Dies ist ein Beitrag zum Thema Geschäftsfähiger Betreuter / Vermögenssorge im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo nochmals,
zu dem u.a. Thema hätte ich noch eine weitere Frage, die in der mir vorliegenden Fachliteratur m.E. nicht ...
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#1 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Hallo nochmals,
zu dem u.a. Thema hätte ich noch eine weitere Frage, die in der mir vorliegenden Fachliteratur m.E. nicht eindeutig geklärt erscheint. Für einen von mir Betreuten habe ich die Vermögenssorge. Ein Einwilligungsvorbehalt besteht nicht. Der Betreute gilt noch als geschäftsfähig. Nun überprüfe bzw. überwache ich die finanzielle Situation des Betreuten; einige Angelegenheiten bzw. Schreiben unterschreibe ich selbst, andere Sachen, z.B. das Unterzeichnen von Überweisungsträgern oder anderer Korrespondenz lasse ich aber - mit meiner Kenntnis - von dem Betreuten ausführen; nicht zuletzt deshalb, um dessen Eigenverantwortung und Aktivität zu fördern (Stichwort: Hilfe zur Selbsthilfe). Inwiefern kommt hier eine evt. Haftung des Betreuers in Betracht. Es ist doch sicherlich nicht so, dass Vorgänge, die der (geschäftsfähige) Betreute selbst (alleine) unterzeichnet, von diesem auch dann alleine verantwortet werden müssen, oder? Ich denke dabei an Fälle, bei denen sich im Nachhinein ein finanzieller Nachteil des Betreuten ergibt, der zwar im Grunde nach nicht deutlich war, aber vom Betreuer - nach intensiverer Überprüfung - hätte erkannt werden können; z.B. ein überteuerter Kauf oder ein ungünstiges Darlehen. Also: Inwiefern hat der geschäftsfähige Betreute in seinen Entscheidungen freie Hand und wie sieht es dann mit einer evt. Haftung des Betreuers (mit Vermögenssorge) aus? mfg |
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#2 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Carlos,
die Frage der Geschäftsfähigkeit und folgerichtig auch Haftungsfähigkeit, ist für das Betreuungsrecht und die Praxis immer wieder ein Problem und wurde hier im Forum schon hinreichend behandelt. Dröseln wir mal die Problematik auf. Zunächst ergibt sich keinen Zweifel beim Einwilligungsvorbehalt, da von der Zustimmung des Betreuers abhängig. Folglich trägt er eine Verantwortung gegenüber dem Betreuten, sollte ihm durch Entscheidung des Betreuers ein Schaden entstehen. Ohne Einwilligungsvorbehalt ist der Betreute uneingeschränkt geschäftsfähig und eigenverantwortlich, also auch haftungsfähig. Und zwar im Sinne des Vertragsrechts. Im Sinne der gesetzlichen Haftung (z.B. durch Eigentumsbeschädigung) ist er auch beim Einwilligungsvorbehalt haftbar. Sollte er keine Haftpflichtversicherung haben, könnte nicht auf den Betreuer zurückgegriffen werden, da durch die Einschränkung der Geschäftsfähigkeit nicht sogleich auch die Schuldfähigkeit eingeschränkt ist. Besteht ein Einwilligungsvorbehalt nicht, und der Betreute erleidet selbst einen Schaden, kann er den Betreuer resp. Betreuerin nicht regresspflichtig machen. Ebenfalls können auch geschädigte Vertragspartner BetreuerInnen nicht haftbar machen. Es sei denn, es gäbe eine eigene Obliegenheit (Sorgfaltspflicht) gegenüber dem Betreuten oder Dritten. Diese Sorgfaltspflicht besteht dann, wenn der Betreuer gewusst hat oder hätte erkennen können, dass das Verhalten des Betreuten zu einem Schaden seiner selbst oder Dritten hätte führen können. Gegenüber Dritten sind die Anforderungen an solche Obliegenheiten recht hoch, da Verträge inter pares gelten und der/die BetreuerIn nicht Vertragspartei ist. Somit ergäbe sich rein theoretisch ein