Dies ist ein Beitrag zum Thema Taschengeld?! Ich bin doch kein Kleinkind! :-( im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Seid gegrüßt!
Aufgrund einer psychischen Erkrankung habe ich Anfang des Jahres freiwillig eine Betreuerin bei Gericht beantragt, für den Fall ...
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#1 |
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Neuer Gast
Registriert seit: 01.12.2011
Beiträge: 2
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Seid gegrüßt!
Aufgrund einer psychischen Erkrankung habe ich Anfang des Jahres freiwillig eine Betreuerin bei Gericht beantragt, für den Fall der Fälle, dass sich meine Erkrankung verschlechtert. So weit so gut... Da ich Schulden habe, willigte ich ein die Betreuung auf die Finanzen ausweiten zu lassen, insbesondere hinsichtlich einer Privatinsolvenz. Nun ist es so, dass meine Betreuerin auch meinen monatlichen Lebensunterhalt (ALG II) einteilt wie "Taschengeld". Sie teilt zum Beispiel Rücklagen ein und übergeht dabei meinen Willen. Offengestanden passt mir das überhaupt nicht, denn ich bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte, kann mit Geld umgehen und habe weder Drogen- noch Alkoholprobleme. Muß ich die Maßnahmen meiner Betreuerin einfach hinnehmen oder kann ich auf eine uneingeschränkte Selbstbestimmung bestehen? Gruß und Dank |
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#2 |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 948
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Zur Beantwortung deiner Frage wäre es wichtig zu wissen, ob der Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge vorliegt oder nicht.
Gr. R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#3 |
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Neuer Gast
Registriert seit: 01.12.2011
Beiträge: 2
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Ich glaube ja, allerdings habe ich von Anfang an darum gebeten, dass dies sich ausschließlich auf Verträge (zB. Handyvertrag) beschränkt.
Gruß |
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#4 |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 519
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Hallo, Du solltest gemeinsam mit Deiner Betreuerin die Finanzen, die monatlichen Einnahmen und Ausgaben besprechen und eine Art "Haushaltsplan" machen. Dann hat jeder Klarheit, was am Schluss übrig bleibt . Gruß andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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#5 | |
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Stammgast
Registriert seit: 10.09.2010
Ort: Hamburg
Beiträge: 522
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Zitat:
Und was Einschränkungen angeht: Das ist wie mit schwanger oder tot; ein bißchen geht nicht, entweder ja oder nein. Es wird IMHO Gründe für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes geben, die wiederum aus dem Gutachten hervorgehen. Du kannst nun Rechtsmittel dagegen einlegen. Ein klares Wort mit deiner Betreuerin zu wechseln und ihr dein Empfinden darzulegen, wäre wohl - unabhängig davon - auch wichtig. Vielleicht könnt Ihr euch einigen.
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Es ist kein Ding an sich weder gut noch schlecht. Unser Denken macht es erst dazu. Theophrastus Bombastus von Hohenheim
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