Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Probleme mit dem Einwilligungsvorbehalt

Dies ist ein Beitrag zum Thema Probleme mit dem Einwilligungsvorbehalt im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Zusammen! Ich bin neu hier und habe seit 2007 auf eigenen Wunsch hin eine Betreuerin zur Seite gestellt bekommen. ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Forum für Angehörige und betreute Menschen

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 30.11.2011, 18:00   #1
Neuer Gast
 
Registriert seit: 29.11.2011
Beiträge: 1
Standard Probleme mit dem Einwilligungsvorbehalt

Hallo Zusammen!
Ich bin neu hier und habe seit 2007 auf eigenen Wunsch hin eine Betreuerin zur Seite gestellt bekommen. Auch war ich 2007 das erste Mal in einer neurologischen Klinik aus der die Betreuung hervorging - auf eigenen Wunsch. Allerdings sind andere Dinge dazugekommen, wie Aufenthaltsbestimmung und die Gesundheitsfürsorge, was ich eigentlich nicht so lustig finde. Eigentlich wollte ich mit der Betreuung
meine Schulden in den Griff bekommen. Das "Zusammenspiel" mit der Betreuerin klappte recht gut, bis Sie vor wenigen Tagen den Einwilligungsvorbehalt per Gericht anordnete. Und das gefällt mir gar nicht! Der Richter stimmte zu und das gegen meinen Willen.
Mittlerweile ist die EC-Karte gespert und ich habe keinen Zugriff auf mein eigenes Konto. Ich sehe keinen Grund für den Einwilligungsvorbehalt, da ich meine Kontoführung im Griff habe - bis auf die Schulden eben. Auch kann ich keine Kontoauszüge mehr
ausdrucken, habe also keinen Überblick mehr was die Kontobewegungen betreffen. Das kann doch nicht sein!

Kann mir jemand sagen, wie ich diesen Einwilligungsvorbehalt stoppen kann?
Werde wohl mehr unternehmen müssen, als "nur" zu Widersprechen!

Vielen Dank für die Antworten!

Geändert von Tintenstein (30.11.2011 um 18:03 Uhr)
Tintenstein ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 30.11.2011, 18:17   #2
Admin
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 1,585
Standard

Moin moin

Wenn ein EiV beantragt wird, ist üblicherweise ein Gutachten fällig, weil ja mit diesem Beschluss ein Recht des Betreuten direkt eingeschränkt wird. Es muss schon im Vorfeld einiges gelaufen sein, bevor die Vermögenssorge entsprechend erweitert wird.

Natürlich kannst Du einen Widerspruch einlegen - und dem muss auch nachgegangen werden.

Wg. der Kontoauszüge und dem Zugang zum Geld wirst Du Dich - zumindest so lange, wie der EiV besteht - mit Deiner Betreuerin verständigen müssen.
Wenn Du ihr deutlich machen kannst, dass Dein Widerspruch gegen den EiV und nicht gegen die Betreuerin ist, und Du bereit bist mit ihr zusammen zu arbeiten und mit ihr Wege entwickeln willst, mit dem Geld klarzukommen, dann wird sie am ehesten bereit sein, auf den EiV wieder zu verzichten.

Andere Sache: Wenn Du Schulden hast: Was bedeutet: "...da ich meine Kontoführung im Griff habe - bis auf die Schulden eben."
So ein EiV ist auch eine Möglichkeit Dir weitere Schulden vom Hals zu halten, also ein Schutz.
Das ist wie mit den ungeliebten Pillen: Sie können einem gut tun, aber schmecken tun sie deshalb noch lange nicht.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 30.11.2011, 22:57   #3
fwu
Stammgast
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 560
Standard

hallo Tintenstein,

Du bringst etwas durcheinander. Der Betreuungsrichter hat nicht einer Erklärung Deines Betreuers "zugestimmt", sondern er hat als vom Staat bestellte Institution dem Antrag des Betreuers auf Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes stattgegeben und den Einwilligungsvorbehalt angeordnet.

Wie Imre schreibt wurde hierzu entsprechend der Vorschriften des Familiengerichtsverfahrensgesetzes wohl ein Sachverständigengutachten eingeholt. Nach diesen Vorschriften wurdest Du als Betroffener wohl auch vom Betreuungsgericht angehört.

Der Beschluss, mit dem der Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde , enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Hiernach kannst Du gegen den Beschluß, der den Einwilligungsvorbehalt anordnet , Beschwerde zum Landgericht einlegen , oder sogar zum Bundes-gerichtshof .

Wird Deiner Beschwerde nicht abgeholfen, so hat die BRD einen verfassungsmäßig zulässigen Eingriff in Dein Recht auf die Verwaltung deines Eigentums durchgeführt - die beisst die maus keinen faden ab. Wenn Dir das nicht passt , bleibt nur noch das Auswandern...

Ich habe heute mir heute mal ne Kontoübersicht eines Betreuten wegen des Sozialamts ausdrucken lassen müssen.

