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Wie genau Vollmacht gegenüber Betreuung sicherstellen?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wie genau Vollmacht gegenüber Betreuung sicherstellen? im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ich bin der ehrenamtliche Betreuer meiner Großmutter. Damals hat diese mir eine Vorsorgevollmacht unterschrieben. Diese wurde aber vom Betreuungsgericht/Notar (von ...


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Alt 17.04.2017, 13:30   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 03.04.2013
Beiträge: 50
Standard Wie genau Vollmacht gegenüber Betreuung sicherstellen?

Ich bin der ehrenamtliche Betreuer meiner Großmutter. Damals hat diese mir eine Vorsorgevollmacht unterschrieben. Diese wurde aber vom Betreuungsgericht/Notar (von Dritten wurde eine Betreuung angeregt) nicht akzeptiert. Laut einem Gutachten war sie angeblich nicht mehr in der Lage die Vollmacht zu verstehen. Dies war so zwar nicht korrekt, aber wir konnten uns quasi dagegen nicht mehr zur Wehr setzen und ich habe dann anstatt über die Vollmacht über eine ehrenamtliche Betreuung meine Großmutter betreut.

Jetzt hat ein Bekannter von uns ein ähnliches Problem. Seine Mutter fängt an Dinge zu vergessen. Daher will er sich eine Vorsorgevollmacht von seiner Mutter geben lassen. Jetzt meine Frage: ich habe kürzlich erst gelesen, dass man die Vorsorgevollmacht auch beglaubigen oder beurkunden lassen kann/muss. Dies würde wohl eine höhere Sicherheit geben bzw. erst dann wird die Vollmacht erst gültig bzw. man verhindert, dass diese später - wie in meinem Fall - für ungültig erklärt wird. Was ist nun richtig?
Hans3000 ist offline  
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Alt 17.04.2017, 13:54   #2
Forums-Azubi
 
Benutzerbild von Teurower
 
Registriert seit: 10.08.2016
Ort: Teurow
Beiträge: 34
Standard

Bei der Unterschrift sollte der Hausarzt zugegen sein, dieser bestätigt dann mit Unterschrift und Stempel, dass der Vollmachtgeber aufgeklärt wurde, die Erklärungen verstanden hat und geistig in der Lage ist seinen Willen zu bekunden.
Zudem sollte die Gültigkeit im jährlichen Takt durch Unterschrift bestätigt werden.
Teurower ist offline  
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Alt 17.04.2017, 15:03   #3
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,596
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Moin moin

Bei der Vollmacht einen Arzt bestätigen zu lassen, dass der Vollmachtgeber seine sinne noch ordentlich beisammen hat, ist sinnvoll, weil zumindest dieser Punkt hinterher nicht mehr angefochten werden kann.
Beglaubigen lassen kann man die Unterschrift unter der Vollmacht bei der Betreuungsstelle. D.h. die Vollmacht muss dort unterschrieben werden. Es wird nur die Unterschrift beglaubigt nicht der Inhalt der Vollmacht.

Die Vollmacht von Zeit zu Zeit erneut zu unterschreiben ist im Prinzip gut, weil man damit sein weiterhin bestehendes Einverständnis kundtut.
Das hat aber auch seine Probleme:
Wenn der Vollmachgeber irgendwann einmal seine Sinne nicht mehr beieinander hat - also zu einem Zeitpunkt, an dem die Ausübung der Vollmacht notwendig geworden ist, kann der Vollmachtgeber im wirren Zustand der Vollmacht widersprechen. Das wäre fatal.
Ebenso fatal wäre es, wenn irgendjemand behauptet, dass die Vollmacht nicht mehr gültig sei, weil sie nicht mehr im (z.B.) jährlichen Rhythmus unterschrieben und bestätigt wurde. Das würde den Sinn der Vollmacht auf den Kopf stellen.

Daher ist es sinnvoll, in der Vollmacht ein Eintrittsdatum zu vereinbaren. Z.B. wenn ein (der Haus-)Arzt bestätigt, dass der Vollmachtgeber seine Sinne nicht mehr ausreichend beieinander hat.

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 17.04.2017, 15:58   #4
Forums-Azubi
 
Benutzerbild von Teurower
 
Registriert seit: 10.08.2016
Ort: Teurow
Beiträge: 34
Standard

m.E. beglaubigt die Betreuungsstelle dies nur wenn Betreuung besteht. Falls nicht, wäre ein Notar der richtige Ansprechpartner, oder das zuständige Amtsgericht, hier die Rechtsantragstelle.
Teurower ist offline  
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Alt 17.04.2017, 19:59   #5
Gesperrt
 
Registriert seit: 30.07.2016
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 195
Standard

In Niedersachsen ist es ausreichend, eine Vollmacht bei Anwesenheit eines Notars und dessen Bestätigung der geistigen "Vollständigkeit" des Betreuten schriftlich zu erfassen. Irgendwann muss ja gut sein mit dem Misstrauen.
Hein Klein ist offline  
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Alt 17.04.2017, 21:13   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,596
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Moin moin

Zitat:
Zitat von Teurower Beitrag anzeigen
m.E. beglaubigt die Betreuungsstelle dies nur wenn Betreuung besteht. Falls nicht, wäre ein Notar der richtige Ansprechpartner, oder das zuständige Amtsgericht, hier die Rechtsantragstelle.
Nee, nee. Wenn eine Betreuung schon besteht, dann muss diese erst aufgehoben werden, um eine Vollmacht erteilen zu können.
Eine Vollmacht soll u.a. dazu da sein, eine Betreuung zu vermeiden. von daher wäre es unsinnig, eine Vollmacht zu beglaubigen, wenn eine Betreuung schon besteht.

Ferner ist die Betreuungsstelle im vorletzten Betreuungsänderungsgesetz befugt worden, die Unterschrift unter einer Vollmacht zu beglaubigen. Das Gericht ist da völlig raus.
Notare dürfen ebenfalls die Unterschrift unter einer Vollmacht beglaubigen (billigere Variante) oder die Vollmacht als solche beglaubigen (teure Variante).

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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