Dies ist ein Beitrag zum Thema Freiwillige Betreuung im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen,
mein Freund hat mich gebeten mich mal Kundig zumachen für verschiedene Sachverhalte bezüglich der freiwilligen Betreuung !
Mein ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 16.11.2011
Beiträge: 3
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Hallo zusammen,
mein Freund hat mich gebeten mich mal Kundig zumachen für verschiedene Sachverhalte bezüglich der freiwilligen Betreuung ! Mein Freund hat eine freiwillige Betreuung die am 10 November ausläuft.Er hat jetzt eine weitere Betreunung abgelehnt und sein Betreuer will die unbedingt auf weitere 5 Jahre verlängern! Die betreuungszeit ist offiziell ausgelaufen und es kam vom Gericht kein weiteres Schreiben. Heisst das jetzt das die Betreuung schwebend ist bis die Betreuung vom Gericht aufgehoben ist ? Des weiteren bekommt er nur alle 14 Tage Geld ausgezahlt und der Betreuer weigert sich die EC-Karte rauszugeben , ist das Normal ? Vielen Dank erstmal für Eure Antworten im vorauss |
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#2 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,630
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Die Überprüfungsfrist bis zum 10. November kann zwei Bedeutungen haben:
1. wenn es eine endgültig/fest eingerichtete Betreuung war dann ist mit Datum 10.11. nichts beendet. Im Klartext: ein neues ärztliches Attest wird einholt, Stellungnahmen vom Betreuten und Betreuer und dann entscheidet das Gericht. Bis zu dieser Entscheidung geht und gilt alles weiter wie gehabt. 2. wenn es eine vorläufige Betreuung (steht im Beschluss)war und es keinen neuen Beschluss gibt dann ist die Betreuung beendet. Der Betreuer hat dann- nach Schlussrechnungslegung- eine Herausgabepflicht gegenüber seinem Betreuten. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#3 | |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 446
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Zitat:
Wie / wem gegenüber hat er denn die weitere Betreuung abgelehnt ? Grüße andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. |
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#4 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 16.11.2011
Beiträge: 3
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Hallo zusammen,
erstmal ein Danke für eure Antworten ! jetzt kommt ein anderes Problem nächste Woche kommt der Gutachter (Psychologe) bezüglich der Erstellung eines Gutachtens ob eine weitere Betreuung notwendig wäre in die Wohnung meines Freundes! Nun will aber der Betreuer unbedingt bei der Untersuchung dabei sein,der Betreuer ist nur für das Finanzielle und Amtssachen zuständig. Meine Frage ,hat der Betreuer das Recht bei der Untersuchung anwesend zu sein und wenn nein wie kann man sich dagegen wehren. |
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#5 |
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Admin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,630
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ein Recht im sprichwörtlichen Sinn hat der Betreuer nicht bei der Begutachtung dabei zu sein.
Wenn dein Bekannter alleine mit dem Gutachter sprechen möchte dann sollte er dies dem Gutachter mitteilen und ihn bitten den Wunsch auch schriftlich festzuhalten- dann geschieht das auch so. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. |
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#6 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 16.11.2011
Beiträge: 3
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Hallo zusammen,
jetzt ist das neue Gutachten erstellt worden und das fiel grausam aus! mir stellt sich die Frage wie ein Psychologe in 15 Minuten feststellen kann das einer Schizophren und Paranoid und voll Geschäftsunfähig ist? Diese ganzen Vorwürfe wurden einfach in den Raum gestellt und ohne weitere Begründung im Gutachten niedergeschrieben! Ist sowas Heutzutage so Usus ? |
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#7 |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 466
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hallo,
ein Psychiater hat den ganzen Tag mit psychisch kranken Menschen zu tun . Er kennt seine Patienten , ihr Verhalten und die entsprechenden Diagnosen . Da können dann die Eindrücke aus einem 15 minütigen Gespräch schon für ne Diagnose auf Vergleichsbasis ausreichen - können - müssen nicht. Im übrigen bereitet sich der Gutachter durch Studium der Akten auf die Begutachtung vor. Der Sachverständige muß im übrigen im Betreuungsverfahren jetzt keine exakte Differenzialdiagnose betreiben. Bei verschiedenen Psychischen Krankheiten ist es äußert schwierig exakte Zuordnungen zu treffen. Dies ist im Sinn des § 1896 I BGB nicht erforderlich, da nur festgestellt werden muß, ob der Betroffene wegen (irgendeiner) psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist , seine Angelegenheiten zu erledigen. fwu |
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#8 |
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Gibt einen aus
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 444
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Da wären wir mal wieder ganz hart an der Grenze.
Des freien Willens, nämlich. Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf nämlich kein Betreuer bestellt werden: § 1896 BGB Voraussetzungen. Nun kann es sein, daß strikes Freund tatsächlich so schwer erkrankt ist; es kann auch sein, daß er sich auf verständliche Weise durch den Betreuer verfolgt fühlt und der Gutachter hat das vielleicht aufgrund der Aktenlage (Bericht des Betreuers...) in genau den falschen Hals bekommen. Jedenfalls scheint das Gutachten dem Betreuer rechtzugeben. Und es wäre auch Voraussetzung für eine Entscheidung des Gerichts gegen den - eben nicht freien - Willen des Betreuten. Für eine genauere Analyse reichen die vorhandenen Angaben nicht aus - jedenfalls ist selbst ein Geschäftsunfähiger immer noch rechtsfähig - kann also einen Beschluß ggf. anfechten. Dazu muß er aber einen Haufen Regeln beachten, und ihm ist sicher mit einem guten Anwalt gedient. Oder mit einem Betreuer, den er als hilfreich empfindet. Oder beiden.
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Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht. Unser Denken macht es erst dazu. Theophrastus Bombastus von Hohenheim
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#9 | |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 321
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Zitat:
Was verwundert ist, dass ein Psychologe psychatrische Gutachten anfertigt. ![]() Psychiater: Titel eines Arztes mit zusätzlicher Fachausbildung zum Psychiater. Als solcher beschäftigter sich mit der Diagnose, Behandlung und Erforschung von Erkrankungen oder Störungen des Geistes oder der Seele des Menschen. Dabei betrachtet er insbesondere die Beziehungen zwischen Körper und Geist und deren gegenseitige Beeinflussung. Neurologe/Nervenarzt: Titel eines Arztes mit zusätzlicher Ausbildung im Fach der Neurologie. Als solcher beschäftigt er sich mit der Diagnose, nicht-operativen Behandlung und Erforschung von Erkrankungen oder Störungen der Nerven, der Muskeln und des zentralen Nervensystems (Gehirn, Rückenmark) des Menschen. Ein Psychologe ist eine Person, die über spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Psychologie verfügt. Solche Kenntnisse werden über ein Studium an anerkannten staatlichen Hochschulen erworben. Lange Zeit war die Berufsbezeichnung Psychologe nicht gesetzlich geschützt. Inzwischen jedoch darf die Berufsbezeichnung Psychologe "nur von Personen geführt werden, die über den Abschluss eines Hochschulstudiums im Fach Psychologie verfügen." aus: Unterschiede zwischen Psychiater - Psychologe - Nervenarzt? |
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#10 |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 321
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Hallo Strike,
diese Leute in München können Euch vielleicht helfen: Kommerzielle Links werden gelöscht |
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