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Einwilligungsvorbehalt

Dies ist ein Beitrag zum Thema Einwilligungsvorbehalt im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Abend liebe Kolleginnen und Kollegen, ich habe folgendes Problem: mein Betreuter hat 2 Kisten Wein bestellt und erhalten, aber ...


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Alt 02.03.2015, 20:54   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 27.09.2011
Beiträge: 82
Standard Einwilligungsvorbehalt

Guten Abend liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich habe folgendes Problem:

mein Betreuter hat 2 Kisten Wein bestellt und erhalten, aber nicht bezahtl. Er stehe unter Einwilligungsvorbehalt. Ich habe den Kauf nicht genehmigt. Nun hat sich ein Inkassobüro eingeschaltet und will den Forderungseinzug wegen ungerechtfertigter Bereicherung weiter
beitreiben. Eine Kiste Wein ist noch da. Die kann ja zurückgegeben werden. Für die 2. Kiste müsste wohl Wertersatz geleistet werden.
Mein Betreuter ist aber SGB XII Empfänger.

Was mach ich nun?

Kann denn im Rahmen der ungerrechtfertigten Bereicherung auch der Verzugsschaden und Inkassokosten geltend gemacht werden.

Ich meine mich erinnern zu können, dass nur das "Erlangte" bzw. der Wertersatz herauszugeben ist.

Für Antworten bin ich sehr dankbar.

Liebe Grüße
pewe
pewe65 ist offline  
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Alt 02.03.2015, 21:03   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
Standard

Moin pewe

So was kommt immer wieder vor. Die Weinhändler sollen glücklich und zufrieden sein, wenn sie überhaupt etwas wiederbekommen.
Und das Inkasso würde ich mir den Buckel runter rutschen lassen, weil kein rechtskräftiges Geschäft zustande gekommen ist.

Der Spruch mit dem Wertersatz für erlangte Sachen ist im Prinzip Müll (bzw ein Versuch von Inkassos Druck aufzubauen), weil damit sonst jeder EiWi und jede Geschäftsunfähigkeit aufgehebelt werden würde.
Insbesondere Weinhändler haben gerne mal ihre Vertreter auf Opferjagd, die dann jedem etliche Gebinde aufschwatzen - ohne sich darum zu kümmern, ob das Geschäft rechtskräftig werden wird oder nicht. Das ist eben das Geschäftsrisiko der Händler und schon immer in den Preisen mit einkalkuliert.

Info an die Schufa wg. Vermögenssorge mit EiWi - und Du schreckst die Gläubiger/Inkassos leichter ab, weil ja die Möglichkeit Kenntnis über den EiWi zu erlangen gegeben ist. Da hilft dann auch kein Jammern mehr, dass es den Betreuten nicht auf die Stirn tätowiert ist...

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 03.03.2015, 08:54   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 27.09.2011
Beiträge: 82
Standard

Guten Morgen Imre,


danke für die Antwort. Das mit der Schufameldung werde ich gleich machen.
Die Inkassounternehmen versuchen einfach alles. Die Weinkiste werde die wohl nicht wieder haben wollen. Die biete ich denen aber an.


Ein Bekannter von mir ist Richter und meinte, für Geschäftsunfähige und Menschen mit Einwilligungsvorbehalt gelte die Zweikondiktionentheorie im Rahmen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs.


Ich soll eine Frist setzen zum Abholen der Weinkiste alternativ das Porto für die Zurücksendung überweisen lassen. Hinsichtlich der verbrauchten Weinkiste geht der Händler bzw. das Inkassobüro leer aus, wegen der genannten Theorie. Und Verzugskosten können wohl auch keine gelten gemacht werden.


LG
pewe
pewe65 ist offline  
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