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Entlastungserklärung nach Betreuerwechsel

Dies ist ein Beitrag zum Thema Entlastungserklärung nach Betreuerwechsel im Unterforum Betreuung: Bestellung - Abgabe - Wechsel - Ende , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen, ich habe leider schon wieder eine Anfängerfrage: Ich habe eine laufende Betreuung (als BB ebenfalls von einer BB) ...


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Alt 27.04.2014, 07:48   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 09.03.2014
Beiträge: 20
Standard Entlastungserklärung nach Betreuerwechsel

Guten Morgen,

ich habe leider schon wieder eine Anfängerfrage:

Ich habe eine laufende Betreuung (als BB ebenfalls von einer BB) übernommen. Jetzt hat mir das Gericht ein Formblatt geinschickt, in welchem ich erklären soll, ob ich der alten BB und dem Gericht Entlastung erteile (im Schreiben steht, ich könne hierzu die Gerichtsakten einsehen). Die hab ich aber gleich in der ersten Woche eingesehen.
Die Betreuung läuft bereits seit über 10 Jahren und entsprechend umfangreich sind die Akten. Ich würd wohl schon ne Woche brauchen, um das alles ordentlich zu lesen.
Jetzt meine Frage: Bin ich denn verpflichtet, diese Entlastung zu erklären und was passiert, wenn ich es nicht tue. Ich bin ins Grübeln gekommen, weil auf dem Formblatt, keine Zeile steht, wo man ankreuzeln könnte, dass man die Entlastung nicht erteilen möchte. Da ich ja noch Anfänger bin, hab ich kein so gutes Gefühl bei der Sache. Es ist zwar so, dass die Vermögensverhältnisse bei der Betreuten sehr überschaubar sind (lebt im Heim, kein Vermögen) und deshalb weiß ich jetzt nicht recht, was ich tun soll. Was ratet Ihr mir?
Freu mich über Eure Antworten.

Viele Grüße
Doris
dorisonline ist offline  
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Alt 27.04.2014, 09:29   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard

Hallo Doris,
Das dem Gericht Entlastung erteilt werden soll ist mir neu.
Üblicherweise geht es bei der Entlastung darum dem Vorbetreuer eine ordnungsgemäße Betreuungsführung zu bestätigen und auch zu erklären das keine Haftungsansprüche gegen ihn geltend gemacht werden.

Damit entfällt für den Vorbetreuer auch die Verpflichtung zur Rechnungslegung.

Eine Verpflichtung zur Erteilung einer Entlastung gibt es für dich natürlich nicht. Es erleichtert lediglich die Arbeit für den Vorbetreuer und auch das Gericht. Das kann dir aber egal sein, es passiert dir nichts wenn du sie nicht unterschreibst.

Gruß,
Andreas
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agw ist offline  
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Alt 27.04.2014, 18:51   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 12.03.2014
Beiträge: 34
Standard

Hallo!

Ich bin ja auch noch Anfänger und habe zwei Betreuungen übernommen, laut gutem Rat meiner Betreuungsbehörde bin ich auf die Bitte auf Entlastung der Betreuerin nicht eingegangen und habe eine Rechnungslegung bei Gericht verlangt, sprich die Vorbetreuerin beendeet das Ganze ordentlich bei ihrem Rechtspfleger und ich übernehme das Ganze dann sauber....

Ist der bessere weg, wenn du deinen Vorbetreuer entlastest, musst du das Ganze ordentlich durchrechnen und wenn es Fehler gibt oder gab die du nicht auf den ersten Blick siehst, haftest du dafür - wenn der Abschluss aber ordentlich übers Gericht ging, dann nicht....

Ich unterschreibe keine Entlastung für einen Vorbetreuer. Ist schon nett genug Betreuungen zu übernehmen ;-)

LG
Betty
BettyO ist offline  
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Alt 27.04.2014, 20:54   #4
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
Standard

Die Entlastungserklärung des neuen Betreuers wird hier gar nicht akzeptiert, da es sich um eine Erklärung mit Forderungsverzicht handelt. Genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigungsfähig.
__________________
Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
Fara ist offline  
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Alt 11.11.2017, 16:49   #5
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 17.10.2009
Beiträge: 42
Standard

Vielleicht auch nochmal interessant hierzu:

Bleibt die Betreuung (Im Rahmen eines Betreuerswechsels oder nach dem Tod des Betreuers) als solche bestehen, kann der Betreute den bisherigen Betreuer (oder dessen Erben) nicht von der Pflicht zur Schlussrechenschaft entbinden (OLG Hamm Rpfleger 1989, 20; Jürgens/Klüsener aaO Rz 11).
__________________
Das einzig Beständige ist die Veränderung.
Hamtace ist offline  
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