Dies ist ein Beitrag zum Thema Pflichtteilanspruch für Betreuten im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo
kürzlich habe ich eine Betreuung übernommen und vom Betreuten ein Schreiben vom Nachlassgericht von Juni 2013 erhalten bezüglich der ...
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19.03.2015, 18:06 | #1 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 01.09.2014
Ort: Bremen
Beiträge: 25
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Pflichtteilanspruch für Betreuten
Hallo
kürzlich habe ich eine Betreuung übernommen und vom Betreuten ein Schreiben vom Nachlassgericht von Juni 2013 erhalten bezüglich der Testatmentseröffnung seiner Eltern, aus dem hervorgeht, dass ein Anspruch auf den Pflichtteil für ihn besteht. Leider kann sich der Betreute nicht artikulieren. An wen kann ich mich wenden, um eventuell noch bestehende Ansprüche geltend zu machen? Vielen Dank für Eure Antworten Jakoba |
19.03.2015, 20:30 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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Vom Nachlaßgericht wirst Du erfahren wer der Erbe ist, gegen den der Pflichtteilsanspruch gestellt werden muß.
Die Erben haben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten eine Auskunftspflicht, die in § 2314 BGB geregelt ist . Verlange daß Dir der Erbe Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilt und entsprechende Nachweise vorlegt. Vom Nachlaßgericht kannst Du auch da Nachlaßverzeichnis verlangen, das der Erbe ausfüllen musste. Immobilien sind vom Erben durch einen Sachverständigen schätzen zu lassen. Setzt dem Erben eine angemessene Frist (mit Nachweis Einschreiben) reagiert der Erbe nicht, ist er im Verzug. Wenn Du dann einen Anwalt beauftragst, sind dessen Kosten verzugsschaden, der vom Erben zu tragen ist. fwu |
20.03.2015, 10:02 | #3 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.07.2014
Beiträge: 156
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Und es ist hilfreich...
Zitat:
Grüße blindfisch
__________________
"Nun sieh mal was DU mich hast anrichten lassen" |
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22.03.2015, 15:48 | #4 |
Forums-Azubi-Anwärter
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Beiträge: 25
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Vielen Dank für eure konkreten Hinweise, die ich jetzt gut in meine Korrespondenz einbauen kann.
Einen schönen Sonntag Jakoba |
29.06.2015, 09:58 | #5 |
Forums-Azubi-Anwärter
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Beiträge: 25
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Pflichtteil
Hallo zusammen,
ich hatte vor einiger bezüglich der Geltendmachung des Pflichtteils hier angefragt. Fragen habe ich doch noch einige. Es gibt ein Nachlassverzeichnis vom Gericht, unterschrieben von Erben, aus dem sich der Pflichtteil errechnen läßt. Ist dieses gerichtliche Nachlassverzeichnis von dem Pflichtteilsberechtigten eine Sicherheit bezüglich der wahrheitsgemäßen Angaben des Erben? Oder sollte ich als Betreuerin auf ein notarielles Nachlassverzeichnis bestehen? Der Betreute kann sich sprachlich und schriftlich nicht äußern bezüglich weiterer Ansprüche. Ich möchte mich natürlich auch persönlich absichern gegen weitere Pflichtteil-Forderungen,vom Betreuten oder anderen Nachfolgern (Betreuern),(man muß ja auf vieles gefaßt sein) Vielen Dank für Eure Tipps Jakoba |
30.06.2015, 09:28 | #6 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.01.2015
Ort: OWL
Beiträge: 68
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Zitat:
