Dies ist ein Beitrag zum Thema Einspruch gegen Betreuerbezahlung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Für meine Mutter wurde von einer Pflegeeinrichtung eine gesetzliche Betreuerin bestellt. Ich als Tochter wurde darauf nicht angesprochen! Angeblich konnte ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Pfalz
Beiträge: 1
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Für meine Mutter wurde von einer Pflegeeinrichtung eine gesetzliche Betreuerin bestellt. Ich als Tochter wurde darauf nicht angesprochen! Angeblich konnte ich nicht erreicht werden. Mein Anrufbeantworter ist allerdings immer eingeschaltet! Ich war zu dieser Zeit täglich zu Hause!
Nach ca. 10 Tagen erfuhr ich vom Krankenhaus von der bestellten Betreuerin über das Krankenhaus. Wegen wichtigen Fragen wurde allerdings ich kontaktiert. Die Betreuerin besuchte weder meine Mutter bzw. kontaktierte sie andererseits. Nach einer Woche besuchte ich mit meiner Mutter den Amtsrichter in dieser Angelegenheit, da meine Mutter vor einigen Jahren bereits in einem Dokument darlegte, dass mir die Vollmacht für solche bzw. ähnliche Fragen übergeben werden soll. Nach langem Wortgefecht mit dem zuständigen Amtsrichter übertrug er mir sofort die Betreuung. Nun erhalten wir für eine ca. 10-tägige Betreuung ein Rechnung von ca. 550€ (wie sich der Betrag zusammenstellt ist mir klar). Meine Frage hierzu: Habe ich in dieser Angelegenheit Chancen, gegen diese Rechnung Einspruch zu erheben. Grund: nach meiner Meinung wurde die Betreuung an die gesetzl. Betreuung unrechtmäßig vergeben. Falls 'JA', wie bzw. wo muss ich diesen Einspruch abgeben (Amtsgericht?) |
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#2 |
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Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Wir hatten auch mal Probleme mit einem "Ansinnen der zuständigen Rechtspflegerin". Sie wollte Betreuungskosten von mtl. 180 € auferlegen. "Es wäre Einkommen vorhanden". Wir auf die Barrikaden, dagegen mit RA-Schreiben. Es wurde das "Ansinnen" nicht weiterverfolgt.
Aber 550 € für eine Betreuerin für nur 10 Tage für was? Zumal ja die Vollmacht vorlag. Also was da abging, war nicht rechtens. Der Stundenlohn (Zeittakt) liegt bei einer Betreuerin, die sozialpädag. Ausbildung hat, Dipl.-, übrigens um die 43 € Stunde, Gruss mary |
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#3 |
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Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Noch was: das Vormundschaftsgericht hätte schriftlich bei Dir anfragen müssen, ob du die Betreuung übernehmen willst als nächste Verwandte.
Bisher wurden mir als Verwandte, obwohl ich nicht die Betreuung führe, eine Betreuerin vorhanden ist, Beschlüsse z.B. von Einweisungen vom Gericht immer zugeschickt. Allerdings bin ich auch schon aktenkundig dort mehrmals schriftlich in Erscheinung getreten. Die Betreuung durch mich wurde abgelehnt wegen Interessenkollissionen. Inzwischen bin ich froh drüber, allerdings mit der laschen Arbeitsweise der Betreuerin auch nicht ganz glücklich. Es ging hier nachweislich um Versäumnisse, Geldangelegenheiten regeln, Krankenkasse, Behörden usw., durch die die Betreute schon viel Geld verloren hatte. Inzwischen muss ich die Betreuerin auf solche Dinge hinweisen, bereite ihr Schriftstücke vor, weil ich mich in einigen Dngen gut auskenne, Gruss mary |
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#4 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 25.07.2007
Beiträge: 27
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zu dem Stundensatz wäre noch zu sagen, dass der Betreuer auch keine 40 Std. Woche abrechnen darf, es sind nur ein paar Std., dazu weiß bestimmt Mary mehr, also 550 € ist echt frech, ich hab mir mal ausgerechnet das der Höchstsatz pro Monat bei Betreuten mit Vermögen ca. 400 € sind. :shock:
