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Kosten der Betreuung trägt der Verwandte?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Kosten der Betreuung trägt der Verwandte? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich habe ein großes problem. Meine mutter hatte schwere depressionen. Lag nur im bett. Seitdem sie im krankenhaus war, geht ...


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Alt 05.09.2008, 21:06   #1
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Registriert seit: 05.09.2008
Beiträge: 5
Standard Ab welcher Grenze trägt der Verwandte die Kosten der gesetzlichen Betreuung?

Ich habe ein großes problem.

Meine mutter hatte schwere depressionen. Lag nur im bett. Seitdem sie im krankenhaus war, geht es ihr wieder etwas besser. Doch leider sind viele papiere liegengeblieben. Meine mutter konnte diesen papierkram leider nicht selbst bewältigen. Ich habe versucht diesen berg aufzuarbeiten, hatte einige behördengänge vor mir, doch leider habe ich meine arbeit selbst stark vernachlässigt. Durch einen berater beim gesundheitsamt, bin ich auf die möglichkeit der betreuung aufmerksam gemacht worden. Die kosten trägt die Staatskasse (hat man mir damals gesagt)!

Nun hatte meine mutter seit ca. 5 monaten einen gesetzlichen betreuer für ihre behördengänge und ich bin entlastet. Heute habe ich post von dem betreuer erhalten, indem ich darauf hingewiesen wurde, mein einkommen darzulegen, um zu prüfen, ob ich die angefallenen betreuungskosten als angehöriger zahlen kann.

Um meine mutter finanziell unterstützen zu können, habe ich seit anfang des jahres auch noch einen nebenjob begonnen, da man nicht gerade von Hartz IV leben kann und meine mutter aufgrund ihres bandscheibenvorfalls zu 60 % behindert ist und auch noch zurzeit im krankenhaus.

Nun zu meiner Frage. Muss ich auch noch die kosten der betreuung zahlen, wenn mein zu versteuerndes einkommen knapp über 25.000 € beträgt? Was kann ich machen? Ich unterstütze meine mutter wie es nur geht und falle selbst in die schuldenfalle!
Kann mir bitte jemand helfen?

Geändert von workaholic1982 (08.09.2008 um 10:48 Uhr)
workaholic1982 ist offline  
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Alt 08.09.2008, 13:04   #2
Stracciatellamaus
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Guten Tag!
Die Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten, da hier offensichtlich Fakten miteinander vermischt werden.

1. Zunächst pauschal geantwortet:
Die Kosten der gesetzlichen Betreuung trägt der Betroffene selber, wenn sein Gesamtvermögen 2.600 Euro überschreitet.
Hat der Betroffene weniger Gesamtvermögen als 2.600 Euro dann trägt die Kosten der gesetzlichen Betreuung die Staatskasse. Kinder und Angehörige werden seitens dem Vormundschaftsgericht nicht auf privates Vermögen/Einkommen geprüft!

2. Die Kosten für Pflegeleistungen der Mutter tragen die Pflegekasse und die Mutter selbst. Ist die Mutter mittellos bzw. können fehlende Beträge nicht durch das Einkommen der Mutter ausgeglichen werden und ist Sparvermögen nicht vorhanden, so übernimmt den Restbetrag das Sozialamt. (Grundsicherung im Alter) Das Sozialamt ist aber grundsätzlich verpflichtet die Kinder auf mögliche Zuzahlungen (Unterhaltspflicht zugunsten der Mutter) zu überprüfen. Welche Einkommensgrenzen dem zugrunde liegen kann ich allerdings nicht sagen.

Welche Behörde hat den Post geschickt? Und was genau wird darin gefordert?

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Alt 08.09.2008, 14:50   #3
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Registriert seit: 05.09.2008
Beiträge: 5
Standard

Hallo Stracciatellamaus,

vielen Dank für dein Kommentar.

Nun zu deiner Frage: Die Post habe ich von dem Betreuer selbst erhalten und von keiner Behörde. Laut § 1601 BGB sind wohl Verwandte zur Zahlung verpflichtet. Sollte ich nicht die erforderlichen Unterlagen (Einkommensbescheid, Gehaltsabrechnungen, Vermögensübersicht, etc. ) dem Vormundschaftsgericht oder dem Betreuer schicken, wird das Amtsgericht rechtliche Schritte gegen mich einleiten.

Eine Frage zu deiner pauschalen Antwort: Was heißt 2.600 €? Ist damit das monatliche Nettogehalt gemeint oder das Guthaben (z. B. auf Sparbüchern, etc.)
workaholic1982 ist offline  
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Alt 08.09.2008, 15:43   #4
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Registriert seit: 04.09.2008
Ort: Regensburg / Oberpfalz
Beiträge: 2
Standard

Mit Gesamtvermögen 2600,00 € ist das komplette Vermögen samt Sparguthaben, Giroguthaben etc. gemeint. Wann man da drüber ist, ist die Betreuung vom Betreuten selbst zu bezahlen.

Um ehrlich zu sein, habe ich das noch nie gehört, dass der Betreuer die Verwandten etc. anschreibt und Auskünfte verlangt.