ich würde das Nachlassverzeichnis aller Voraussicht als o.k. ansehen. Es sei denn, dass Du mehr vermutest. Sollte ein Haus mit im Nachlass sein, kannst Du ja ein Gutachten anfordern. Das wird dann vom Kreisgutachterausschuss erstellt. Die Kosten hierzu sind aus dem Nachlass zu zahlen. Allerdings kann die Sache dann ganz schön lange dauern. Bekommt Dein Betreuter Sozialhilfe? Dann würde ich beim Amt mal nachfragen, wie die das gerne hätten, da das Erbe dann ja auf die Betreuungskosten, Unterbringunge, etc. angerechnet wird. Wir haben in der Familie diesen Fall. Mein Vater verstarb, mein Bruder hatte seinen Pflichtteil geltend gemacht. Nach 1,5 Jahren stand sie Summe fest (alleine das Gutachten hatte 3.500,00 € gekostet - wir hatten 6 Monate auf einen Begutachtungstermin warten müssen). Allerdings wurde mein Bruder dann krank und ist nun ein Schwerstpflegefall. Der Pflichtteil geht nun ans Sozialamt. Das Gutachten ergab übrigens einen wesentlich niedrigeren Wert, als von meiner Mutter angegeben. Sprich doch einfach mal mit dem Erben, der das Nachlassverzeichnis erstellt hat. Ich kann Dir nur sagen, es lohnt sich nicht um den letzten Euro zu kämpfen, denn den verdienen im evtl. Rechtsstreit nur andere. Gruß Bella |
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01.07.2015, 08:14 | #7 |
Forums-Azubi-Anwärter
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Ort: Bremen
Beiträge: 25
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moin Bella,
Kontakt und Bereitschaft gibt es mit den Erben, mittlerweile ist das Haus vekauft. Ich hatte daran gedacht, mir eine Kopie des Kaufvertrages geben zu lassen. Wie schließt man das vertraglich ab, (Rechtsanwalt etc.? Nochmals vielen Dank für die Mühe. Jakoba |
02.07.2015, 23:38 | #8 |
Stammgast
Registriert seit: 17.05.2011
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Beiträge: 660
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Notar.
Den Kaufvertrag müssen dir die Erben zur Verfügung stellen. efb |
02.07.2015, 23:42 | #9 |
Stammgast
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Beiträge: 660
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Zu dem Gutachten:
Du kannst auf einem Gutachten bestehen. Anfordern klingt, als gäbest Du es in Auftrag. Das würde ich nicht machen, wer die Musik bestellt, der bezahlt und wenn die ganze Auseinandersetzung lange dauert, sitzt Du auf der Rechnung. Einen Kreisausschuss gibt es nicht überall, der die Schätzung für relativ überschaubares Geld macht. Hier muss in der Regel ein vereidigter Sachverständiger ran, der kostet. Aber, wenn das Haus doch schon verkauft ist, warum dann noch ein Sachverständiger. Die Erben werden doch wohl so teuer wie möglich verkauft haben? efb |
03.07.2015, 10:13 | #10 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Auch wenn es für diesen Fall nicht mehr von Belang ist, dennoch die Info. Es gibt in einigen Bundesländern auch Gutachterausschüsse bei der Katasterverwaltung (also Katasteramt oder Landesamt für Vermessung und Geoinfo).
Zu beachten ist, dass der Pflichtteil nur von den Personen gezahlt werden muss, die durch die Enterbung einen Vorteil gehabt haben. Wird bespielsweise ein Kind neben einer Ehefrau enterbt, haben bei sonstiger gesetzlicher Erbfolge nur die anderen Kinder einen Vorteil, es sei den, es war ein Einzelkind oder alle Kinder wurden enterbt. Auch ist zu beachten, dass Zuwendungen und Vermächtnisse den Anspruch auf einen Pflichtteil ganz oder teilweise zum Erlöschen bringen können (§§ 2307, 2315 BGB). Andererseits können sich Schenkungen des Erblassers an Dritte positiv auf die Höhe des Pflichtteiles auswirken, wenn der Verbleib den Wert des Nachlasses erhöht hätte (z.B. ein Rolls-Royce oder ein Grundstück) (§ 2325 BGB).
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