Dies ist ein Beitrag zum Thema Genehmigung für Schlüsselgebrauch im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ein vom mir betreutes dementes Ehepaar bewohnt ein Doppelzimmer in einer PflegeWG. In dieser WG läuft eine demente alte Dame ...
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23.10.2014, 21:08 | #1 |
Forums-Geselle
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Genehmigung für Schlüsselgebrauch
Ein vom mir betreutes dementes Ehepaar bewohnt ein Doppelzimmer in einer PflegeWG. In dieser WG läuft eine demente alte Dame häufig in die Zimmer der anderen Bewohner. Meinen betreuten Ehemann (natürlich der Mann der Betreuten) stört das so sehr, dass er die Zimmertür jetzt häufig abschließt, auch nachts. Num muss die Ehefrau nachts aber hygienisch versorgt werden. Passiert das nicht, besteht die Gefahr, dass sie versucht alles selbst zu machen und dabei stürzt. Der Mann schläft nachts und lässt niemanden herein. Die alte Dame kann selbst nicht aufschließen.
Das Pflegepersonal hat einen Generalschlüssel, geht aber davon aus, dass sie nicht einfach aufschließen dürfen. Nun soll ich Ihnen schriftlich bestätigen, dass sie das Zimmer zu Pflegezwecken aufschließen dürfen. Ich weiß nicht ob das rechtens ist. Einen Beschluss zu beantragen finde ich etwas übertrieben. Es würde auch zu lange dauern. Der Mann ist uneinsichtig. Hat jemand einen Rat? Grüße Hanne |
23.10.2014, 21:11 | #2 |
Forums-Geselle
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Oh ich sehe gerade, dass das unter Rechtsfragen gehört. Nun ja vielleicht kann das geändert werden.
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24.10.2014, 18:57 | #3 |
Forums-Geselle
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Aufgabengebiete?
Welche Aufgabengebiete wurden dir per Beschluss übertragen?
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24.10.2014, 19:47 | #4 |
Forums-Geselle
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25.10.2014, 04:41 | #5 |
Forums-Geselle
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Wohnraum ist besonders geschützt
Der Wohnraum ist in Deutschland besonders geschützt. Nachts sogar noch mehr...
Du brauchst eine Rechtsgrundlage um gegen den Willen der Bewohner des Wohnraumes den Wohnraum zu betreten. Regelmäßig ist hier ein Richtervorbehalt installiert. Nur bei dringenden Gefahren, welche es abzuwehren gilt, darf die Vollzugspolizei (nicht das Ordnungsamt) Wohnraum gegen den Willen der Bewohner und ggf. auch zur Nachtzeit betreten. Du als Betreuer darfst das nicht, da du kein Vollzugsbeamter bist. Es gibt Situationen, da kann man das zwangsweise Betreten und das Betreten der Wohnung gegen den Willen der Bewohner rechtfertigen oder entschuldigen. Dies ist hier aber eine sogenannte Zeitlage. Das ist noch einmal was anderes. Man darf nämlich weder Gefahr im Verzug, noch die gebotene Dringlichkeit provozieren. (im Klartext, solange abwarten bis dies vorliegt ist verboten) Dies alles gilt natürlich auch für das Betreten lassen und mithin die Weitergabe der Schlüsselgewalt an Dritte. Denn dies ziel ja auch auf ein Betreten gegne den Willen ab... Schreib das Gericht an und bitte um einen Hinweis des Gerichtes. Damit bist du auf der sicheren Seite und kannst sogar ggf. einen unvermeidbaren Verbotsirrtum geltend machen. Zuständig ist in diesem Fall nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter. Problematisch erscheint, auf welche Rechtsgrundlage der Richter im Betreuungsrecht ein Betreten der Wohnung gegen den Willen des Berechtigten abstellen will??? Bis dahin bleibt nur das Betreten der Wohnung straflos, wenn es entschuldigt oder gerechtfertigt ist. Das gleiche gilt für die zivilrechtliche Betrachtungsweise, also dem Unterlassungsanspruch gem. § 823 BGB i. V. m. § 1004 BGB. |
25.10.2014, 13:59 | #6 |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin Hanne
