Dies ist ein Beitrag zum Thema Ist die Betreuerin (Juristin) automatisch die Anwältin des Betreuten? im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Nachtrag "Anwalt oder Betreuer": Vergütungs- und Tätigkeitsverbot beim anwaltlichen Zweitberuf, insbesondere Berufsbetreuer....
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#51 |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 372
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Nachtrag "Anwalt oder Betreuer": Vergütungs- und Tätigkeitsverbot beim anwaltlichen Zweitberuf, insbesondere Berufsbetreuer.
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#52 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 13.12.2011
Beiträge: 57
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@Stefan Sehr richtig Dein unkommentierter Einwand. Jedoch gibt es ebenfalls Rechtsprechung die die BRAO unbeachtet lässt. Einige Beiträge weiter oben habe ich ein Urteil des SG Berlin Brandenburg zitiert, welches der Argumentation des fwu folgt. MfG RA D
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Es gibt für jede Lösung ein Problem. |
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#53 |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 372
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Für und wider einer Rechtsanwaltsvergütung siehe Rechtsanwaltsvergütung??? [Archiv] - rechtspflegerforum.de - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger
Besonders interessant dort: Ein Rechtsanwalt, der entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des BVerfG vom 07.06.2000 – 1 BvR 23/00 u. 111/00 - ( FamRZ 2000, 1280 = NJW-FER 2000, 282) im Betreuungsverfahren „als Rechtsanwalt“ zum Verfahrenspfleger des Betroffenen bestellt wird, kann zwar Vergütungsansprüche nach der BRAGO gegenüber der Staatskasse geltend machen, aber im Falle der Mittellosigkeit des Betroffenen nur diejenigen eines im Prozesskostenhilfeverfahrens beigeordneten Rechtsanwalts gem. den §§ 121 ff. BRAGO (OLG Köln - 16 Wx 165/03 – Beschluss vom 29.09.2003, Fundstelle nicht bekannt). Diese Entscheidung gilt für Verfahrenspfleger, nichts hindert ihre Anwendung auf Betreuer. Auf außergerichtliche Verfahren übersetzt, dürfte die RVG-Vergütung sich in der Höhe der Beratungshilfegebühren bewegen. Diese sind dann Auslagen der Betreuung, wobei ich es nicht davon abhängig mache, dass tatsächlich Beratungshilfe bewilligt wird oder ihre Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. Hier gilt - wie juris - § 1835 III BGB und nicht das Beratungshilfegesetz. |
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#54 |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 372
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Ein Betreuter darf nicht besser oder schlechter gestellt werden als ein sonstiger Bürger.
Daher müsste ein Betreuer, der auch Anwalt ist und berufsspezifische Dienste leistet VOR dem Beginn der Tätigkeit entweder einen Beratungshilfeschein beantragen oder PKH - je nachdem. |
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#55 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 13.12.2011
Beiträge: 57
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aus dem Rechtspflegerforum:
Rechtsanwaltsvergütung??? Es beruhigt mich, dass Berliner Rechtspflegfer das so sehen. Zurück zum Thema: Es soll hier nicht um irgendwelche Rechnungen gehen etc. Mich interessiert die viel grundlegendere Frage: Kann ich mich selbst zum Rechtsbeistand meiner Betreuten bestellen, brauche ich dafür eine Vollmacht von mir als Betreuer oder vom Betreuten. Um möglichen Einwänden wegen der Aufgabenkreise gleich zu begegnen: Nehmen wir folgendes Beispiel Aufgabenkreise Amt und Behörden, Vermögen Der Betreute ist befristeter EU-Rentner. Die Frage ist, ALG II oder Grundsicherung. Beide Ämter lehnen ab. Es ist also mindestens ein Widerspruch zwingend notwendig. Diese Widersprüche kann ich als Betreuer machen, habe ich in diesem Falle auch. Im Ergebnis sagen beide Ämter sich für die Kosten der Lebenshaltung stark. Tolles Ergebnis, aber auch nicht richtig. Beiden Ämtern wurden von Anfang an, jeweils auch alle Anträge und Bescheide an und von dem jeweiligen anderen Amt vorgelegt. Nunmehr kommt das Jobcenter drei Wochen nach Vorlage aller Fakten zu dem Schluss: Wie heben rückwirkend nach § 48 SGB X auf. Spätestens hier ist Grenze des Nichtjuristen m. E. erreicht. Keiner muss wissen, dass es den § 45 SGB X als einschlägige Norm gibt. Dieser Widerspruch erfolgte dann als RA. Vorrangig aber, weil ich es Leid bin, dass beide Ämter nicht lesen, was vorgelegt wird. Für den anwaltlichen Widerspruch frage ich mich seit dem, wie sieht es mit der Bevollmächtigung aus. Derzeit gehe ich davon aus, dass ich mich als Betreuer selbst bevollmächtigen kann. Wie seht Ihr die Sache?
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#56 |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 560
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hallo,
ich weiß ja jetzt nicht was Du mit Grundsicherung meinst . Gibt es Grusi im Alter und wegen Erwerbsunfähigkeit nicht nur dann, wenn die Rentenevrsicherung die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit festgestellt hat. (§ 41 FF SGB XII) Wenn die EU nur befristet ist gibts möglicherweise die klassische Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff SGB XII . Entschuldigung , falls ich etwas falsch verstanden habe ??? Ich vermeide in vergleichbaren Situationen die Formulierung, daß ich mich jetzt selbst bevollmächtigt habe . Ich lasse den Bezug "Betreuung fü Herrn A " weg , und schreibe stattdessen Herr A / Stadt XY. Im Text weise ich darauf hin, daß ich Herrn A anwaltschaftlich vertrete. Unterschrift dann nur nuoch RA , ohne Zusatz Betreuer schöne Grüße fwu |
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#57 |
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Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 13.12.2011
Beiträge: 57
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Richtig Grundsicherung ist es nicht, Sozialhilfe ist richtig.
Ich habe auch so geschrieben. Die Frage ist ja nur, und noch immer, darf ich das eigentlich. Wahrscheinlich mache ich mir hier Sorgen um ein Thema, welches eigentlich kein Problem ist. Höchstwahrscheinlich erkennen die Damen auf dem Amt das auch nicht. Ich glaube, ich lass mir im Zweifel einfach eine Vollmacht erteilen. grrr, als wenn ich keine anderen Dinge zu bearbeiten hätte.
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#58 |
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Club 300
Registriert seit: 18.03.2011
Beiträge: 372
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#59 |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 560
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Hallo beisammen,
es geht bei der Frage der Vollmacht nicht nur um die Bevollmächtigung als solches , sondern auch um die Frage, ob der Klient im Rahmen des Mandates eigentlich in der Lage ist, nach entsprechender Beratung auch entsprechende Anweisungen für die Ausführung des Mandats zu geben. Wenn der Klient als Mandant selber diese Aspekte überreißt, stellt sich natürlich die Frage , ob die Betreuung in dem Aufgabenkreis dann noch erforderlich ist - weil er ja dann offensichtlich eigentlich auch seine Anträge selbst stellen , Widerspruch selbst stellen oder die entsprechenden Beratungshilfeanträge stellen . Ich erbringe anwaltliche Leistungen nach § 1835 BGB im Aufgabenkreis stets ohne Vollmacht des Betreuten. Wenn dem Betreuten nicht passt was ich mache ,wie es mache oder warum ich nix mache , dann habe ich nichts dagegen, wenn er seinerseits einen Anwalt mandatiert. fwu |
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