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Welche Befugnisse hat ein Betreuer?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Welche Befugnisse hat ein Betreuer? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Sehr geehrte Damen und Herren, Mein Sohn Frank ist 26 Jahre alt und wurde nach fachärztlicher Untersuchung unter Betreuung gestellt. ...


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Alt 29.07.2007, 12:53   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 28.07.2007
Beiträge: 2
Standard Welche Befugnisse hat ein Betreuer?

Sehr geehrte Damen und Herren,
Mein Sohn Frank ist 26 Jahre alt und wurde nach fachärztlicher Untersuchung unter Betreuung gestellt. Seinem Wunsch entsprechend darf ich mit dem Betreuer des privaten Betreuungsbüros keinen Kontakt aufnehmen.
Kurz zur Vorgeschichte: Frank hat Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Lehre als Maler und Lackierer. Nach der Lehre wurde er nicht übernommen. Danach hat er mehrmals damit begonnen, eine weiterbildende Schule zu besuchen. Wegen mangelndem Einsatz hat er jedoch jedes Mal abgebrochen.
Seitdem lebt er bei uns jahrelang zu hause in einem Tag und Nacht abgedunkeltem Raum. Er hat, als er noch zur Schule ging kein BAFÖG beantragt, ebenso wenig danach Arbeitslosengeld. Außerdem ist er nicht krankenversichert.
In Kürze kommt es zu einer Trennung. Meiner Frau wird danach nur Wohnraum für sich und den zweiten Sohn vom Wohnungsamt zugesprochen.
Frank macht keinerlei Anstalten, irgendwas bezgl. Wohnung in die Wege zu leiten.
Nun meine Fragen:
Ich habe den Eindruck, dass der Betreuer nicht viel unternimmt um irgendwas zu ändern, weil ich mitbekommen würde, wenn Frank das Haus verlässt.
Welche Befugnisse hat der Betreuer, wenn Frank nicht gewillt ist mit ihm zusammen zu arbeiten? Kann er irgendwelche Auflagen erstellen? Und welche Konsequenzen hat es, wenn Frank diesen nicht nachkommt?
Für Antworten wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüssen
Hyronimus
Hyronimus ist offline  
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Alt 30.07.2007, 09:37   #2
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

hallo Hyronimus,

deine Frage trifft es, glaube ich, nicht recht. Es geht wohl nicht vorrangig darum, was der Betreuer darf und vielleicht noch nicht einmal darum, was er tun kann, sondern vielmehr, was geschehen soll, wobei das nicht unbedingt vom Betreuer initiiert werden kann oder muss.

Doch vorweg zu deiner Frage: was der Betreuer tun darf ergibt sich zunächst aus den Aufgabenbereichen wie Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, Vermögensangelegenheiten.

Sodann stellt sich die Frage, in wie weit ist dein Sohn noch geschäftsfähig. Sollte er das weiterhin sein, so ist die Betreuung nahezu nur begleitend oder vertretend. Heißt, der Betreute muss selbst sagen oder tun, was der Betreuer mit ihm oder für ihn erledigen soll. Das budgetierte Zeitkontingent, dass einem Betreuer vergütet wird, lässt weitestgehend nur noch das Unerlässlich und Notwendige zu. Lebensgestaltung und Prophylaxe sind Begriffe aus der Zeit vor der Gesetzesreform. Das heißt, dein Sohn wird, was sein Leben und das Alltägliche angeht, nicht betreut. Dazu wäre dann das betreute Wohnung angesagt oder Pflegedienst oder sozialpsychiatrische Dienst, aber nicht der gesetzliche Betreuer, der dergleichen wohl anleiern kann, wenn es denn dein Sohn will.

Denn die gesetzliche Betreuung ist für die rechtlichen Angelegenheiten, nicht aber für das psychische oder körperliche Wohlergehen, wenngleich Betreuung paradoxerweise zur Wohlfahrtspflege zählt.

