Dies ist ein Beitrag zum Thema Entrümplung eines Hauses im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von michaela mohr
Da nützt dir auch dann die gerichtliche Genehmigung nichts. Das Gericht geht zuvor doch nicht ...
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14.03.2018, 17:57 | #21 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 17.04.2010
Beiträge: 78
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Zitat:
...Nein, das tut das Gericht nicht, aber die Rechtspflegerin verlangte eine Auflistung der Gegenstände... Trotzdem, die Entscheidung, die Wohnung aufzulösen und entrümpeln zu lassen werde ich mir auch zukünftig immer genehmigen lassen. Z. B. ist es vorgekommen, dass die Rechtspflegerin die Betreute aufgesucht hat, sie zum Vorhaben angehört hat und mir dann schriftlich mitgeteilt hat, dass in dem Fall keine Genehmigung erforderlich ist. Ich habe es schon erlebt, dass ein jüngerer Betreuter, nachdem er "von den Toten auferstanden war/bzw. er kein Pflegefall mehr war" hinterher große Vorwürfe gemacht hat und er ja mit allem nicht einverstanden war. Und natürlich waren da viele Dinge unwiderbringlich verschwunden, die er im Nachhinein noch gerne wieder gehabt hätte. Ebenfalls eine alte Dame, wo es kein Vertun gab, dass sie niemals wieder in ihrer Wohnung leben können würde. Wider alle Erwartungen und ärztliche Prognosen erholte sie sich so weit vom Schlimmsten, dass sie regelmäßig erbost über die Entrümpelung/den Verlust ihrer Sachen war und am Liebsten Strafanzeige stellen wollte. So was lässt mich nicht gleichgültig, da eine Wohnungsauflösung ja wirklich unwiderrufbare Tatsachen schafft. Und es hilft mir einfach, wenn ich sagen kann, dass das Amtsgericht die Wohnungsauflösung genehmigt hat oder mindestens vorher davon gewusst hat und ich sozusagen einen Beleg dafür habe, dass ich das nicht im Alleingang entschieden und durchgeführt habe. LG Donna |
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15.03.2018, 07:07 | #22 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Zitat:
Juristisch ist das ein Unterschied obwohl es nach Wortklauberei aussieht.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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16.03.2018, 19:42 | #23 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 17.04.2010
Beiträge: 78
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Zitat:
Ich habe gerade die letzte Wohnungsauflösung nachgeblättert. Ich hatte dem Gericht den Sachstand geschildert mit Bitte um Prüfung und Mitteilung, ob für die m. E. anstehende und unabwendbare Wohnungsauflösung eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist. Die Rechtspflegerin ist persönlich ins Heim zu meiner Betreuten gefahren, hat sie zur geplanten Wohnungsauflösung angehört. Die Betreute hat der Rechtspflegerin gegenüber Zustimmung geäußert. Die Rechtspflegerin hat mir den Anhörungsvermerk geschickt mit "Wohnungsauflösung ist nicht zu genehmigen, da die Betreute dieser bereits selbst zugestimmt hat". Das Ganze steht so also in der Gerichtsakte, ich hab es auch schriftlich vom Amtsgericht in meiner Akte und fühle mich so auf der sicheren Seite wenn ich Tatsachen zum bisherigen Lebensmittelpunkt schaffe die danach nicht mehr rückgängig zu machen sind und einen Verlust sehr vieler persönlichen Dinge bedeuten. Da kann keiner mehr sagen, dass er es nicht vorher gewusst hat. Schönes Wochenende! |
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