Dies ist ein Beitrag zum Thema Antrag Kindergeld im Unterforum Off Topic Bereich , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
hat jemand Erfahrung, wie lange die Bearbeitungsdauer eines Antrages auf Weitergewährung von Kindergeld ist ?
Ich hatte vor ca. ...
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#1 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
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Hallo,
hat jemand Erfahrung, wie lange die Bearbeitungsdauer eines Antrages auf Weitergewährung von Kindergeld ist ? Ich hatte vor ca. 4 Wochen für einen Betreuten einen Antrag gestellt, da er inzwischen als schwerbehindert mit der Behinderung "Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit" anerkannt ist. Kommt etwas lang vor, die Bearbeitungszeit. Gruss Andreas |
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#2 |
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Stammgast
Registriert seit: 29.12.2010
Ort: OWL
Beiträge: 512
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.. doppelt hält besser
Geändert von gonzo (02.02.2012 um 15:58 Uhr) |
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#3 |
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Stammgast
Registriert seit: 29.12.2010
Ort: OWL
Beiträge: 512
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Bei ü18 läuft das hier in NRW schon mal 6-12 Wochen, eh das erste Geld fließt je nach dem... daher bist noch gut in der Zeit
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#4 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 12.02.2010
Ort: im Norden
Beiträge: 43
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Hallo,
ich habe heute endlich auf meinen am 10. November 2011 gestellten Antrag einen Bewilligungbescheid erhalten. Ich habe mehrmals telefoniert und schließlich noch eine schriftliche Sachstandsanfrage gemacht. Ist doch zeitnah, oder? ![]() Liebe Grüße aus der Nähe von Lübeck, tervall19 |
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#5 |
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"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Beiträge: 441
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Mein Vater wartet seit Ende November auf eine Reaktion der Familienkasse :-/
Geht allerdings dort auch um einen "Erstantrag" und es steht eine grössere Rückzahlung im Raum. Insofern kann ich nachvollziehen, dass die sich zieren und lieber anderes tun ;-) MurphysLaw |
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#6 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 519
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Zitat:
A b e r : wenn das Geld bis zur Entscheidung nicht reicht (also Regelbetrag nicht vorhanden ist) , müssen Sozialleistungsträger zunächst eben leisten und machen Erstattungsanspruch geltend. Grüße andre
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Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.(§ 1901 Abs. 4 BGB) |
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