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Verwaltung von "und"-Konten...

Dies ist ein Beitrag zum Thema Verwaltung von "und"-Konten... im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hi, dies ist mein erster Beitrag in dem Forum, deswege sage ich erst einmal "Guten Tag"! und komme jetzt zu ...


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Alt 20.09.2007, 10:12   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 17.09.2007
Beiträge: 4
Standard Verwaltung von "und"-Konten...

Hi,

dies ist mein erster Beitrag in dem Forum, deswege sage ich erst einmal "Guten Tag"! und komme jetzt zu meiner Frage:

Auf was muss man bei der Kontenführung achten, wenn bei einem älteren Ehepaar einer der Partner unter Betreuung gestellt wird und bei "und"-Konten der andere Partner ja frei über die Konten verfügen kann?
horst.wegner ist offline  
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Alt 20.09.2007, 14:29   #2
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Horst,

diese Frage zielt m.E. auf die Durchführbarkeit der Betreuung. Soll heißen, in wie weit der nicht betreute Partner und Kontoberechtigte kooperationsbereit ist. Hier sind nicht Paragraphen gefragt, sondern Diplomatie. Denn der Ehepartner kann durchaus die Auskunftspflicht verweigern mit dem Hinweis seiner Privatsphäre. Hier besteht eine faktische Unmöglichkeit der Betreuung in Vermögensangelegenheiten.

Als Betreuer ist zu schauen, weshalb hat der Partner nicht die Betreuung erhalten. Besteht evtl. eine Notwendigkeit, die Betreuung auf beide auszuweiten. Oder aber ist es angebracht, lediglich den Aufgabenbereich der Vermögenssorge auf den Partner zu übertragen.

Möglicherweise ist dieser Umstand gleichzeitig ein überzeugendes Argument, den Partner zur Herausgabe der Kontoauszüge und sonstiger Belege zumindest in Kopie zu bewegen.

Heinz
 
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Alt 20.09.2007, 16:36   #3
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
Standard ohne

Hallo,

mir ist aus dem Internet bekannt, dass einige Amtsgerichte in den geschilderten Fällen darauf bestehen, dass für den Betreuten ein getrenntes Konto eingerichtet wird.

Dies mag auf den ersten Blick nicht so leicht zu verstehen sein, ist aber recht sinnvoll. Denn wie sonst soll richtig Rechenschaft abgelegt werden ? Und wenn beispielsweise die Ehefrau des Betreuten die Kontoauszüge nicht übergibt, dann hat man wirklich Ärger.

Ich führe auch eine Betreuung, wo der Ehemann im Heim ist und die Ehefrau zu Hause. Das klappt bestens. Da der Mann mehr Geld auf dem Konto hat als die Frau, lasse ich mir auch schon mal die Zahnarztrechnung der Frau schicken und überweise das Geld dann vom Konto des Mannes. Das geht,l da ja beide Gütergemeinschaft haben. Das Gericht hat das bisher nicht beanstandet.

Gruß


Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 22.09.2007, 09:07   #4
Gesperrt
 
Registriert seit: 17.09.2007
Beiträge: 4
Standard

Danke für die Antworten!

Mittlerweile weiß ich über die Verhältnisse auch etwas besser Bescheid und ich muss zugeben, daß ich die Ausgangslage falsch dargestellt habe, das tut mir leid.

Mit den Verwandten, die de facto (also ohne offiziell zu betreuen) schon die Vermögensverwaltung machen, verstehe ich mich gut, ich gehe davon aus, daß es in der Zusammenarbeit erst einmal keine Probleme gibt.

Ich weiß in der Zwischenzeit, daß die Ehepartner zwar in Gütergemeinschaft leben, aber getrennte Konten und Sparbücher haben, eine Rechnungslegung sollte also möglich sein.

Einige der Fragen, die jetzt auftauchen, sind dann eher:

- inwieweit kann ich z.b. Kosten, die beim nicht betreuten Ehepartner, der eine für die Lebenshaltung nicht ausreichende Rente bezieht, vom Konto des Betreuten begleichen?