Regress Anspruch des Betreuten gegenüber dem Betreuer, für den Schaden, den er Dritten zu ersetzen hat. Das setzt voraus, dass erstens der Vertragspartner eine Ursächlichkeit des Schadens dem Betreuten nachzuweisen hat und diese festgestellt wurde. Das heißt, der Betreute hat durch den Schadenersatz, den er leisten muss, selbst einen Nachteil erlitten. Nunmehr muss der Betreute, vermutlich erst durch Hilfe Dritter (Anwalt oder Ergänzungsbetreuer) die Ursächlichkeit dem Betreuer nachweisen, dass er den Betreuten an seinem Verhalten konkret hätte hindern können. Ich erachte diesen Regress für eher wissenschaftlich als realistisch. Anders ist der Regress von Vertragspartnern gegen BetreuerIn, wenn BetreuerIn an einem Vertrag mitgewirkt hat durch Angebot oder Annahme, also für den Vertragspartner beratend oder helfend in Erscheinung trat, auch wenn der/die Betreute den Vertrag selbst ratifiziert hat. Da ist eine Haftung des/r BetreuerIn durchaus möglich. Heinz |
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#3 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
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Zitat:
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#4 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 03.01.2007
Beiträge: 32
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Hallo, Carlos,
den ausführlichen Antworten von Heinz Balzer u.a. brauche ich nichts mehr hinzuzufügen. Hier nur ein wirklich ulkiges Schreiben der GEZ an mich als Betreuer für einen geschäftsfähigen, aber zahlungsunfähigen Betreuten: ....wenn wir bis zum.....keinerlei Zahlung des.....erhalten haben sollten, werden wir Sie als Betreuer zur Zahlung verpflichten! Das Schreiben hatte das Datum 01.04. Ich habe der GEZ geantwortet, das ihr Schreiben bei mir zu chronischen Lachanfällen geführt habe und ich weiterem Schriftverkehr zu meiner Haftung mit Hochspannung entgegen sehe. Das Antwortschreiben habe ich unterzeichnet mit "Helau", 11.11.1111 11Uhr11 :lol: |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
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Solange es nicht um Betrug oder Ähnliches geht, hat der Betreuer mit Ausnahmen der Fälle des § 179 BGB für sein Handeln als Vertreter des Betreuten keine direkte Haftung gegenüber Dritten. Dritte könnten aber aus dem Betreuerhandeln einen Anspruch gegen den Betreuten haben, den der Betreute wiederum nach § 1833 BGB gegenüber dem Betreuer gelten machen kann.
Für sein Handeln ist der Betreuer gegenüber dem Betreuten verantwortlich ( §§ 1833, 1908i BGB). Eine etwaige Schadensersatzverpflichtung des Betreuers gegenüber dem Betreuten wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Vormundschaftsgericht einen Vertrag genehmigt hat (BGH Urteile vom 15. Januar 1964 - IV ZR 106/ 63 - FamRZ 1964, 199 und vom 5. Mai 1983 - III ZR 57/ 82 - FamRZ 1983, 1220 und vom 18. 9. 2003 - XII ZR 13/ 01). Zur Haftung des Betreuer gegenüber dem Betreuten siehe auch: http://www.anwaltonline.net/show.asp...g/haftung.html Gegenüber Dritten haftet der Betreuer, wenn er ohne Vertretungsmacht, also außerhalb seines Aufgabenkreis handelt (§ 179 BGB). Und zwar auch dann, wenn das Geschäft durch das Gericht genehmigt wurde (§ 179 II BGB; BayObLG BtPrax 1998, 72) . Solange der Betreute geschäftfähig ist, haftet der Betreuer nicht. Der Betreute darf sich selbst schädigen (BVerfG 22,180 (219f.); BayObLG FamRZ 1995, 510) und haftet natürlich auch für diese Schäden selbst und natürlich auch für Schäden Dritter, die durch sein Handeln verursacht werden. Bei Geschäftunfähigkeit ist ein Geschäft nichtig