In § 1601 ist die Unterhaltspflich für Verwandte in gerader Linie geregelt. Jedoch kommt das nur in Frage wenn Sozialhilfeleistungen beantragt werden. Deshalb ist mir jetzt nicht ganz klar was der Betreuer hier will. Denn erst bei Beantragung der Sozialhilfe kommt der Sozialhilfeträger auf die Verwandten zu und nicht der Betreuer....

Grüße
Dole ist offline  
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Alt 08.09.2008, 16:05   #5
Stracciatellamaus
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Beiträge: n/a
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Also mir ist der Brief des Betreuers auch nicht ganz klar.
Ich würde mal beim Vormundschaftsgericht anrufen und konkret nachfragen!

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Alt 08.09.2008, 17:11   #6
Dipl. Soziologin / ehem. Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von Frauke
 
Registriert seit: 12.08.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 236
Standard

Zitat:
Zitat von Stracciatellamaus Beitrag anzeigen
Ich würde mal beim Vormundschaftsgericht anrufen und konkret nachfragen!

Das würde ich Dir auch raten.
Ich habe bisher erst ein einziges Mal von einer Kollegin gehört, daß sie im Auftrag der Rechtspflegerin beim Vater ihrer Betreuten nachfragen sollte, ob er bereit wäre, die Betreuungskosten für seine Tochter zu übernehmen - nachdem der Vater dies abgelehnt hatte, war die Sache erledigt.
Frauke ist offline  
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Alt 09.09.2008, 14:37   #7
Gesperrt
 
Registriert seit: 05.09.2008
Beiträge: 5
Standard Vormundschaftsgericht sagt ich bin verpflichtet!

Hallo Zusammen,

so habe beim Vormundschaftsgericht nun angerufen. Die berufen sich noch immer auf dem § 1601 BGB. Man hatte mir gesagt, ich solle meine Unterlagen schicken. Diese werden dann an eine andere Stelle weitergeleitet (Landgericht) und bis die dann geprüft werden, würde ca. bis ein Jahr vergehen.

Eine Freigrenze konnte mir dort nicht mitgeteilt werden, ich solle das Landgericht mal fragen, da die Grenzen von Gericht zu Gericht unterschiedlich sind. Super, dann bekomme ich eine Rechnung nach 1 1/2 Jahren? Soll ich lieber zum Anwalt gehen? Hab noch ne Rechtsschutzversicherung. Bis zum 22. September soll ich meine Unterlagen schicken, sonst werden rechtliche Schritte gegen mich eingeleitet.

Hätte ich das gewußt, hätte ich selbst den Papierkram irgendwie gemacht. Nun bin ich absolut verwirrt und stinke sauer.
Arbeite wie ne verrückte für meine Mutter, bezahle ihr Darlehen (leider habe ich da ne Bürgschaft übernommen) und werde noch weiter zur Kasse gebeten? Wie soll ich da noch ne Familie gründen. Wollte doch irgendwann mal heiraten.
workaholic1982 ist offline  
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Alt 09.09.2008, 17:31   #8
Stracciatellamaus
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Beiträge: n/a
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Guten Tag!
Was soll ein Rechtsanwalt hier retten?
Reichen Sie die geforderten Unterlagen ein und warten Sie den Bescheid ab!
Im Übrigen ist es mir neu, dass der Rechtspfleger § 1601 BGB im Rahmen der Betreuung prüft. Ich habe das Gefühl, dass Sie hier noch nicht alle relevanten Tatsachen berichtet haben!

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Alt 09.09.2008, 17:39   #9
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Registriert seit: 05.09.2008
Beiträge: 5
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Also meine Mutter bezieht Arbeitslosengeld II. Sind das auch Sozialleistungen?

Meine Mutter kann sich um den Haushalt und um sich selbst kümmern. Nur die Behördengänge fallen ihr schwer. Deshalb wurde die Betreuung eingerichtet, um sie und mich zu entlasten.

Aber vielleicht bekommt sie seit neusten Sozialhilfe. Sie ist schon seit ca. Oktober 2007 krank. Nun liegt sie im Krankenhaus wegen der Bandscheibe. Kann das sein, dass die ARGE nicht mehr für sie zuständig ist, da sie schon so lange krank ist?

Und deshalb sich die Betreuerin auf den § 1601 BGB bezieht? Mehr wüsste ich auch nicht. Ansonsten habe ich alle Fakten geschrieben? Was sollte ich verschweigen?

Ich dachte, ein Anwalt könnte evtl. prüfen, ob ich zahlungspflichtig bin oder nicht.

Geändert von workaholic1982 (09.09.2008 um 17:42 Uhr)
workaholic1982 ist offline  
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Alt 09.09.2008, 17:44   #10
Stracciatellamaus
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Beiträge: n/a
Standard

Der Rechtsanwalt kann bestimmt vorab Informationen geben und Ihre Fragen beantworten. Der Anwalt schützt jedoch nicht davor, die geforderten Unterlagen beim Gericht einzureichen.

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Stichworte
angehörige, betreuungskosten, einkommensgrenze, kosten der betreuung, unterhaltspflicht, vermögen

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