm seien, sorry.
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#6 |
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Einsteiger
Registriert seit: 11.11.2011
Beiträge: 12
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Vielen Dank für Eure Antworten und den link.
Ich wurde vom Notar bestellt, auf Antrag des Sozialdienstes im Krankenhaus. Ist das gleichbedeutend mit dem Amtsgericht? Und wie soll ich denn an Informationen über das Vermögen des Angehörigen kommen, außer über Äußerungen des Angehörigen? Und wenn er das kann, ist er ja geistig fit und braucht keinen Betreuer. Grüße von hansi |
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#7 |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 372
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#8 |
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Einsteiger
Registriert seit: 11.11.2011
Beiträge: 12
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Danke für die Info, stephan1
Und gibt's dann bei uns in Ba-Wü auch solche Rechtspfleger, die mich informieren könnten? |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 372
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Zitat:
Weiss Jemand etwas Genaues ?? P.S. Es ist für Württemberg angedacht die Notarfunktion in Betreuungsdingen abzuschaffen und wie in anderen Bundesländern am Amtsgericht anzusiedeln. Zuständigkeit bei Gericht (Betreuungsverfahren ? Betreuungsrecht-Lexikon) Besonderheit im württembergischen Teil von Baden-Württemberg: die Funktion des Gerichtes übernimmt der zuständige Notar nach Maßgabe von § 37 des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit). Für besonders wichtige Entscheidung ist auch im württembergischen Raum der Betreuungsrichter zuständig. Geändert von stephan1 (19.11.2011 um 08:21 Uhr) |
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#10 |
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Einsteiger
Registriert seit: 11.11.2011
Beiträge: 12
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Aha, danke, stephan1.
Generalvollmacht wäre wohl wirklich die einfachere, weniger aufwändige Variante. |
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