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Einige Fragen zur Vorsorgevollmacht

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Alt 19.02.2015, 01:34   #1
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Standard Einige Fragen zur Vorsorgevollmacht

Guten Tag!
Ich bin 55 Jahre alt und habe eine Vorsorgevollmacht mit allen Optionen (außer Patientenverfügung) einschließlich Vermögensverwaltung, Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht und Betreuerverfügung für meine Eltern (83 und 85). Die Eltern haben sich jeweils gegenseitig eine Vorsorgevollmacht erteilt.

Alle Vollmachten sind im Vorsorgeregister eingetragen.

Außer mir hat sonst niemand eine Vorsorgevollmacht. Ich hätte zwar gerne gehabt, dass auch meine nur zirka 100 km entfernt wohnende Schwester eine solche hätte, aber leider erkrankte sie in der Zwischenzeit schwer, möchte sich momentan ihrer eigenen Rehabilitation widmen und hat mir zu verstehen gegeben, dass sie diese Verantwortung lieber nicht übernehmen will.

Ich habe meinen Lebensmittelpunkt zirka 1200 km entfernt von meinen Eltern im EU-Ausland. Im Prinzip ist das kein Problem für mich, da ich als Freiberufler relativ ungebunden bin und ohne größere Umstände auch eine längere Zeit bei meinen Eltern verbringen und mich um sie kümmern kann, was ich auch bislang schon regelmäßig für kürzere Zeiträume mehrmals im Jahr tue.

Meine Eltern sind momentan – zumindest auf den ersten Blick - noch sehr rüstig, mein Vater sowohl körperlich (etwas weniger) als auch geistig (100%), meine Mutter körperlich (100%), geistig aber nicht so ganz, es wurde eine leichte/beginnende Demenz diagnostiziert, wobei dieser Zustand aber seit vielen Jahren mehr oder weniger stabil ist. Es gibt bei beiden Vorerkrankungen, bei meinem Vater Hautkrebs (100% geheilt) und Prostatakrebs (durch medikamentöse Behandlung im Stillstand gehalten), bei meiner Mutter Darmkrebs (2010, Operation, keine Beschwerden mehr, Situation aber unklar, weil sie sich gegen Nachuntersuchungen sträubt). Meine Mutter ist Stoma-Trägerin.

Meine Eltern nutzen einige einfach Dienste im Rahmen der Pflegeversicherung (niedrigste Stufe).

Aus der Gesamtlage ergeben sich nun einige Fragen für mich:

1.) Es könnte – theoretisch - dazu kommen, dass einem oder auch beiden Elternteilen etwas passiert und ich nicht sofort, sondern vielleicht erst nach ein paar Tagen davon erfahre, weil mich z.B. ein Arzt trotz Vorsorgeregister nicht erreicht. Vielleicht muss aber auch schnell gehandelt werden und ich befinde mich noch auf der Reise. Kann in diesem Fall ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden und kann ich dessen Entscheidungen gegebenenfalls widerrufen? Mit anderen Worten: bleibe ich im Besitz meiner Vollmachten?

2.) Kann ich meiner Schwester eine formlose Untervollmacht erteilen, eventuell auch per Fax oder E-Mail?

3.) Kann ich meiner volljährigen Tochter eine Untervollmacht erteilen, auch wenn sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt?

4.) Ich habe meine Eltern nicht um eine Kontovollmacht gebeten. Im Zweifelsfall wäre es aber wichtig, auf das Bankkonto zugreifen zu können, insbesondere dann, wenn mein Vater fehlen sollte, denn meine Mutter kann (und vor allem will) sich um Geldangelegenheiten nicht kümmern. Beide Eltern haben jeweils Vollmachten für ihre Konten. Bin ich nun kraft Vorsorgevollmacht befugt, einfache Bankgeschäfte wie Geldabhebungen und Überweisungen (auch online) zu tätigen oder muss ich mit dem Elternteil in die Bank zwecks Kontovollmacht?

5.) Meine Mutter hat die Angewohnheit, aus Gutmütigkeit immer wieder Haustür- oder Telefongeschäfte zu tätigen, wobei es gerne schon mal um mehrere tausend Euro geht. Mein Vater schafft es bislang meist, meine Mutter davon zu überzeugen, von solchen Verträgen zurückzutreten. Frage: Kann ich als Bevollmächtigter solche Käufe widerrufen?

