Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringung Betreuung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ich habe eine Frage zur Unterbringung von Betreuten Personen.
Welche §§ nötig sind um eine freiheitsentziehende Maßnahme zu erreichen ...
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Gesperrt
Registriert seit: 17.09.2007
Beiträge: 1
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Hallo, ich habe eine Frage zur Unterbringung von Betreuten Personen.
Welche §§ nötig sind um eine freiheitsentziehende Maßnahme zu erreichen sind mir bekannt. Wie ist es aber wenn, der Betreuer jemand in einem Heim unterbringen muss, weil dieser nicht mehr alleine leben kann? Wäre sehr dankbar für eine schnelle Antwort, da ich bald Prüfung habe. |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Prüfling,
das ist wahrlich eine knifflige Frage, weil sie nicht eindeutig ist. Beispiel: meine Betreute musste ins Heim, weil es zu Hause nicht mehr ging, wie der Arzt und der Pflegedienst es bescheinigten. Sie war aber noch unterschriftsfähig. Also habe ich eine Erklärung aufgesetzt, in der sie die Wohnung kündigte. Innerhalb der Kündigungsfrist konnte ich sie im Heim unterbringen, wo sie auch beaufsichtigt wurde gegen eventuelles Weglaufen. Da behelfen sich die Heime oft mit einem Pförtnerdienst, da es sonst ja genehmigungsbedüriftiges Einsperren wäre. Hätte die Betreute sich geweigert zu kündigen, dann hätte ich den Sachverhalt samt ärztlichem Attest dem Gericht zur Genehmigung vorlegen müssen, um das Mietverhältnis kündigen zu können. Dies ergibt sich aus den Vorschriften, genehmigungsbedürftiger Rechtsgeschäfte. Würde das Gericht einer Kündigung durch den Betreuer nicht zustimmen, und ich würde dennoch kündigen, würde ich mich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Betreuten machen. Damit das Gericht aber eine solche Genehmigung erteilt, wird es versuchen, die Betreute anzuhören und evtl. noch ein psychologisches Gutachten einholen, in wie weit der Wille der Betreuten zu übergehen und gegen oder ohne den Willen der Betreuten das Wohnverhältnis gekündigt werden und sie in einem Heim untergebracht werden muss. Allein die gerichtliche Anhörung bedarf ggfls. ein oder zwei Wochen, evtl. auch länger und wenn ein Gutachten erst erstellt werden muss, kann man das mit dem Heimplatz schon praktisch vergessen. Also kann man mit den Heimplatz erst anfangen, wenn das Gutachten vorliegt. Es kann aber auch sein, dass das Gericht sich mit der Stellungnahme des Hausarztes oder Neurologen begnügt. Sodann wird das Mietverhältnis ganz regulär nach Mietrecht gekündigt und der Heimvertrag abgeschlossen. Also kommen zur Anwendung die Vorschriften über den Genehmigungsvorbehalt des Gerichts bei Beendigung des Wohnrechts und die Vorschriften des Mietrechts gegenüber dem Vermieter. Sollte jedoch im Heim weitere freiheitsbegrenzende Maßnahmen nötig sein (wie Fixierung o. dgl.) so sind auch diese genehmigungsbedürftig. Viel Erfolg Heinz |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
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Zitat:
http://www.anwaltonline.net/goto.asp |
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| Stichworte |
| aufenthaltsbestimmung, heim, unterbringungsbeschluss |
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