Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückgabe einer Vorsorge-Vollmacht im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Fallschilderung:
Eine umfängliche notarielle Vollmacht (ähnlich Generalvollmacht) besteht, aber der Bevollmächtigte lehnt die weitere Begleitung und Tätigkeit im Rahmen der ...
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20.07.2018, 13:33 | #1 |
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Beiträge: 6
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Rückgabe einer Vorsorge-Vollmacht
Fallschilderung:
Eine umfängliche notarielle Vollmacht (ähnlich Generalvollmacht) besteht, aber der Bevollmächtigte lehnt die weitere Begleitung und Tätigkeit im Rahmen der Vollmacht ab. Fragen:
Schönes Wochenende, MitWirker |
20.07.2018, 14:06 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Eine Vollmacht ist etwas anderes als eine Betreuung. Von daher müßte eine Rückgabe auch zu sofort möglich sein (eine Betreuung kann vorzeitig nur durch einen Beschluss aufgehoben werden). Daher würde ich die Anregung der Betreuung durch den Bevollmächtigten vorschlagen. - Gleichzeitig die Vollmacht und die Rücktrittserklärung dazu beifügen. (Bei bestehender Vollmacht ist eine Betreuung icht notwendig) - Den Rücktritt gut begründen - Beschreiben, welche Aufgaben für den Betreuer anstehen (wg. der Aufgabenbereiche) - und gleich eine ärztliche Stellungnahme über die Notwendigkeit der Betreuung beifügen. - Ein Gespräch mit der Betreuungsstelle sollte ebenfalls geführt werden, da diese vom Gericht ebenfalls angesprochen werden wird (soll). Dann weiß man da schon mal worum es geht. Damit ist das Gericht ziemlich flott im Boot. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
04.08.2018, 18:24 | #3 |
Moderator
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Vollmacht zurückgeben?
Hallo, wenn man erst mal eine Vollmacht übernomnen hat, ist es (legal) nicht so einfach, die wieder loszuwerden. Es gaben nämlich Vollmachtgeber und -nehmer (ausdrücklich oder stillschweigen. Gerne auch mündlich) einen Vertrag geschlossen, ein sog -Auftragsverhältnus. Vorsorgevollmachten sind KEINE Gefälligkeitshandlungen! Eine Kündigubg durch den Bevollmächtigten ist grds nur möglich, wenn sich der Vollmachtgeber noch selbst um seine Sachen kümmern kann (§ 672 Abd 2 iVm § 168 BGB). Also einfach einen Zettel unterschreiben ist nach Eintritt des Virsorgefalld (zB Demenz) nicht mehr möhlich. Man jann nur eine Meldung an das Betreuungsgericht machen mit dem Inhalt, dass man sich nicht in der Lage fühlt, die Vollmacht (weiterhin) zu führen. Erst wenn ein Betreuer bestellt ust, kann diesrm ggü die Kündigubg ausgesprochen werden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
04.08.2018, 18:26 | #4 | |
Moderator
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Beiträge: 5,716
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Zitat:
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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04.08.2018, 22:32 | #5 |
Ich bin neu hier
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Beiträge: 6
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@ H. Deinert:
Mit den gegebenen Hinweisen ist geklärt, dass im Falle einer Vertretungsnotwendigkeit einer pflegebedürftigen die Rückgabe der Vollmacht nur über das Betreuungsgericht im Rahmen der Anregung einer Betreuung erreicht werden kann. NOCH OFFENE FRAGEN:
MitWirker |
05.08.2018, 10:36 | #6 | |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Zitat:
Denn: Entweder hätte das Gericht eine Betreuung beschlossen, um die Vollmacht ersetzen zu können. oder das Gericht hätte anerkannt, dass der Voillmachtgeber nach wie vor noch in der Lage ist, die Vollmacht in gegenseitigem Einvernehmen oder im Streit aufzulösen. Das müssen Vollmachtgeber und -nehmer dann aber auch tun. Eine "Automatik ist das sicherlich nicht. Das muss schon mitgeteilt werden. Das kann aber wohl jeder der beteiligten ( Anrufen und nachfragen, was benötigt wird). MfG Imre
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