6.) Super-GAU: allein gebliebene Mutter lässt sich von Betrüger zum Notar schleifen und unterzeichnet dort die Überlassung einer Immobilie. Kann ich so etwas widerrufen?

Vielen Dank für das Interesse, und ich bitte um Nachsicht, wenn es etwas lang wurde, aber ich trage mich schon einige Jahre mit diesen Gedanken!

Geändert von Sohn55 (19.02.2015 um 01:37 Uhr)
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Alt 19.02.2015, 16:52   #2
fwu
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Wenn die Existenz der Vollmacht im Register eingetragen ist, wird im Normalfall keine Betreuung angeordnet, außer es ist wirklich dringend und der Bevollmächtigte ist nicht zuerreichen.

Hinweis auf Bevollmächtigten in Geldbeutel, Infos an Ärzte,
Kopie der Vollmacht in der Wohnung auslegen, so daß ein Elternteil die Vollmacht vorlegen kann.


Wenn es die Vollmacht vorsieht, kann auch eine Untervollmacht erteilt werden, Erteilung schriftlich , also auch per Fax, per e-mail eher nicht.
Der Unetrbevollmächtigte kann auch Anweisungen des bevollmächtigten zB an Ärzte weitergeben , oder Infos entgegen-nehmen


Privatschriftliche, also nicht notariell beglaubigte Vollmachten werden von den Banken in der Regel nicht anerkannt. Spezielle bankvollmacht erfoderlich (oder vorbereitete unterschriebene Überweisungsaufträge, Geldabhebungen am Automat mit Karte und PIN)

Der Bevollmächtigte kann nicht wie ein Betreuer mit zusätzlich vom Gericht angeordneten Einwilligungsvorbehalt Wirksamkeit von Rechtsgeschäften verhindern.

Wenn der Notar der Ansicht ist, daß eine Vertragspartei geschäftsfähig ist, wird es schwierig, den Vertrag wegen Geschäftsunfähig anzufechten - am besten mit beginn der Geschäftsunfähigkiet entsprechende psychiatrische Gutachten sammeln.

fwu
fwu ist offline  
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Alt 19.02.2015, 18:57   #3
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Zitat:
Zitat von fwu Beitrag anzeigen
(...) Geldabhebungen am Automat mit Karte und PIN)
(...)
Diese sind also erlaubt? Mein Vater hat mir die PINs gegeben.

Danke fuer die restlichen Infos!
Sohn55 ist offline  
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Alt 19.02.2015, 23:13   #4
fwu
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ich kenn jetzt die AGBs der Banken für den Geldautomaten nicht, gehe aber davon aus, daß es für die Legitimation für Geldabhebungen ausreicht, wenn der Abheber über Karte und PIN verfügt.

Für die Bank stellt sich ja die Frage, ob Sie mit schuldbefreiender Wirkung für sich berechtigt ist, Auszahlungen vorzunehmen.

fwu
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Alt 25.02.2015, 02:27   #5
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Vielen Dank bis hierher!

Noch eine Frage: meine Vorsorgevollmacht sieht ja auch eine Betreuungsverfügung vor, das heißt, meine Eltern wollen, dass ich als Betreuer eingesetzt werde, wenn trotz der Vorsorgevollmacht (die ja registriert ist) eine gerichtliche Betreuung erforderlich sein sollte. Wird dieser Wunsch auch in jedem Fall respektiert?
Sohn55 ist offline  
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Alt 25.02.2015, 03:28   #6
§§Reiterin; manchmal Mod
 
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Wenn der Sohn nicht straffällig oder insolvent oder unangemessen im Verhalten zum Vater ist, wenn die Bestellung zum Wohl des Vaters, der Sohn einverstanden ist - eigentlich ja.
__________________
Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
Fara ist offline  
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Alt 25.02.2015, 20:26   #7
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Danke! Kannst du mir das mit der Insolvenz noch näher erklären? Will heißen, Privatinsolvenz und Betreuung sind nicht kompatibel? Warum? Würde dann das Vermögen der Eltern in die Insovenzmasse fließen? Und was ist mit Firmeninsolvenz?

