Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermögensaufstellung im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen,
bin neu hier- und seit einiger Zeit Betreuerin von meiner Mutter (schwere Demenz). Es gibt noch einen Ehemann ...
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#1 |
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Neuer Gast
Registriert seit: 29.01.2012
Beiträge: 2
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Hallo zusammen,
bin neu hier- und seit einiger Zeit Betreuerin von meiner Mutter (schwere Demenz). Es gibt noch einen Ehemann und ein gemeinsames Konto. Ich bin verpflichtet zur jährlichen Rechnungslegung. Meine Frage dazu wäre - ist sämtliches Vermögen - auch wenn Ehemann teilweise alleiniger Kontoinhaber ist- zur Berechnung anzugeben? Beide sind im Pflegeheim und alle Kosten werden selbst bezahlt - bisher. Danke für hilfreiche Antworten
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#2 |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
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Hallo Mayflower,
bei der Rechnungslegung geht es nur um das Vermögen der Betreuten und nicht das des Ehemannes. Also gehen die Konten des Ehemannes das Gericht nichts an, falls es noch gemeinsame Konten gibt jeweils zu 1/2. Gruß, Andreas
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#3 |
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Paragraphenreiterin
Registriert seit: 27.01.2012
Beiträge: 238
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Als Tochter gehörst Du eigentlich zu den befreiten Betreuern und musst jährlich keine Rechnungslegung einreichen, sondern lediglich eine Vermögensaufstellung.
Daraus hat hervorzugehen, welche Vermögensgegenstände zum genannten Stichtag vorhanden waren. Es ist nur das Vermögen der Betroffenen anzugeben. Wenn gemeinsame Konten der Eheleute bestehen, sollten diese möglichst getrennt werden, DENN von der Schlussrechnungslegungspflicht sind auch befreite Betreuer betroffen. Es muss dann für den gesamten Zeitraum der Vermögensverwaltung die Rechnungslegung eingereicht werden. Dann sind auch sämtliche Kontobelege zum gemeinsamen Konto vollständig und ungeschwärzt (!) einzureichen. |
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#4 |
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Neuer Gast
Registriert seit: 29.01.2012
Beiträge: 2
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Danke für die Info!- leider ist es bei uns so, daß ich nicht befreit bin - und jährlich Rechenschaft abgeben muss- weil die restliche bucklige Verwandtschaft Angst ums Erbe hat...Trennung der Girokonten ist absolut nicht möglich, da nur eine kleine Rente vorhanden. Ich hab kein Probleme die Kontoauszüge einzureichen, ist halt alles drauf- finde es halt doof, dass automatisch das Gericht dann Infos über beide hat. jaja, big brother....am besten halte ich nochmal Rücksprache mit dem Gericht...
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#5 |
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Paragraphenreiterin
Registriert seit: 27.01.2012
Beiträge: 238
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Warum bist Du nicht von der Rechnungslegungspflicht befreit?
Wurde ein Beschluss erlassen, der diese Befreiung ausdrücklich aufhebt? Die Schlussrechnungslegungspflicht kann auch durch das Gericht nicht aufgehoben werden (machen musst Du es also eh). Ich gehe davon aus, dass die Eheleute auch einen gemeinsamen Haushalt führen? Lass Dir vom zuständigen Rechtspfleger einen Gesprächstermin geben, nimm alle Unterlagen mit und besprich mit ihm bzw. ihr Deine Probleme. Mir fallen in diesem Zusammenhang noch die Stichworte Unterhalt gegenüber dem Ehemann und Pflege- und Versorgungsvertrag ein. |
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#6 |
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Stammgast
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 560
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hallo beisammen,
eine absolute, allgemeine "Schlussrechnungspflicht" gibt es nicht . Der befreite Betreuer braucht auch nach Ende der Betreuung gegenüber dem Gericht keine Rechnung legen, sondern nur ein Vermögensverzeichnis vorlegen . Der nicht befreite Betreuer muß nach Ende der Betreuung dann nicht Rechnung legen, wenn er auch schon vorher mangels zu verwaltendem Vermögen nicht zur Rechnungslegung verpflichtet war. Und selbst wenn der Betreuer zur Rechungslegung evrpflichet war, kann nach beendigung der betreuung der Betreute oder die Erben auf die Rechnungslegung verzichten und Entlastung erteilen. Allerdings sieht § 1890 BGB nach Beendigung der Tätigkeit eines Betreuers einen Anspruch des früheren Betreuten, der Erben oder des neuen Betreuers auf Rechnungslegung vor. In dem Fall können zB die Erben auch von einem Miterben , der als befreiter Betreuer gegenüber dem Gericht von der Rechnungslegung befreit war, Rechnungslegung verlangen. fwu |
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#7 | |
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Paragraphenreiterin
Registriert seit: 27.01.2012
Beiträge: 238
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Zitat:
Schlussrechnungslegung ist Pflicht, auch für befreite Betreuer; s. a. §§ 1908i, 1857 BGB -> kein Verweis auf Befreiung von § 1890 BGB. Ausnahme: s. o. die Entlastungserklärung. Die Vorlage nur des Vermögensverzeichnisses reicht auch bei befreiten Betreuern nach Ende der Vermögensverwaltung NICHT aus. Geändert von Fara (03.02.2012 um 13:44 Uhr) |
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#8 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 04.08.2010
Ort: Deutschland
Beiträge: 47
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eine absolute, allgemeine "Schlussrechnungspflicht" gibt es nicht . Der befreite
Betreuer braucht auch nach Ende der Betreuung gegenüber dem Gericht keine Rechnung legen, sondern nur ein Vermögensverzeichnis vorlegen . Der nicht befreite Betreuer muß nach Ende der Betreuung dann nicht Rechnung legen, wenn er auch schon vorher mangels zu verwaltendem Vermögen nicht zur Rechnungslegung verpflichtet war. Dann kann ja ein Betreuer vom Konto des Betroffenen Geld abheben, für angeblichen Einkauf ?? Kann Inventar bar verkaufen und sich den Erlös einbehalten ??? Wenn das ja eh keiner überprüft?? Merkwürdig!!
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Betreuerin mit ♥ Geändert von Tinta (12.02.2012 um 18:20 Uhr) |
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#9 | |
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Stammgast
Registriert seit: 29.12.2010
Ort: OWL
Beiträge: 512
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Zitat:
Rechnungslegung ? Betreuungsrecht-Lexikon Wenn kriminelle Energie triebfeder ist, kann jeder der über fremde Gelder verfügt diese Veruntreuen - deswegen ist die Tätigkeit als rechtlicher Betreuer auch für charakterschwache nicht empfehlenswert
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#10 | |
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Paragraphenreiterin
Registriert seit: 27.01.2012
Beiträge: 238
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Zitat:
Entweder reicht der befreite Betreuer die Schlussrechnung über den gesamten Zeitraum der Vermögensverwaltung ein oder die Entlastungserklärung der Erben bzw. (bei Aufhebung der Vermögenssorge) des ehemals Betreuten. Nur die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses reicht NICHT aus. Das steht - wo? |
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