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Gerichtskosten nach § 197a SGG

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Ich führe eine ehrenamtliche Betreuung. Im Rahmen dieser Betreuung erhalte ich ständig Post, die den Anschein erwecken, dass ich selbst ...


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Alt 05.03.2014, 22:26   #1
Eleasar
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Gerichtskosten nach § 197a SGG

Ich führe eine ehrenamtliche Betreuung.
Im Rahmen dieser Betreuung erhalte ich ständig Post, die den Anschein erwecken, dass ich selbst im Leistungsbezug stünde.
Insoweit habe ich vom Jobcenter gefordert, es zu unterlassen, mir Briefe zu übersenden mit Werbung für "Terminerinnerungen per SMS",
mit der Angabe der Kundennummer meiner Betreuten über meiner Anschrift, mit der Bezeichnung der Behörde als Absender, meist in überdimensional
großem Aufdruck. Daneben bot ich an, lediglich die Kundennummer entfallen zu lassen und stattdessen unter meinem Namen Rechtlicher Betreuer
zu vermerken. "Dem Herrn Rechtsanwalt" werden nämlich auch keine Briefe übersendet, die den Eindruck erwecken könnten, dass er in Leistungsbezug stünde.
Ich wies das Jobcenter auch darauf hin, dass die bisher von Bayern ergangene Rechtsprechung wenig überzeugend ist.
Das Jobcenter sieht das natürlich anders aus.

Infolge legte ich Feststellungsklage sowohl für mich als auch für meine betreute Person ein (für diese dann eben mit einem erweiterten Gegenstand).
Als "Kundin" des Jobcenters ist der Betreute eindeutig ein Privilegierter nach § 183 SGG.
Da ich aber in keiner "schutzwürdigen" Beziehung zum Jobcenter stehe, falle ich nicht darunter.

Ich ging nun wenigstens davon aus, dass die Klage von mir und der Betreuten als eine behandelt würden, so dass schlimmstenfalls eine hälftige Gebühr
nach § 184 SGG für mich anfällt, die ich durch Rücknahme noch mal auf knappe 30€ absenken könnte.

Das Gericht schreibt mir aber, es höre mich zur beabsichtigten Trennung des Verfahrens an. Es lägen unterschiedliche Streitgegenstände vor: mein Verhältnis zur Behörde und
das Verhältnis der Betreuten zur Behörde.
Da ich nicht schutzwürdig sei, läge ein Fall des § 197a SGG vor. Der Streitwert ist nicht ermittelbar und sei deswegen auf den Anfangsstreitwert von 5000€ festzusetzen.

Da ich als Bafögempfänger aus rein finanzieller Sicht noch wesentlich ärmer dran bin als die Betreute, finde ich das natürlich nicht so rosig für mich.

Was kann ich außer die Klage zurückzunehmen und ermäßigte Kosten zu zahlen sonst noch tun?
Wie hoch wären die Kosten bei einer Rücknahme? Knappe 120€? Oder kommen da sogar noch die Gerichtskosten dazu, die vor der Trennung entstanden sind? Dann wäre
es aber wohl auch möglich, durch eine Rücknahme der Klage vor formeller Trennung Kosten nach § 197a SGG zu entgehen. Davon sagt das Gericht aber auch nichts. So wird das Verfahren noch als eines geführt. Da wir momentan also noch als Kläger zu 1) und 2) auftreten, dürfte doch § 197a SGG noch nicht zum Zuge kommen, oder?
Bin bei dem Thema etwas aufgeworfen.
 
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Alt 06.03.2014, 08:07   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

diese Frage zu beantworten wäre eindeutig Rechtsberatung und die darf hier nicht geleistet werden.
Beratungshilfe und ein Anwalt wären die richtigen Stellen.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 06.03.2014, 09:13   #3
Eleasar
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Nach Erfahrungen mit 8 verschiedenen Anwälten bin ich da nicht sehr zuversichtlich (exkl. derjenigen, die keine Beratungen durchführen wollten).
Aber danke.
 
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