Dies ist ein Beitrag zum Thema Freiwillige Betreuung im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Psychologen haben Psychologie studiert.
Psychologie ist die Wissenschaft des Seelenlebens des Menschen, also des Denkens, Fühlens und Verhaltens.
Eine Zusatzausbildung ...
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#11 |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 372
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Psychologen haben Psychologie studiert.
Psychologie ist die Wissenschaft des Seelenlebens des Menschen, also des Denkens, Fühlens und Verhaltens. Eine Zusatzausbildung der Psychotherapie befähigt Psychologen zur Behandlung krankhafter Störungen. Quelle: Wie unterscheiden sich Psychologen, Psychiater und Psychotherapeuten? | Navigator Medizin: Schizophrenie |
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#12 |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 560
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Nach § 280 FamVG hat vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
Es wäre somit höchst fehlerhaft gewesen, wenn Strikes Freund von einem Psychologen , der prinzipiell nicht Arzt ist , begutachtet worden ist. fwu |
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#13 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,913
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wäre es vielleicht möglich, dass hier gerade etwas sinnlos Aufregung entsteht?
Die rechtlichen Grundlagen hat fwu bereits gut benannt und das wäre nicht das erste Mal dass ein Betreuter oder Angehöriger die Begriffe wie Gutachter, Psychologe, Neurologe, Therapeut usw. einfach nur durcheinanderschmeisst. Ausserdem könnte jeder hier genannte Psychologe usw. zusätzlich noch Arzt sein. Sich an Formalia abzustützen macht meiner Meinung nach nur Sinn wenn man alle Fakten auch wirklich kennt. Ganz ehrlich, so liest sich das nicht unbedingt. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#14 | |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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Zitat:
siehe Auszug: Diese Anforderungen an den Inhalt des Sachverstän-digengutachtens sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen kann (BayObLG FamRZ 2001, 1403, 1404; MünchKommZPO/Schmidt-Recla 3. Aufl. § 280 FamFG Rn. 18). Das Gutachten muss daher Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 21 mwN). Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden (BayObLG FamRZ 2001, 1403, 1404). (2) Diesen Anforderungen wird das vom Landgericht eingeholte Gutachten vom 3. März 2010 nicht gerecht. Es mangelt sowohl an der Darstellung der von dem Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen als auch an einer entsprechenden wissenschaftlichen Begründung. Zudem sind die Angaben zu dem vom Gutachter festgestellten Krankheitsbild unzureichend. Mehr Infos´s dort: Quelle: Beschluss des XII.*Zivilsenats vom*19.1.2011 -*XII*ZB*256/10*- Rechtzeitig das entsprechende Rechtsmittel einlegen! Verfahrenspfleger nach § 276 FamFG bestellt? Ggf. selbst RA nehmen und VKH Antrag stellen, dann gilt § 276 FamFG Absatz: (4) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud Geändert von nam (25.01.2012 um 03:37 Uhr) |
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#15 |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 372
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Hallo nam,
erstklassige Beschreibung von dir, wie man "unbekannte" Probleme im Betreuungsbereich löst ! ![]() Frage: Das BayOBLG wird in Grundsatzurteilen sehr oft zitiert. Gibt es in anderen Bundesländern nichts adäquates ? |
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#16 | |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 562
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Zitat:
Beschwerdeweg ja nunmehr AG, LG (und Ende) Bleibt nur noch die Rechtsbeschwerde zum BGH. Da die meisten Betreuten selten in der Lage sein dürften, dass Beschwerderecht en detail zu kennen..... wird sich da wohl auch nicht viel ändern. Zur "Qualität" der meisten Verfahrenspfleger sag ich jetzt mal nichts (meine habe ich unter Hinweis auf meine anwaltliche Vertretung dankend abgelehnt).
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
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