Der Mensch hebt munter am Monatsanfang seine komplette
Grundsicherungszahlung ab. Strom und Telefon werden nicht überwiesen . Also laufen Schulden auf. Als Konsequenz werde ich die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts beantragen, um das Geld auf dem Konto so einteilen zu können, daß Strom und Telefon abgebucht werden können. Habe auch kein Problem, noch die Anordnung der Post- und Telefonkontrolle zu beantragen, um dann auch noch das Telefon abmelden zu lassen. Habe bisher allerdings davon Abstand genommen, in meiner Eigenschaft als Betreuer den Stromanschluss zu kündigen - aber manchmal denk ich mir :

wer nicht hören will, muß fühlen , bzw. im stillen Dunklen sitzen .

ein ganz, ganz böser Berufsbetreuer, dessen Anträgen in den meisten Fällen vom Betreuungsgericht stattgegeben wird


fwu
fwu ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 01.12.2011, 12:50   #4
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 372
Standard

Hallo Tintenstein,
beantrage über deinen BetreuerIn Privatinsolvenz.
Beantrage beim Betreuungsgericht dann die Aufhebung der EV, weil du dich dem Privatinsolvenzverfahren unterworfen hast.
Bei einem Verstoss gegen die Privatinsolvenzregeln bekommst du wieder die EV (und die Privatinsolvenz ist vermutlich weg).
stephan1 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 01.12.2011, 13:20   #5
Admin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 3,913
Standard

Zitat:
Bei einem Verstoss gegen die Privatinsolvenzregeln bekommst du wieder die EV (und die Privatinsolvenz ist vermutlich weg).
das wird ja immer lustiger hier
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden.
michaela mohr ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 01.12.2011, 15:00   #6
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 372
Standard

Zitat:
Zitat von Tintenstein Beitrag anzeigen
Ich sehe keinen Grund für den Einwilligungsvorbehalt, da ich meine Kontoführung im Griff habe - bis auf die Schulden eben. Auch kann ich keine Kontoauszüge mehr
ausdrucken, habe also keinen Überblick mehr was die Kontobewegungen betreffen. Das kann doch nicht sein!
Die Privatinsolvenz ist das Mittel um Schulden loszuwerden, nicht die EV. Du hast deine Konteführung im Griff, die bestehenden Schulden nicht, ergo Privatinsolvenz. Bitte den Betreuungsrichter den Aufgabenkreis für deinen Betreuere von EV auf Privatinsolvenz zu ändern.
stephan1 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 01.12.2011, 18:27   #7
fwu
Stammgast
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 560
Standard

Hallo Tintenstein,

wenn die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes schon länger her ist und die Anordnung deshalb rechtskräftig ist, so kannst Du jederzeit beim betreuungsgericht den Antrag stellen, daß der Einwilligungsvorbehalt aufgehoben wird. Am besten begründest Du, warum Du der Ansicht bist, daß sich Dein Verhalten geändert hat.

Dann muß der Richter entsprechend der Verfahrensvorschriften entscheiden, wie er weiter vorgehen will.

Zur Privatinsolvenz ein paar Sätze

Sie bezieht sich nur auf die Schulden, die Gegenstand des Restschuldbefreiungsverfahrens waren, zB Glaübiger A,B, C,D . Die Restschuldbefreiung erhalte ich, wenn ich mich ordentlich bezüglich dieses Verfahrens verhalte, also regelmäßig mein Einkommen mitteile.

Wenn ich jetzt neue Schulden bei den Gläubigern X, Y , Z mache, hat das keinen Einfluß auf den angestrebten Erlass der Schulden bei A, B , C D durch das bisherige Restschuldbefreiungsverfahren.

Ich kann aber wegen X, X und Z jetzt kein neues Verfahren beginnen.

Der Einwilligungsvorbehalt dient im übrigen nicht der Schuldenabwehr, sondern der Abwehr von Gefahren für die Person und das Vermögen des Betreuten. In den meisten Fällen geht es beim Einwilligungsvorbehalt zu verhindern, daß der Betreute durch das Ausgeben seines Geldes seine Existenz gefährdet , also Miete , Strom etc oder auch Lebensmittel nicht bezahlen kann, weil er das Geld für andere Sachen ausgibt. Für denjenigen , der Verträge abschließt und Leistungen annimmt , ohne diese bezahlen zu können kümmert sich dann vielleicht der Staatsanwalt wegen Betrug.


fwu
fwu ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 01.12.2011, 19:46   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.09.2011
Beiträge: 61
Standard das kapier ich nich

Zitat:
Zitat von stephan1 Beitrag anzeigen
Hallo Tintenstein,
beantrage über deinen BetreuerIn Privatinsolvenz.
Beantrage beim Betreuungsgericht dann die Aufhebung der EV, weil du dich dem Privatinsolvenzverfahren unterworfen hast.
Bei einem Verstoss gegen die Privatinsolvenzregeln bekommst du wieder die EV (und die Privatinsolvenz ist vermutlich weg).
Also Stephan1, das müsstest Du mir mal erklären, was das eine mit dem anderen zutun hat. Es klingt so als hättest Du gerade die Privatinsolvenz neu entdeckt!?
Wie soll bitte ein Betreuer die Privatinsolvenz beantragen? Dazu gibt es autorisierte Stellen, die nennen sich "Geeignete Stellen/Personen nach § 305 InsO". Ist ein Betreuer neuerdings so eine Stelle/Person?
Und der Satz "die Privatinsolvenz ist vermutlich weg" ist ja hoch spannend. Die PI ist nach 72 Monaten erledigt, vorher nicht.

Bitte drück Dich doch nochmal klar aus bei einer so komplexen Materie.

Danke
Geranie
Geranie ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 02.12.2011, 07:49   #9
Club 300
 
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 372
Standard

Zitat:
Zitat von Geranie Beitrag anzeigen
Wie soll bitte ein Betreuer die Privatinsolvenz beantragen? Dazu gibt es autorisierte Stellen, die nennen sich "Geeignete Stellen/Personen nach § 305 InsO". Ist ein Betreuer neuerdings so eine Stelle/Person?
Der Betreuer füllt die Anträge wegen Insolvenzverfahren aus.
Beispiel eines Insovenzverfahrens durch Betreuer: Privatinsolvenz und Betreuer
stephan1 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 04:37 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2012, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27