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gesetzliche Betreuung

 

gesetzliche Betreuung in bestehender Bewo-Einrichtung etablieren

Dies ist ein Beitrag zum Thema gesetzliche Betreuung in bestehender Bewo-Einrichtung etablieren im Unterforum Off Topic Bereich , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen, mein Anliegen ist folgendes: ich arbeite seit diesem Monat in einer Einrichtung welche das Betreute Wohnen anbietet. Zusätzlich ...


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Alt 25.09.2012, 10:26   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 20.09.2012
Beiträge: 3
Standard gesetzliche Betreuung in bestehender Bewo-Einrichtung etablieren

Hallo zusammen,

mein Anliegen ist folgendes:
ich arbeite seit diesem Monat in einer Einrichtung welche das Betreute Wohnen anbietet. Zusätzlich möchte mein Chef die gesetzliche Betreuung einführen.
Leider habe ich davon sehr, sehr wenig Ahnung und da kommt ihr ins Spiel
Kann mir wer sagen, was getan werden muß? Wie ich am Besten vorgehen soll? Etc.
Wie ihr seht, ich habe tatsächlich enormen Hilfebedarf und würde mich über eure Unterstützung freuen.

LG Sylvia
shift-ev ist offline  
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Alt 25.09.2012, 10:34   #2
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
Standard

???
Irgendwie verstehe ich Deine Frage nicht.

Mitarbeitern der Einrichtungen ist es nicht erlaubt, Betreuungen zu führen, zumindest nicht für die bei ihnen in der Einrichtung lebenden Betreuten.

Wie will Dein Chef denn "gesetzliche Betreuung einführen"??
Entweder besteht bei einer Person entsprechender Bedarf und das Gericht richtet die Betreuung ein - oder eben nicht.

Hast Du bzw. hat Dein Chef sich mit dem Thema Betreuung schon mal eingehender befasst?

Hier kann Euch geholfen werden.
Fara ist offline  
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Alt 25.09.2012, 21:16   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Zusätzlich möchte mein Chef die gesetzliche Betreuung einführen.
Äh, was ist das denn? Ich glaube wirklich Du solltest dringend dem Rat von Fara folgen und dich erst mal einlesen was Betreuungen wirklich sind- am besten der Chef liest gleich mit

Gruss Michaela
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michaela mohr ist offline  
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Alt 01.10.2012, 09:45   #4
Gesperrt
 
Registriert seit: 20.09.2012
Beiträge: 3
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Wie bereits erwähnt, ich habe tatsächlich wenig Ahnung.

Es ist so, dass mein Chef zu dem Bewo auch gesetzl. Betreuungen anbieten möchte. Nicht für die Bewo Leute sondern allgemein für Menschen die dahingehend Bedarf haben.

Hoffe so habe ich mich nun verständlicher ausgedrückt
shift-ev ist offline  
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Alt 01.10.2012, 09:59   #5
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Nun, dann sollte sich DEIN CHEF mal schlaumachen, was er machen muss, um eine Betreuung zu bekommen.
Wie gesagt, das Lexikon ist sehr hilfreich. Allerdings mache ich ihm keine Hoffnungen für die bei ihm wohnenden Betroffenen.
__________________
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Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
Fara ist offline  
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Alt 01.10.2012, 10:09   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Guten morgen,

Zitat:
Es ist so, dass mein Chef zu dem Bewo auch gesetzl. Betreuungen anbieten möchte.
Den bereits erwähnten Link wollte wohl keiner lesen? Gesetzliche Betreuungen kann man nicht "anbieten". Betreuungen werden vom zuständigen Betreuungsgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen eingerichtet.

Um als gesetzlicher Betreuer arbeiten zu können müssen ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, vor allem muss in der Region erst mal BEDARF an neuen Betreuern herrschen.

Es schadet unserem Berufsbild in der Öffentlichkeit sehr wenn jemand sagt: ich möchte Betreuungen führen aber tatsächlich keine Ahnung davon hat was das bedeutet. Das ist mehr wie ärgerlich und vergleichbar damit, dass jemand sagt: ich bin Chirurg, wie bitte operiert man?
Nix für ungut aber in dem Fall ist mir mein Ansehen im/vom Job wichtiger als alles andere.

Gruss Michaela
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michaela mohr ist offline  
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Alt 02.10.2012, 16:49   #7
nam
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Zitat:
Zitat von shift-ev Beitrag anzeigen
ich arbeite seit diesem Monat in einer Einrichtung welche das Betreute Wohnen anbietet. Zusätzlich möchte mein Chef die gesetzliche Betreuung einführen.
Mit dem Gedanken alles "aus einer Hand" ?

Wenn dem so sein sollte, dürfte ein zuständiges AG da kaum mitspielen..... zum einen ist eine "Einrichtung" in der Regel eher keine natürliche Person, sondern eine juristische und zum anderen schließt der Absatz 3 des unten stehenden § so einiges aus.

siehe hier:

§ 1897 BGB Bestellung einer natürlichen Person

(1) Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
(2) Der Mitarbeiter eines nach § 1908f anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Behördenbetreuer).
(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden.
(4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will.
(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.
(6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Werden dem Betreuer Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.
(7) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem Bezirk des Betreuungsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das Gericht zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers und zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zu treffenden Feststellungen anhören. Die zuständige Behörde soll die Person auffordern, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen.
(8) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 bestellt, hat sie sich über Zahl und Umfang der von ihr berufsmäßig geführten Betreuungen zu erklären.
__________________
Der Barbar, erkennen wir, hat es leicht gesund zu sein, für den Kulturmenschen ist es eine schwere Aufgabe. Sigmund Freud
nam ist offline  
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Alt 02.10.2012, 16:51   #8
nam
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Es schadet unserem Berufsbild in der Öffentlichkeit sehr wenn jemand sagt: ich möchte Betreuungen führen aber tatsächlich keine Ahnung davon hat was das bedeutet. Das ist mehr wie ärgerlich und vergleichbar damit, dass jemand sagt: ich bin Chirurg, wie bitte operiert man?
Nix für ungut aber in dem Fall ist mir mein Ansehen im/vom Job wichtiger als alles andere.

Gruss Michaela
Das mag sicher so sein.... das Gesetz sieht aber keine (berufliche)Mindestqualifikation vor.

Das spielt nur eine untergeordnete Rolle in dem Vergütungssystem nach dem VBVG.
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nam ist offline  
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