Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterlassen von lebenserhaltenden Maßnahmen im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich habe ein Problem das mir auf den Nägeln brennt. Folgender Fall: Am Freitag vergangener Woche ...
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26.09.2016, 18:11 | #1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 15.03.2015
Beiträge: 3
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Unterlassen von lebenserhaltenden Maßnahmen
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich habe ein Problem das mir auf den Nägeln brennt. Folgender Fall: Am Freitag vergangener Woche habe ich einen Betreuungsfall per einstweilige Anordnung übernommen. Der zu Betreuende liegt mit Schlaganfall in der Klinik, er ist nicht ansprechbar. Die Ärzte fragen wie im Fall einer lebenserhaltenden Maßnahme vorgegangen werden soll. Soll eine Reanimation bei Atemaussetzung durchgeführt werden. Es existiert keine Patientenverfügung. Die Ehefrau – die sehr schlecht Deutsch spricht hat den Ärzten mitgeteilt, dass bei Versagen der Atmung kein Eingriff für eine lebenserhaltende Maßnahme durchgeführt werden soll. Hat einer der Kollegen bereits Erfahrung in einer solchen Situation und kann mir einen Rat geben? Wie verhalte ich mich, damit ich meinem Betreuungsauftrag nachkomme. Wie wirkt sich die Situation haftungstechnisch für mich aus. Sollte der Patient versterben und die Ehefrau im Nachhinein behaupten, dass Sie die Situation aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse nicht richtig eingeschätzt hat und deshalb die falsche Entscheidung getroffen hat die zum Tod führte. Ist es richtig eine schriftliche Erklärung der Ehefrau zu verlangen. Ich wäre sehr froh, wenn Sie mir einen Rat geben könnten. Im Voraus vielen Dank für Eure Antworten! Viele Grüße Babs |
26.09.2016, 21:37 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Ich würde die Ehefrau mit Hilfe eines Dolmetschers zu der Frage bitten Stellung zu nehmen. Ist die Auskunft eindeutig dann ist der Auftrag klar. Ein solches Gespräch kann man protokollieren.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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27.09.2016, 10:12 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 24.04.2013
Ort: Bayern
Beiträge: 199
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Zuerst würde ich mich genau über die Möglichkeiten der ärztlichen Maßnahmen aufklären lassen. Womit ist zu rechnen, wenn eine Reamination erfolgreich ist. Wird nur Leiden verlängert ? Besteht die Aussicht, dass sich der Zustand bessert ? Wie wirkt sich die Reaminationsmaßnahme aus ? Welche ? etc.
Ärztliche Aufklärungen sind nicht immer von sich aus umfassend. Manchmal muss man genau nachfragen, um eine Entscheidung treffen zu können. Wenn man dann informiert ist, muss man bei den Angehörigen nach dem Willen des Patienten fragen. Das kann durchaus schwierig sein, da es in der menschlichen Natur liegt sich über diese Themen keine Gedanken zu machen. Viel Kraft für diese schwierige Aufgabe. Gruß BineP |
27.09.2016, 16:14 | #4 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 15.03.2015
Beiträge: 3
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Soll ich einen Antrag beim Amtsgericht stellen?
Liebe Kollegin und lieber Kollege, herzlichen Dank für die Antworten. Ich habe mich entschlossen von der Klinik eine schriftliche Stellungnahme anzufordern. Eine Frage habe ich jedoch noch. Ich möchte beim Amtsgericht einen Antrag stellen um die beabsichtigte Entscheidung, nämlich das unterlassen einer Reanimation zu genehmigen. Ist das verfahrenstechnisch richtig? Sinn einer richterlichen Genehmigung ist es ja, bei folgenschweren Entscheidungen das Handeln des Betreuers zu kontrollieren. Es geht mir auch um die Haftung, sollte die Ehefrau im Nachgang ihre Meinung ändern, bzw. sagt sie „das war so nicht gemeint“ hätte ich ein ernstes Problem. Vielen Dank für Eure Hilfe. Babs |
27.09.2016, 22:00 | #6 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,574
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Hallo Babs05
Du kannst bzw. mußt Dir die Einwilligung in eine Behandlung genehmigen lassen, wenn der Eingriff schwerwiegend ist. Wenn Du in keine Behandlung einwilligst, gibt es auch nichts zu genehmigen. Kein Genehmigungsbedarf. Wenn es keine verbindliche Äusserung des Betreuten über das Thema Behandlung oder Nicht-Beahndlung gibt, dann mußt Du von dem mutmaßlichen Willen des BEtreuten ausgehen. Wenn Du den mutmaßlichen Willen des Betreuten darin siehst, dass er unter bestimmten Umständen keine Lebensverlängernden oder -erhaltenden Maßnahmen mehr wünscht UND du bist dir darin mit dem behandelnden Arzt einig, dann können diese Maßnahmen ausbleiben. Dafür mußt Du Dir mit dem Arzt einig sein, und das ist dann auch gesetzeskonform. Das solltet ihr aber auch schriftlich fixieren. Wenn dazu auch noch eine entsprechende Äußerung der Ehefrau kommt, die diesen mutmaßlichen Willen des Ehemannes unterstützt (am Besten mit Dolmetscher und schriftlich), dann steht ihr in besten Schuhen da. Eine Info mit Protokollen an das Gericht nicht vergessen. Zu genehmigen gibt es da nichts. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
30.09.2016, 07:49 | #7 | |
Gesperrt
Registriert seit: 12.08.2016
Beiträge: 18
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Zitat:
Hier einem Menschen einzureden, er könnte auch nur einen Bruchteil des mutmasslichen Willens eines ihm bis dato völlig unbekannten Menschen erkennen, dann grenzt das nicht nur an Größenwahnsinn, dann ist es genau der Größenwahnsinn, der ganz eindeutig viel zu viele Betreuer erfasst hat. Falls sich die Ehefrau nicht doch noch klar verständlich äussert, bleibt der mE einzig gangbare, ethisch vertretbare Weg der Babs05 offensteht, wahrheitsgemäss zu erklären, nicht Gott oder Hellseher zu sein, weshalb eine solche Entscheidung eben unter keinen Umständen zugemutet werden kann. Notfalls muss Babs05 den Job abgeben. Sollen sich doch andere schuldig machen. Es gibt sicher genug allwissende Betreuer, die damit nicht das geringste Problem haben. |
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30.09.2016, 20:41 | #8 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
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Moin moin
Was würde es den Betreuern helfen allwissend zu sein, wenn Goudah Eitec sowieso ales besser weiß? Ansonsten ist es doch wohl selbstverständlich, dass in einem Fall, bei dem auch der mutmaßliche Wille nicht zu eruieren ist, nicht gegen das Leben der betreffenden Person entschieden wird. Schon allein aus haftungsrechtlichen Gründen. Hallo Goudah. Deine Antwort könnte jetzt z.B. lauten: Wollt ihr sie denn ewig quälen?... MfG Imre
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