Danke!
Sohn55 ist offline  
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Alt 25.02.2015, 21:18   #8
Admin/Berufsbetreuer
 
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Moin moin

Wenn ein Betreuer selber insolvent ist, bedeutet es nicht, dass das Vermögen der Betreuten in dessen Insolvenzmasse reinfließt.
Es heißt nur, dass er finanziell Probleme hat und selbst das Risiko bzw. die Möglichkeit vermieden werden soll, dass der insolvente Betreuer mit dem Geld der Betreuten seine eigenen Sorgen mindert.

Ein insolventer Betreuer ist halt nicht "solvent" sprich: er/sie hat die eigenen Angelegenheiten nicht im Reinen. Erst wenn die wieder OK sind, kann bzw. darf man sich um die Sachen kümmern, die die Betreuten nicht im Reinen haben.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 26.02.2015, 18:22   #9
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Hallo Imra,

steht das so im Gesetz? Und was heisst ueberhaupt "insolvent" in diesem Zusammenhang? Insolvenzverfahren eroeffnet oder braucht man etwa eine Bonitaetspruefung (Schufaauskunft)?

Dem insolventen Betreuer wuerde dann einfach mal ohne Not (potentielle) Untreue unterstellt. Das soll rechtens sein?

So ganz verstehe ich das immer noch nicht - dem Betreuten koennte es ja auch recht sein, wenn mit seinem Vermoegen Probleme des Betreuenden geloest werden, insbesondere dann, wenn diese Probleme der Betreuung selbst im Wege stehen sollten (das waere bei meinen Eltern z.B. so).

Verstehe ich das richtig, dass Insolvenz ein Grund fuer die Umwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht sein kann oder ist? Die Betreuungsverfuegung ist ja direkter Bestandteil der Vorsorgevollmacht. Und die Vorsorgevollmacht kann doch nur der Vollmachtgeber selbst widerrufen. Oder?

Und wenn ich Untervollmacht erteilt habe, gilt diese dann im Fall meiner Insolvenz?

Und wie sieht es aus mit einer eventuell vor der Einsetzung der Betreuungsvollmacht erteilten Kontovollmacht? Kann diese dann gegen den Willen des Betreuten widerrufen werden?

Welche Gruende koennen (ausser meinem eigenen Tod, Krankheit, Entmuendigung o.Ae,) ueberhaupt eintreten, die eine gesetzliche Betreuung trotz Vorsorgevollmacht erfordern?

In unserer Familie ist es so, dass meine Eltern gegenseitig Bevollmaechtigte sind und ich wieder der Bevollmaechtigte beider Eltern bin. Zudem beabsichtige ich, einer Verwandten noch eine Untervollmacht zu erteilen. Das theoretische Risiko einer Insolvenz besteht nur bei mir als Selbststaendigem, meine Eltern und die moeglichen Unterbevollmaechtigten haben ein gesichertes Einkommen.

Kann diese Konstruktion als (relativ) wasserdicht gegen den Eingriff Aussenstehender betrachtet werden?

Noch eine Frage: was ist mit Bevollmaechtigten, die zwar nicht insolvent, aber ohne Einkommen sind, z.B. Studenten? Kann es sein, dass die keine Betreung ausueben duerfen?

Fragen ueber Fragen, aber leider traue ich dem deutschen Rechtssystem hier ueberhaupt nicht.

Geändert von Sohn55 (26.02.2015 um 18:51 Uhr)
Sohn55 ist offline  
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Alt 27.02.2015, 01:04   #10
fwu
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Ob Du dem Rechtssystem traust oder nicht, ist Deine Entscheidung.
Der BGH hat entschieden, daß durch die bestellung eines betreuers die wirkung einer Vorsorgevollmacht unter bestimmten Umständen zulässig ist, um Gefahren vom Betreuten und seinem Vermögen abzuwenden.
Das ist Richterrecht in Auslegung des geschriebenen Betreuungsrechts.

Eine absolute Rechtssicherheit quasi lebenslönglich gibt es nicht.
Andere Einschränkung der Vollmacht läuft über die sogenannte Kontrollbetreuung, bei ein Betreuer den Aufgbenkreis hat, den Bevollmächtigten zu kontrollieren.


fwu
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