ich gehe mal davon aus, dass Du nicht diejenige bist, die einfach die gewünschte Erlaubnis geben darf. Das dürfte zunächst die pflegebedürftige alte Dame und dann ihr Ehemann sein. Die Demenz ist zunächst einmal egal: Sofern sie sich auf die Vergeßlichkeit bezieht und nicht auf das Verstehen bzw. denken. Ein dementer Mensch kann durchaus vernünftig denken, verstehen und zu nachvollziehbaren Ergebnissen kommen - und trotzdem alles gleich wieder vergessen. Deshalb ist er bzw. sie erst mal anzuhören und auch ernst zu nehmen. Jedenfalls sollte man demente Menschen nicht wg. ihrer Demenz gleich als totalunfähig klassifizieren. Deshalb sollte zunächst ein gemeinsames Gespräch mit dem betreuten Ehepaar, der Betreuerin und der PdL dazu stattfinden. Möglicherweise ist das Ehepaar ja damit einverstanden, dass das Personal den Schlüssel nutzt und bei Bedarf auch nachts die Pflegearbeit leistet. Eine Erlaubnis unbedingt auch schriftlich festhalten. (Vielleicht beruhigt es ja den Ehemann, wenn er weiß, dass seine bessere Hälfte auch nachts gut versorgt wird und gleichzeitig sichergestellt bleibt, dass es keinen ungebetenen Besucherinnen gibt). Bevor die Mitarbeiter des Gerichtes scheu gemacht werden: Wie gefährlich ist denn der entstehende nächtliche Pflegebedarf? Es geht schließlich um eine Rechtsgüterabwägung, wenn persönliche Freiheitsrechte gegen den Willen der betroffenen Personen eingeschränkt werden sollen. Eine nasse Windel reicht da bei weitem nicht aus, um unerwünschterweise nachts ein Schlafzimmer betreten zu dürfen. MfG Imre
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25.10.2014, 17:45 | #7 |
Forums-Geselle
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Hallo Imre,
Gespräche in dieser Richtung haben bereits stattgefunden. Der Ehemann ist eine extrem schwierige Perönlichkeit, fühlt sich verfolgt, bestohlen und betrogen und reagiert bei Ansprache auf Themen die ihm nicht gefallen mit Jähzorn. Die Ehefrau reagiert dann mit Weinen, ist nicht ansprechbar und richtet sich in allem nach ihrem Mann. Das war wahrscheinlich auch in gesunden Jahren schon so. Merkwürdigerweise möchte der Mann aber, dass von außen abgeschlossen wird, damit das Pflegepersonal mit dem Generalschlüssel das Zimmer öffnen kann. Das ist weder für das Pflegepersonal noch für mich eine Alternative, da ja auch die Frau mit eingesperrt wird, die dem Willen des Ehemannes nichts entgegensetzen kann. Natürllich ist es nicht lebensgefährlich, wenn die Frau in nassen Windeln liegt, aber ein Pflegefehler ist es allemal. Das möchten die Pflgerinnen natürlich nicht. Ich bin ratlos. |
26.10.2014, 15:16 | #8 | |||
Admin/Berufsbetreuer
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Moin Hanne
Zitat:
Der alte Mann hat ein Schutzbedürfnis und wünscht lieber vom Personal eingeschlossen als vom Mitbewohnern belästigt zu werden. (Ich gehe davon aus, dass er die Tür selber von innen öffnen kann): Wenn er schon das Personal darum bittet abzuschließen, dann darf es auch wieder aufschließen. Muss es ja sogar auch dürfen, falls der alte Mann aus welchen Gründen auch immer mal selber nicht dazu in der Lage ist. Das Gerede des Personals hierfür eine Erlaubnis des Betreuers oder eine gerichtliche Genehmigung haben zu wollen ist deshalb m.E. völliger Blödsinn!!! Zitat:
Sie wird sich den Vorstellungen des Ehemannes nicht entgegen stellen. Warum solltest Du es dann als Betreuerin tun? Zitat:
Denk dran: Bist Du erst des Heimes Seelenklo wirst Du Deines Jobs nicht froh... Gib die Klammeräffchen zurück wo sie hingehören. Mfg Imre
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27.10.2014, 19:30 | #9 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 156
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Imre, jetzt….
musst Du aber auch die Klammeraffengeschichte kurz ganz erläutern, sonst versteht das ja Keiner…. ;-)
Inhaltlich bin ich latürnich mal wieder ganz Deiner Meinung. Gruß an Alle blindfisch
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"Nun sieh mal was DU mich hast anrichten lassen" |
28.10.2014, 18:28 | #10 | |
Admin/Berufsbetreuer
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Moin moin
Zitat:
Später nervt's. Da kommt jemand und erzählt Dir was aus seinem Leben, und Du bekommst das Gefühl jetzt unbedingt was für ihn oder sie tun zu müssen - und legst los... Dann ist ein Klammeräffchen von der anderen Person auf Deine Schulter gesprungen und treibt Dich zu Arbeiten an, die wahrscheinlich gar nicht Deine Arbeiten sind. Manche Menschen haben ein Super-Talent, solche Klammeräffchen zu verteilen, Borderliner zum Beispiel... ...andere haben ein Super-Talent, die Klammeräffchen auf der Schulter zu sammeln (und sich doof & dämlich zu arbeiten...) alles klar? MfG Imre
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