Also bleibt die Frage, wie kann dem Sohn geholfen werden. Dazu ist auch seine Mitarbiet erforderlich, ansonsten kommt der Zeitpunkt, wo er sich stationär psychiatrisch behandeln lassen muss. Das Leben in völlig verdunkelten Raum auch des Tags, wirft Fragen auf, weshalb die Betreuung angeordnet wurde. Vermutlich wegen einer psychischen Erkrankung. Wenn er diese jedoch für negiert und sich für gesund hält, wird es schwierig, überhaupt etwas für ihn zu managen, egal ob durch den Betreuer oder sonst wen. Ein zwangsweise Behandlung kommt erst dann in Betracht, wenn er sich selbst oder andere gefährdet. Ansonsten hat er das Recht, auch in Ruhe gelassen zu werden, ob das anderen passt oder nicht.

Also entscheidet sich die Frage, was getan werden kann letztlich an seiner Geschäftfähigkeit und seiner Einsicht bzw. Willen, dass seine Situation gestaltet wird.

Ich als Vater, würde mich mit dem Betreuer verständigen, ob das dem Sohn passt oder nicht, es sein denn, die Vater-Sohn Beziehung ist schon mehr als zerrüttet und ich in seinen Augen nicht mehr sein Vater. Wenn jedoch noch etwas wie eine Vater-Sohn Beziehung besteht, würde ich den Betreuer kontaktieren. Sollte er sich mit Rücksicht auf den Wunsch des Sohnes nicht äußern, würde ich mich ans Gericht wenden und fragen, in welchem Umfang die Betreuung angeordnet wurde und ob es noch Handlungsbedarf für den Vater gibt aufgrund der Verwandtschaft. Schließlich bleiben Angehörige in einer gesetzlichen Verpflichtung zueinander, nicht zuletzt bei der Regelung der Bestattung sondern auch in Fragen des Unterhalts oder steuerrechtlichen Fragen.

Über diesen Weg ist es dir möglich, Informationen über deinen Sohn zu erhalten, um festzustellen, ob es nicht noch Möglichkeiten gibt, die der Betreuer vielleicht nicht erwogen oder veranlasst hat, die deinem Sohn eventuell gut tun würden.

In diesem Sinn viel Erfolg
Heinz
 
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Alt 30.07.2007, 11:38   #3
Gesperrt
 
Registriert seit: 28.07.2007
Beiträge: 2
Standard

Hallo Heinz,
zunächst einmal möchte ich mich ganz herzlich für Deine schnelle und professionelle Antwort bedanken.
Deinem Schreiben entnehme ich, dass ich und der Betreuer, sofern mein Sohn uneinsichtig ist und nicht bereit ist mitzuarbeiten, praktisch keinerlei Einfluss auf seinen weiteren Werdegang haben.
Ich hatte mir vorgestellt, dass der Betreuer zumindest dafür sorgt, dass Frank krankenversichert wird und er Hilfe zur Selbsthilfe leistet zumindest was seine lebensnotwendigen Belange angeht und auch die Befugnis hat, dieses durchzusetzen, notfalls unter Androhung von Konsequenzen – wie immer die auch aussehen könnten.
Aber offensichtlich ist es Franks Recht sein Leben in den Sand zu setzen.
Wenn nicht gezielt was unternommen wird, wird er unweigerlich auf der Parkbank landen, und das bereitet mir große Angst.
Ich hatte schon mit dem Betreuer Kontakt aufgenommen und auch ein Treffen vereinbart. Davon berichtete er meinem Sohn, weil er nichts hinter seinem Rücken machen wollte.
Frank wollte jedoch nicht, dass es zu diesem Treffen kommt. Der Betreuer stimmte zu, weil er –wie er sagt- sonst kein Vertrauensverhältnis mit ihm aufzubauen kann.
Das Problem ist: die Zeit drängt, weil es bald zur Trennung mit meiner Frau kommt.
m.fr.Gr.
Hyronimus
Hyronimus ist offline  
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Alt 30.07.2007, 14:00   #4
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

hallo Hyronimus,

ein Missverständnis muss ich korrigieren: von wegen Krankenversicherung kann der Betreuer schon einiges auf den Weg bringen (Kontakt mit KV, evtl. Antrag auf freiwillige Versicherung, Antrag auf Übernahme der Kosten durch Kommune u. dgl.) Dazu braucht der Betreuer deinen Sohn und auch dessen Zustimmung nicht. Im Gegenteil hat der Betreuer das auf den Weg zu bringen und braucht dem Betreuten nicht unbedingt davon zu unterrichten. Er erfährt es bei Gelegenheit.

