Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechtsgrundlage wegen Misstrauen zum Betreuer im Unterforum Forum für Angehörige und betreute Menschen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Guten Tag zusammen,
aufgrund enes aktuellen Problem bin ich auf dieses Forum gekommen und hoffe dass ich hier geholfen bekomme.
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 06.02.2012
Beiträge: 6
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Guten Tag zusammen,
aufgrund enes aktuellen Problem bin ich auf dieses Forum gekommen und hoffe dass ich hier geholfen bekomme. Meine Mutter(71 j.) ist nun seid einem halben Jahr mit Pflegestufe II im Pflegeheim und mein Stiefvater ist als Betreuer durch das Betreuergericht eingesetzt. Sie hatte genau vor einem Jahr einen schweren Schlaganfall, einseitige Lähmung und Ausfall des Sprachzentrums. Beide ware Unternehmer und sorgten mit privater Altersvorsorge für den Ruhestand, es wurde lediglich die gesetzlichen Zeiten für die DRV eingehalten. Alle Konten und die Immobilie laufen auf beider Namen. Nun will mein Stiefvater die Immobilie verkaufen, da nach seiner Aussage das Geld lediglich noch drei Jahre reicht um meine Mutter im Pflegeheim zu versorgen. Ich traue dieser Aussage nicht, habe aber auch nicht das beste Verhältnis zu ihm. Wie ich hier lesen konnte, schaltet sich bei Verkauf das Betreuergericht dazu und ernennt einen Verfahrensbetreuer. Bitte korrigiert mich, falls ich etwas falsch verstanden habe. Da alles auf beiden Namen läuft, bleiben die Erben, in diesem Fall ich als Alleinerbe, aus diesem Verfahren. Habe ich Möglichkeiten eine Vermögensbilanz offen legen zu lassen, damit ich da nicht übers Ohr gehauen werde. Ich möchte jedenfalls nicht, dass er die Immobilie verkauft, meine Mutter vielleicht nur noch ein paar Jahre lebt und er sich anschl. das schöne Leben macht. Hoffe ich habe alles in Kurzform. LG |
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#2 |
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Paragraphenreiterin
Registriert seit: 27.01.2012
Beiträge: 238
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Da die Immobilie auf den Namen des Betreuers und der Betroffenen eingetragen ist, kann der Betreuer hier ggfs. nicht handeln und es wird ein Ergänzungsbetreuer bestimmt. (zum Ausschluss des Betreuers: § 1795 BGB)
Erbe kann man nur sein, wenn der Erblasser (hier die Betroffene) verstorben ist. Nein, als Kind der Betroffenen ist man nicht Verfahrensbeteiligter und kann sich die Vermögensverhältnisse zum derzeitigen Zeitpunkt nicht offenlegen lassen. Es kann auch für den befreiten Betreuer (hier der Ehemann) die Rechnungslegung angeordnet werden. Dann muss nicht nur eine jährliche Vermögensübersicht eingereicht werden, sondern konkret die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben inkl. Belegen. Aber das wird nur bei konkreten Verdachtsmomenten gemacht. Wenn das Haus jetzt verkauft wird, ist der hälftige Kaufpreis auf den Namen der Betroffenen anzulegen. Das Vermögen der Betroffenen ist ausschließlich für ihre Zwecke zu verwenden. Was der Ehemann / Betreuer nach dem Tode der Betroffenen mit dem restlichen Vermögen macht / machen kann, ist nicht Angelegenheit des Betreuungsgerichts. Geändert von Fara (06.02.2012 um 10:11 Uhr) |
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#3 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 06.02.2012
Beiträge: 6
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Halle Fara,
danke für die schnelle Antwort. "Die Rechnungslegung kann angeordnet werden ...", heißt das der Verfahrensbetreuer wird nicht bestellt und ich kann kein Veto einlegen? Was wäre wenn eine weitere Lebensversichung noch am Laufen ist und diese dem Betreuergericht nicht bekannt gemacht worden ist? Ich kann mir nicht vorstellen, dass beide so gering vorgesorgt haben und nicht mal das Pflegeheim bezahlt werden kann. Noch ein weiteres: Ich habe bereits mehrmal gedrängt, dass er eine Patientenverfügung und Vollmachten klärt, auch das stoßt auf absolute Unverständnis. Falls er dies doch noch schriftlich verfassen läßt und der Fall eintritt, dass ihm etwas zustößt und meine Mutter noch lebt, habe ich für den Anteil meiner Mutter immer noch die Zuständigkeit des Betreuergerichtes? LG |
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#4 |
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Paragraphenreiterin
Registriert seit: 27.01.2012
Beiträge: 238
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Der Ehemann ist von der jährlichen Rechnungslegungspflicht befreit. Das Gericht kann, sofern erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwendung des Vermögens der Betroffenen bestehen, diese Befreiung durch Beschluss aufheben.