- umgekehrt ist es wohl so, daß die Sparbücher des nicht betreuten Ehepartner einen höheren Kontostand aufweisen als die des Betreuten. Inwieweit kann ich von diesem Sparbuch dann z.B. Anteile für anfallende Heimkosten einfordern, wenn die Mittel des Betreuten nicht (mehr) ausreichen?

- an den Fall, daß die finanziellen Mittel aufgebraucht sind oder - da auch der andere Ehepartner in ein Heim muss - nicht ausreichen und ggf. über das Sozialamt gegangen werden muss, will ich im Moment noch nicht nachdenken..... :?

grüße
horst
horst.wegner ist offline  
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Alt 22.09.2007, 15:00   #5
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Horst,

Einige der Fragen, die jetzt auftauchen, sind dann eher:

- inwieweit kann ich z.b. Kosten, die beim nicht betreuten Ehepartner, der eine für die Lebenshaltung nicht ausreichende Rente bezieht, vom Konto des Betreuten begleichen?

- umgekehrt ist es wohl so, daß die Sparbücher des nicht betreuten Ehepartner einen höheren Kontostand aufweisen als die des Betreuten. Inwieweit kann ich von diesem Sparbuch dann z.B. Anteile für anfallende Heimkosten einfordern, wenn die Mittel des Betreuten nicht (mehr) ausreichen?

- an den Fall, daß die finanziellen Mittel aufgebraucht sind oder - da auch der andere Ehepartner in ein Heim muss - nicht ausreichen und ggf. über das Sozialamt gegangen werden muss, will ich im Moment noch nicht nachdenken.....


Die Frage ist, welchen Anspruch hat der Ehepartner gegenüber deinem Betreuten. Wie gesagt, die Situation stellt sich für dich völlig anders dar, wenn du beide betreuen würdest. So haben dich die Ansprüche des Ehepartners lediglich indirekt, nämlich in sofern zu interessieren, als sie faktisch gegenüber deinem Betreuten geltend gemacht werden könnten.

Du schreibst, dass der Ehepartner Hilfe durch seine Verwandten erhält.
Ich würde die Situation (Geldanlagen und Renten) als Gesamtheit betrachten, auch wenn sie im Güterstand der Gütergemeinschaft leben.
Die Frage, welchen Unterhalt wem zu gewähren hat, würde ich mir durch einen Anwalt ausrechnen lassen, der auch die Besonderheiten des Güterstandes kennt.

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist die Unterhaltspflicht recht eindeutig. Im Güterstand der Gütergemeinschaft sind möglicherweise Ausnahmen hinsichtlich der eigenen Rücklagen zu berücksichtigen, die sich auf den Unterhaltsanspruch auswirken. Zum Beispiel ob der Ehepartner auf seine Geldanlagen verwiesen werden kann, diese zunächst aufzuzehren.

Ferner wäre zu klären, welche sonstigen Verbindlichkeiten dein Betreuter zu erfüllen hat (Heimkosten). Hier ist zu berücksichtigen, welche weitere Unterstützung er seitens der Pflegekasse erhält oder auch Pflegewohngeld. Letzteres entscheidet sich hinsichtlich der Zinseinkünfte aus Geldanlagen.

Es ist durchaus denkbar, dass eine mögliche Unterhaltspflicht gegenüber den Ehepartner hinter den Heimverbindlichkeiten zurück zu stehen hat. In wie weit der Ehepartner mit seinem Vermögen auskommt, hat dich im Rahmen der Betreuung nicht zu interessieren.

Heinz
 
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Alt 24.09.2007, 15:27   #6
Gesperrt
 
Registriert seit: 17.09.2007
Beiträge: 4
Standard

vielen Dank für die ausführliche Antwort.

ich merke, ich muss noch viel lernen.... :?
horst.wegner ist offline  
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Stichworte
angehörige, gütergemeinschaft, heimkosten, unterhalt, unterhaltspflicht, vermögenssorge, zugewinngemeinschaft

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