Sodann muss sich der Betreuer und auch du dich fragen, was ist eigentlich der Grund für das Verhalten deines Sohnes. Ist dein Sohn vielleicht suchtkrank? Kann es sein, dass er versucht, den Betreuer und auch dich in die Co-Abhängigen Rolle zu schieben? Oder ist er psychisch krank? Vielleicht Borderline und spielt mit euch? Ein Profi-Betreuer hat sicherlich auch das Vertrauensverhältnis im Blick zu haben, doch andererseits auch die systemischen Zusammenhänge. Notfalls muss er auch zu Lasten der Beziehung zum Betreuten Entscheidungen treffen bzw. Maßnahmen ergreifen, die dem Betreuten überhaupt nicht passen. Ein Betreuer nimmt nahezu Elternrolle ein, hat also nahezu ein Sorgerecht und so wie Eltern dem Kind Grenzen setzen, hat dies auch der Betreuer unter Umständen.

Folglich solltest du dich fragen, was geht hier eigentlich ab? Warum verweigert sich dein Sohn? Hat er mit dir eine offene Rechnung? Will er dir was zeigen z.B. wie eigenständig er ist oder wieviel Macht er über dich hat, dich zappeln zu lassen? Oder ist er durch dich einfach nur genervt oder will einfach nur mit dir nichts zu tun haben oder ihm ist alles einerlei, also auch wohlmöglich die Parkbank. Wenn ihm alles einerlei ist, muss geschaut werden, ob diese resignative Haltung nicht schon suizidale Züge annimmt. Woher kommt diese Haltung. Liegt eine krankhafte Depression vor? Ist er in ärztlicher Behandlung? Wie bekommt er die Medikamente? Wird das durch den Pflegedienst kontrolliert? Ist er krankheitseinsichtig?

Du siehst, meine Spekulationen treiben ins uferlose. Es gibt eine Menge Ansätze, die ich jedoch nicht weiter beantworten kann, da mir die konkrete Erkrankung, die Familiensystemik, der Lebenssachverhalt nicht genau bekannt ist. Es liegt an dir, dir Gedanken über die Zusammenhänge zu machen. Oft ist die Erkrankung eines Gliedes im Beziehungsgeflecht nur ein Symptom, also evtl. dein Sohn Symptomträger, für einen Umstand, der gar nicht mal in seiner Person, sondern in den Beziehungen zu dir oder seiner Mutter oder in der zerbrechenden Ehe/Familie begründet ist.

Es ist immer hilfreich, da mal genauer hinzuschauen.
In diesem Sinn sei guten Mutes
Heinz
 
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Alt 18.08.2007, 21:55   #5
Roy
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
Standard Re: Welche Befugnisse hat ein Betreuer?

Zitat:
Zitat von Hyronimus
Welche Befugnisse hat der Betreuer, wenn Frank nicht gewillt ist mit ihm zusammen zu arbeiten? Kann er irgendwelche Auflagen erstellen? Und welche Konsequenzen hat es, wenn Frank diesen nicht nachkommt?
Nein, das gesetzgeberische Ziel der Reform der Rechts war Betreuung statt Entmündigung, um den Betroffenen Hilfe zu einem frei selbstbestimmten Leben zu leisten. Das Grundrecht auf Selbstbestimmung ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetz (GG). Die Betreuung dient nicht zur Erziehung oder dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen.

"Der Staat hat nicht das Recht, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern, oder zu hindern, sich selbst zu schädigen", wenn er über einen freien Willen verfügt, also geschäftsfähig ist (BVerfG 22,180 (219f.); BayObLG FamRZ 1995, 510).

"Ohne Zweifel sind die Grundrechte in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat.“ - BVerfGE 7, 198

Der Betreuer hat aber such um die finanziellen Angelegenheiten zu kümmern. Den tatsächliche Aufenthalt des Betreuten kann er aber zum Beispiel nicht bestimmen, auch dann nicht, wenn er den Aufgabenkreis „Aufenthaltbestimmung“ hat.
Roy ist offline  
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Stichworte
angehörige, betreueraufgaben, betreuerpflichten


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