Der Ehemann muss dann jedes Jahr die Rechnungslegung (Einnahmen und Ausgaben mit Belegen) einreichen und nicht erst zum Schluss der Betreuung. Der Ergänzungsbetreuer wird dennoch ggfs. bestellt werden müssen. Nein, Du kannst kein Veto einlegen. Du bist am Verfahren nicht beteiligt. Die Lebensversicherung ist ebenfalls Vermögensbestandteil und für die Kosten des Verfahrens und der Unterbringung unter bestimmten Voraussetzungen einzusetzen. Die Versicherung sollte dem Gericht für die Berechnung der Kosten angegeben werden. Ob und unter welchen Umständen zuerst die Versicherung und dann das Grundstück oder umgekehrt einzusetzen ist, kann ich hier nicht beurteilen. Patientenverfügung? Vorsorgevollmacht? Für wen? Die Betroffene kann dieser Erklärungen nur für sich selbst machen. Kann sie es nicht mehr (weil die Krankheit dies nicht zulässt, Demenz zu weit fortgeschritten), dann geht es halt nicht mehr. Die Vorsorgevollmacht, die der Betreuer für sich erklärt, kann nicht auf das Verfahren für Deine Mutter angewendet werden. Kann der Betreuer aus welchen Gründen auch immer das Amt nicht mehr ausüben, ist ein neuer Betreuer zu bestellen. |
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#5 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 06.02.2012
Beiträge: 6
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Ich meinte die Patientenverfügung und Vollmachtserklärung für meinen Stiefvater, zu der er anscheinend nicht gewillt ist, obwohl er es inzwischen besser wissen sollte. Er hat schließlich auch nur Stress mit dem Betreuergericht (wollte schon den Anwalt einschalten).
LG |
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#6 |
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Paragraphenreiterin
Registriert seit: 27.01.2012
Beiträge: 238
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Die Vorsorgevollmacht tangiert das Verfahren nach Deiner Mutter nicht. Es muss dann nur ein neuer Betreuer bestellt werden (Anhörung Betreuungsstelle, Anhörung Betroffene, Beschluss).
Die Frage ist, warum er Probleme mit dem Betreuungsgericht hat. M. W. beißen Rechtspfleger nicht so oft und lassen sich von Rechtsanwälten auch nicht die Butter vom Brot nehmen. |
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#7 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 06.02.2012
Beiträge: 6
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Er ist anscheinend nicht nur mir gegenüber schwierig, sondern auch für den Rechtspfleger, dabei hätten beide die Betreuung vorher geregelt, wäre ein Problem weniger für ihn. Aber das ist nun zu spät.
Er läßt sich nicht helfen und auch nichts sagen, schöpft wohl auch nicht alle Mittel zur Pflegeheimfinanzierung aus. Sein Steuerberater hilft ihm auch nicht. Das wenige Geld, was er nun noch mit seinem Unternehmen verdient, reicht nicht mal für seinen täglichen Unterhaltskosten. Also geht er jetzt an die Konten, weil er nichts mehr in die Reihe bekommt und nun noch an Haus. Ich hoffe nur, dass ihm das Betreuungsgericht noch recht viel Steine in den Weg legt, wenn ich schon keine Chance dazu habe. LG |
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#8 |
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Admin/Dipl. Sozialarbeiter / Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Hessen
Beiträge: 1,157
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Hallo LA100,
zu deinen Fragen hat Fara die ja bereits alles erörtert. Grundsätzlich steht es dir natürlich frei dich an das Betreuungsgericht zu wenden wenn du der Meinung bist das der Betreuer seinen Aufgaben (wie Antragstellung,etc.) nicht nachkommt. Das Gericht wird es dann prüfen müssen. Gruß, Andreas
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Paragraphenreiterin
Registriert seit: 27.01.2012
Beiträge: 238
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Zitat:
Keine Ahnung, was es mit der Versicherung auf sich hat, aber wenn das Haus einzusetzendes Vermögen ist, die Heimkosten durch die Einkünfte nicht mehr gedeckt werden können, dann wird die Genehmigung zum Verkauf des Grundstücks - sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind - erteilt. Bedauerlich für die Kinder, die das Elternhaus gerne behalten hätten. Denen steht es allerdings auch frei, das Haus käuflich zu erwerben. Erben kann man nämlich - wie gesagt - nur, wenn man einen Erblasser hat. |
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#10 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 06.02.2012
Beiträge: 6
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Danke für Eure Informationen
![]() Falls das jetzige Geld tatsächlich nur noch drei Jahre reicht, bin ich der Letzte der nicht meiner Mutter den Pflegeaufenthalt mit dem Hauserlös finanzieren will. Mir ging es allein darum, dass mein Herr Stiefvater Geld oder Versicherungen verschleiert, um ein Leben in Saus und Praus zu führen und genau dabei weiß ich nicht wie intensiv der Rechtspfleger da kontrolliert ohne dass er informiert wird. Wie gesagt, mir ist die finanzielle Lage sehr schleierhaft, da die jetztigen Kosten incl. Heimunterbringung den normalen Lebensstandard beider mit Sicherheit nicht erreicht bzw. überschreitet. LG |
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