Dies ist ein Beitrag zum Thema Übersicht (Berufs-)Betreuer im Unterforum Fragen, Anregungen zur Technik , Teil der Allgemeines
Hallo Stracciatellamaus,
natürlich gibt es diese Zeile auch bei uns und sofern es um Angehörige geht, wird das auch berücksichtigt. ...
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#31 |
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Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,302
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Hallo Stracciatellamaus,
natürlich gibt es diese Zeile auch bei uns und sofern es um Angehörige geht, wird das auch berücksichtigt. Sofern es um Berufsbetreuer geht wird das nicht automatisch berücksichtigt, aus Gründen die ich schon beschrieben habe. Es wird schon darauf geschaut, aber es kann auch ganz anders kommen. Hier ist es einfach nicht erwünscht, dass man sich die Betreuer selbst aussucht und auch der Richter geht oftmals andere Wege, als von der Behörde vorgeschlagen. Die Kriterien, nach denen die Betreuungsbehörde zunächst vorschlägt sind vielfältig, aber es reicht sicher nicht, dass man seinen Betreuer übers Internet ausgesucht hat. Wir sind immer davon abhängig wie die Betreuungsbehörde und der Richter entscheiden, deshalb kann man gar nicht sicher sein, dass man den entsprechenden Betreuer bekommt. Vorschlagen kann man alles, was am Ende dabei herauskommt, das steht auf einem anderen Blatt. Enttäuschungen wären vorprogrammiert. Ich jedenfalls würde zudem nicht den Unmut auf mich ziehen, in dem ich so auf "Kundenfang" gehe. |
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#32 |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 547
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ähem...hüstel....bei dem ganzen hin und her der für und wider - argumente.........der tiefere sinn (so ist es ja auch im gesetz verankert) und zweck der "ganzen show" ist ja (zumindest auf dem papier ist das unstrittig) das wohl des betreuten, nicht die optimale "wohlfühltemperatur" für die betreuer-fraktion.
es ist mit sicherheit nicht ein "wünsch dir was" des betreuten, aber mit sicherheit auch nicht an irgendeine vermeintliche weisungsmacht des betreuers gebunden. die marschrichtung gibt ja (zum glück) das gericht an hand des gesetzes vor. ich hoffe jedenfalls zu tiefst, dass morgen bei meiner ladung die richterin parteiisch ist. parteiisch für das gesetz! die ganze odysse hätte ich mir ersparen können, wenn ich diese koryphäe auf dem gebiet der beruflichen betreuung in form meines betreuers hätte vorher ausselektieren können.
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
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#33 | ||||
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Nam,
Zitat:
Wie du sicherlich weißt, gibt es definierte Rechtsbegriffe z.B. Eigentum und Besitz. Und es gibt unbestimmte Rechtsbegriffe. Dazu zählt das Wohl des Betreuten. Unbestimmte Rechtsbegriffe bedürfen der Auslegung. Und das 'Macht' das Gericht mittels Ermessen. Aber, wie es sich gehört, ist das Ermessen nicht grenzenlos und schon garnicht willkürlich. Insofern darfst du natürlich auf das Gesetz und dem Gericht vertrauen. Aber..... Auch hier der Grundsatz von der hohen See. Wir wissen alle, dass das eine Gericht schon so, das andere anders und das Dritte vielleicht wie das erste oder noch wieder anders entscheidet. Nicht zu Unrecht heißt es zwei Juristen drei Meinungen und der Insider kennt sie: die objektive Therie, die subjektive Theorie und die objektive mit subjektiven Einschlag. Und so verhält sich das auch mit dem Wohl des Betreuten: ist das Wohl das, was objektiv, also von der Wertegemeinschaft als Wohl erkannt wird, notfalls zwangsweiser Entzug oder auch aus Kostengründen schon mal sediert. Oder ist es das subjektiv empfundene Wohl, also das, was der Betreute als sein Wohl erachtet oder ist es ein Mix von beidem. Tja und dann gibt es natürlich auch noch die Beschwerde. Wenn es dem oder der Betreuten nicht passt, wie der oder die EinzelrichterIn das Wohl definiert hat, kann mann oder frau es noch von der Kammer überprüfen lassen. Da haben wir drei Juristen und möglicherweise vier Meinungen...... Zitat:
sicherlich bei Entscheidungen mit Genehmigungsvorbehalt: Wohnung, Sparbuch und Kontoauflösung, Operation. Aber - und da scheint mir ein Irrtum vorzuliegen - der oder die Betreuerin ist in ihrer Marschrichtung und ebenfalls Ermessens frei und nicht durchs Gericht weisungsgebunden. Wie die Betreuung im Detail geführt wird, also angelehnt an die Klassifizierung von Führungsstilen autoritär oder kollegial oder laizze faire ist dem oder der BetreuerIn überlassen. Zitat:
Zitat:
Du wirst schwerlich deinen Meister finden, denn Betreuung ist kein Messen der Kompetenz. Es ist auch kein Messen von Engagement. Wohlmöglich würdest du vielen BetreuerInnen was vormachen können - sowohl als auch. Auch Patienten sind oft in der Kompetenz ihrer Krankheit manchen Profi überlegen. Betreuung soll zwar eine Dienstleistung am Betreuten sein, ist aber faktisch der verlängerte Arm des Gerichts. Man spricht auch vom beauftragen Unternehmer. Ähnlich wie beim TÜV und mein letzter Wagen hatte eine Woche nach der TÜV Abnahme ein lockeres Radlager und ein defektes Gelenk, von den Getriebeschaden ganz zu schweigen. Und auch der TÜV ist hoheitlich beauftragt, wie wir wissen. Also wirst du bei BetreuerInnen solche finden, die ihre Aufgabe gewissenhaft und viel Engagement wahrnehmen und manche, die auf die Stunden und die Pauschale achten und dass ihre Kasse stimmt. Und beides lässt das Gesetz zu. besten Gruß Heinz |
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#34 |
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Stammgast
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: leider noch deutschland
Beiträge: 547
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klar kann man da verschiedene ansichten haben....
kleiner verweis zu eigentum/besitz....kann auch abstrakt werden....z.b. antizipierte besitzkonstitute/vorbehalt/anwartschaften.....was jetzt tatsächliche und rechtliche herrschaft über sachen mit betreuung direkt zu tun haben...da stehe ich mal auf der leitung.... was mich aber noch bewegt: ist mir klar das nicht jeder handgriff des betreuers vom gericht angeordnet wird. zudem ist zu der ermessenssache anzufügen, dass diese wie du anführst auch grenzen hat.im allgemeinen wird man sich dann dem tenor der jeweiligen spruchkammern bedienen..."richterrecht". trotz allem sieht das gesetz ja sogar eindeutig vor, sofern ein konkretisierungsbedarf festgestellt wird, dass dem betreuer ein betreuungsplan auferlegt werden kann (marschrichtung). hat zwar was von "erziehungsauftrag"....aber ich denke umsonst steht der § nicht im gesetz. allerdings deutet der fall der anwendung auch auf die vermeintliche qualität einer betreuung hin....... hmmm....zumindest in meinem fall wurde mir gesagt, dass das betreuungsverhältnis nicht gegen meinen willen eingerichtet werden kann. daraus leite ich ab, dass ich die "party auch jederzeit abblasen kann". (was ich ja gar nicht will/kann aufgrund meiner erkrankung).... bin ich da schief gewickelt? ich dachte immer gegen den willen fällt dann in dieses länder-psychKG? völlig verwirrte grüße nam
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Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud |
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