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Vorsorgevollmacht - Gerichte setzen öfters diese außer Kraft

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorsorgevollmacht - Gerichte setzen öfters diese außer Kraft im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, eine Frage treibt mich um: mehrmals habe ich gelesen, dass Gerichte die Vorsorgevollmachten öfter mal nicht anerkennen, außer Kraft ...


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Alt 19.07.2018, 23:53   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 08.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 227
Standard Vorsorgevollmacht - Gerichte setzen öfters diese außer Kraft

Hallo,

eine Frage treibt mich um: mehrmals habe ich gelesen, dass Gerichte die Vorsorgevollmachten öfter mal nicht anerkennen, außer Kraft setzen.

Ich weiß, alles indiviuduell. Aber gibt es eine Argumentation, die mir das erklären kann ? Wozu mache ich eine Vorsorgevollmacht mit allen relevanten Namen und Daten und dann soll diese nicht mehr gültig sein ?

Wäre schön, einige Argumente lesen zu können.

Danke im voraus

Ruediger99
Ruediger99 ist offline  
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Alt 20.07.2018, 00:29   #2
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard

Hm. Schwierig da immer Einzelfall. In der Regel wird eine Vollmacht anerkannt. Außer es sprechen driftige Gründe dagegen. Mal Beispiele aus der Praxis:

Missbrauch der Vollmacht: Bevollmächtigter agiert zu seinem Wohl, nicht zum Wohl des Betroffenen.

Es liegen Gründe in der Person des Vollmachtsnehmers, z.B.selbst krank und nicht in der Lage, sich um die Angelegheiten zu kümmern.

Vollmacht nicht richtig/eindeutig formuliert/ nicht ausreichend
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Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören
Boomer ist offline  
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Alt 20.07.2018, 14:11   #3
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
Standard

Moin moin

Ein weiterer Grund könnten formale Fehler sein. Eine Vollmacht sollte zumindest beglaubigt sein (Notar oder Betreuungsstelle).

Möglicherweise reicht auch das nicht aus. Z.B. wenn Immobilien oder grundbuchliche Rechte (u.a. Wohnrecht, Niesbrauch etc.) im Spiel sind: Dann muss eine Vollmacht von einem Notar angefertigt sein (kann gut sein, dass eine notarielle Beglaubigung als nicht ausreichend angesehen wird).

Ansonsten:
Wenn Probleme anstehen, die nicht in die Bereiche reinpaßt, für die die Vollmacht ausgestellt ist.

MfG

Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 20.07.2018, 18:41   #4
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 480
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Eine Vollmacht sollte zumindest beglaubigt sein (Notar oder Betreuungsstelle).

Möglicherweise reicht auch das nicht aus. Z.B. wenn Immobilien oder grundbuchliche Rechte (u.a. Wohnrecht, Niesbrauch etc.) im Spiel sind: Dann muss eine Vollmacht von einem Notar angefertigt sein (kann gut sein, dass eine notarielle Beglaubigung als nicht ausreichend angesehen wird).
Eine notariell beurkundete Vollmacht (öffentliche Urkunde) kann zwar durchaus sinnvoll sein. Grundsätzlich reicht aber auch für Immobiliengeschäfte eine öffentlich beglaubigte Urkunde29 Abs. 1 Satz 1 GBO), also eine privatschriftliche Vollmacht, auf der die Unterschrift von einem Notar oder von der Betreuungsbehörde beglaubigt ist (§ 129 BGB, § 6 Abs. 2 BtBG).
FFB ist offline  
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Alt 25.07.2018, 08:40   #5
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 01.02.2018
Beiträge: 35
Standard

Hallo,

Ich habe gerade so einen Fall. Mein B wurde wegen einer Hirnblutung operiert und hat am Tag drauf eine Vorsorgevollmacht erstellt. Das Gericht hat diese nicht anerkannt, nachdem ein Gutachter eingeschaltet wurde.

In einem anderen Fall gibt es eine Vollmacht, die aber nicht alle Bereiche abdeckt. Da eine umfassendere Betreuung angeregt wurde, sollte die Bevollmächtigte die Betreuung übernehmen. Diese weigerte sich, weil sie mit B nichts zu tun haben möchte. Da stellt sich mir dann wieder die Frage, wie gut überlegt die Vollmacht erstellt wurde!?

Schöne Grüße,
Ulrike
Ulrike Doppler ist offline  
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Alt 25.07.2018, 22:55   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
Standard

Moin moin

Der Gesetzgeber hat zwar inzwischen Gesetze erlassen, in denen die Form der Vorsorgevollmachten festgelegt werden, aber nicht wieviel Überlegung in die Vollmachten investiert werden müssen...
...auch dass vorher der Vollmachtnehmer gefragt werden soll wurde nicht festgelegt.
Das geht dann gerne mal nach hinten los.

MfG

Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 04.08.2018, 18:31   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
Standard Vorsorgefall

Hallo, das Betreuungsgericht hebt keine Vollmacht auf. Kündigen können das nur die Beteiligten und ggf ein speziell dafür bestellter Betreuer (zB wegen Vollmachtsmissbrauch).

Das Gericht kann aber feststellen, dass der Vollmachtgeber bei Errichtung geschäftsunfähig war (§ 104 BGB) oder dass zwingende Formvorschriften für bestimmte Geschäfte (zB Grundbuchänderung, § 29 GBO) nicht eingehalten wurden und deshalb doch ein Betreuer bestellt werden muss.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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