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 13.08.2005
Beiträge: 89
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Hallo Gisela,
der berufliche Betreuer ist Gewerbetreibender. Er reicht seine Rechnung zunächst bei dem Vormundschaftsgericht zur Prüfung und Beschlussfassung ein. Dazu wird auch die Betreute angehört. Mit Gerichtsbeschluss wird sowohl über den Zeitraum wie auch über die Vergütung entschieden. Der Beschluss wird dem Zahlungspflichtigen und dem Betreuer bekannt gegeben und kann von beiden auch angefochten werden. Unabhängig von der der Schwierigkeit oder dem Umfang der Betreuung hat der Berufsbetreuer jedoch immer einen Vergütungsanspruch gegen den Betreuten nach den gesetzlichen Vorgaben. Das Verfahren ist klar und überprüfbar. Der gerichtlich bestellten Betreuerin daraus einen Vorwurf zu machen, ist trotz allem Ärger nicht fair, denn der Gesetzgeber hat es nun einmal so beschlossen und die Gesetze gelten für alle. MfG Arno |
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#6 | ||
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Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,302
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Zitat:
Übrigens reduziert sich die Stundenzahl nach jeden Quartal, nach 1 Jahr sind es für mittelose Menschen, die zu Hause wohnen nur noch 3,5 Stunden und für vermögende Menschen 4,5. Für Heimbewohner gibt es sage und schreibe ganze 2 Std. mtl. bezahlt. Damit muss ein Betreuer auskommen, mehr gibt es nicht. Kein Gericht wird eine Vergütung bezahlen, die nicht rechtens ist. Mit der Pauschalisierung ist die Rechnung nicht schwer und mehr Zeiten kann man nicht abrechnen. Zitat:
Mit freundlichen Grüßen Tina |
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#7 |
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Gesperrt
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Tina, die letzten Jahre hat ich keinen Nerv mehr, mich zu beschweren. Es ist wirklich schiefgelaufen, was nur schieflaufen kann. Kein Einwilligungsvorbehalt beantragt, obwohl schon hätte längst wegen schwerwiegener Vorkommnisse beanträgt sein müssen. Nächste Woche wird einer beantragt.
Wohnungsangelegenheiten, obwohl es ständig Probleme mit Vermietern gab, erst jetzt wurde Gutachten erstellt, dass Wohnungsangelegenheiten mit im Aufgabenkreis sein sollten. Nur eben alles um 4 - 5 J. zu spät. Die Betreuerin hat auch um die 35 Betreuungen. Und wenig Zeit, weil eben gerade diese Betreuung zeitaufwendig ist und ständig irgendwas mit Finanzen zurechtzubiegen ist. Was mich ja bei Betreuungen maßlos ärgert: Es werden Berufsbetreuer eingesetzt und kein Wort im Beschluß, dass man kostenpflichtig herangezogen werden kann, rgendwann eine Rechnung auf einem zukommen kann. Nach 1 Jahr kam die Rpfl., wollte Geld. Könnte man nicht gleich feststellen, Betreuungen sind ab einem Einkommen von €... Und weil die Betreute eben keine Altersversorgung durch Rente hat, gerade mal 75 € lt. BFA, sollten Beträge, die über die Grenze des Selbstbehalts gehen, genau dafür zurückgelegt werden können, Gruss mary P.S. Inzwischen tauschen sich Betreuerin und ich aus und sage ihr auch meine Meinung zu den Dingen und deren Rechtsfolgen. Ich bin keine, die nur rummosert. Ich hätte nen prima Betreuer, der auch RA ist, der wäre genau für die Betreute mit all ihren Rechtsproblemen der Richtige. Im Endeffekt, wenn es mal wieder um finanzielle Engpässe geht, kann ich womöglich noch Unterhalt für die Betreute leisten, weil sie ihr Geld für Alk. & Co. rauswirft und Betreuer und Behörden trotz Hinweisen keinen Handlungsbedarf sehen, Geld einteilen zu lassen (EV) und immer wieder dieselbe Misere mit Behinderung und Wohnen, Mobbing Nachbarn und Vermieter. Das haben wir schon 2 x mitgemacht in 4 Jahren. |
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