und der Betreute haftet nach § 827 BGB auch nicht. Daher ergibt sich auch kein Regressanspruch, den der Betreute gegenüber dem Betreuer nach § 1833 BGB gelten machen könnte. Siehe auch: http://www.anwaltonline.net/show.asp...htspflicht.asp Ein Einwilligungsvorbehalt sagt aber nicht, dass der Betreute nicht geschäftsfähig ist. Geschäfte sind aber i.d.R. ohne Zustimmung des Betreuers nichtig. Nach den §§ 165, 1903 II BGB kann der Betreuer eines unter Einwilligungsvorbehalt stehenden Betreuten diesen bevollmächtigen. Der unter Einwilligungsvorbehalt Betreute kann also als Vertreter seines Vertreters und damit als Vertreter seiner selbst agieren, wenn er geschäftsfähig ist. Dabei haftet der Betreuer aber wohl nach § 1833 BGB sowohl gegenüber dem Betreuten als wohl auch nach § 827 BGB gegenüber Dritten. Auch fragt sich, wann die Haftpflichtversicherung des Betreuers einspringt. |
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#6 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Roy,
vielen Dank vorab für die klar und differenzierte Darstellung der Problematik. Abschließend fragst du nach der Situation, wann die Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung tätig wird. Dann, wenn der Betreute einen Schaden gegen seinen Betreuer geltend macht und dieser den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt hat. Es kommt aber erheblich auf die Vertragsbedingungen der Versicherung an. Es gab und gibt wohl auch noch bei manchen Versicherungen einen Tarif, da waren alle Transaktionen mit Geldinstituten, das nicht rechtzeitige Stellen von Anträgen (Rente, SozHilfe, u.dgl.) aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen. Bei solchen Verträgen stellt sich dann wirklich die Frage, wozu dann noch eine Haftpflichtversicherung. Gruß Heinz |
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#7 |
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Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,302
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Hallo Herbert St.,
die GEZ schreckt wirklich vor nichts zurück, um den Geldbeutel aufzufüllen. Ich könnte mittlerweile auch schon ein Buch darüber schreiben. Kl. Zwischenbemerkung... Ich finde Ihre Ausführungen immer sehr fundiert, hilfreich und witzig Vielen Dank für die Links Roy, so etwas speichere ich mir immer wieder gerne unter Favoriten ab. Mit freundlichen Grüßen Tina |
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#8 | |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Zitat:
Der Meinung von Tina kann ich ich mich nur anschließen. Als Berufsanfänger wurde mir vor allem eins rasch klar: Zu den bürokratischsten "Monstern" im Betreuungswesen gehören vor allem die GEZ und - hinsichtlich der Zuzahlungen - die gesetzlichen Krankenkassen. Letzteren muss ich allerdings zugute halten, dass sie wenigstens über freundliche MitarbeiterInnen verfügen. Mein "sozial- und finanzpolitischer Verbesserungsvorschlag" daher: Abschaffung der GEZ und des Zuzahlungswesens bei den gesetzlichen Krankenkassen. Stattdessen sollte man die betr. Kosten über die allgemeine Einkommensteuer decken. Dies hätte zwar zur Folge, dass auch Personen, die keine bzw. wenige TV- und Rundfunkgeräte betreiben, sowie Personen, die wenig oder keine Kassenleistungen in Anspruch nehmen, zusätzlich belastet werden. Im Gegenzug könnte man aber einen (enormen) Bürokratie- und Personalaufwand verhindern, was letztendlich wieder dem Steuer- bzw. Beitragszahler zugute käme. Aber wie gesagt, dies ist meine persönliche Meinung. mfg |
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