Dies ist ein Beitrag zum Thema Auskehrbuchungen zur Pfändung im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
eine Frage im Zusammenhang mit einem alleinstehenden Betreuten, der es im Insolvenzverfahren jetzt bis in die Wohlverhaltensphase geschafft ...
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30.04.2015, 21:30 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 02.05.2014
Beiträge: 98
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Auskehrbuchungen zur Pfändung
Hallo zusammen,
eine Frage im Zusammenhang mit einem alleinstehenden Betreuten, der es im Insolvenzverfahren jetzt bis in die Wohlverhaltensphase geschafft hat. Der Betreute ist geschäftsfähig, führt sein Konto selbständig. Die Vermögenssorge liegt bei mir, ich habe online-Zugang zum Konto. Durch (inzwischen) sparsames Wirtschaften und eine Stromkostenerstattung hatte er auf dem P-Konto zum Stichtag einen Überschuss zum Freibetrag, der prompt von der Bank über den Insolvenzverwalter an die Gläubiger ging (Auskehrbuchung). Inzwischen ist durch die heute eingegangene Rente nochmal vorübergehend ein Überschussbetrag von ca. 800 € entstanden. Nach Abbuchung der Miete werden das noch ca. 400 € sein. Dem steht eine mögliche Forderung des Jobcenters gegenüber, mit dem ich zeitgleich streite über ein Widerspruchsverfahren; dabei geht es um einen Betrag in der Größenordnung des aktuellen Überschusses, also ca. 800 €. Mein Betreuter möchte sich den Überschuss durch Abhebung "sichern", damit er im Fall der Rückforderung des Jobcenters leisten kann. Wäre das legal? Legitim wäre es ja aus meiner Sicht, da ich ihn verstehen kann: Wenn die nächste Auskehrbuchung erfolgt und die Rückforderung rechtskräftig wird, hätte er ein Problem...
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30.04.2015, 22:02 | #2 |
Stammgast
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Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Zuerst einmal kann die Rückforderung höchstens bestandskräftig werden. Verwaltungsakte von Behörden erwachsen in Bestandskraft, Urteile und Beschlüsse von Gerichten werden rechtskräftig. Im ürigen kann der Bescheid des Jobcenters nicht bestandskräftig werden, solange du noch im Widerspruchsverfahren steckst oder, wenn es später notwendig werden sollte, eine Klage vor dem Verwaltungsgericht angängig ist.
Zweitens ist die heute eingegangene Rente kein Überschuss und würde auch nicht ausgekehrt werden. Diese Zahlung ist bis zum Ende des nächsten Monats sicher und würde erst dann zu einem Überschuss werden. Die Banken wissen bei P-Konten, auf welche Sozialgelder eingehen, dass diese meist vor dem Monatswechsel gezahlt werden und für den Unterhalt des Folgemonates benötigt werden. Von wann ist die Forderung des Jobcenters? Ist sie vor oder nach dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichtes entstanden? Das ist wichtig, um zu entscheiden, wie die Forderung zu bewerten ist. Erst mit dieser Information kann man entscheiden, ob die Zahlung an das Jobcenter "ordnungsgemäß" ist. Geändert von Betreuerwichtel (30.04.2015 um 22:04 Uhr) |
01.05.2015, 10:41 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 02.05.2014
Beiträge: 98
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Die Forderung des JC ist 2015 und somit weit nach Eröffnungsbeschluss entstanden (es geht um den Übergangsmonat 01/2015 zwischen Bezug ALG II und Rente). Nochmal zur Klarheit: Ich verstehe und teile die Auffassung des Gesetzgebers, dass Schuldner das Guthaben oberhalb des Freibetrags an Gläubiger abzuführen haben und somit durch ihr (Wohl-) Verhalten möglichst zur Verringerung der Schuld beitragen. Aber -abgesehen von der hier entgegenstehenden, offenen Forderung des JC- es wäre doch wohl zu einfach, wenn in dieser Situation grundsätzlich anzurechnendes Guthaben durch Barabhebungen "abgeräumt" werden könnten, um der Auskehrbuchung zu entgehen (?)
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01.05.2015, 22:35 | #4 |
Stammgast
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Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Ich wollte dir nicht unterstellen, dass du die Wohlverhaltensphase gefährden willst.
Hinsichtlich der Forderung ist es eben wichtig zu wissen, wann sie entstanden ist. Wäre sie vor dem Eröffnungsbeschluss entstanden, wäre sie eine Insolvenzforderung, auf die auf keinen Fall geleistet werden darf. So handelt es sich um eine Neuforderung, die ganz normal, wie sonst auch, behandelt werden muss und rein gar nichts mit dem Insolvenzverfahren zu tun hat. Darum darf hier auch auf eine Kontopfändung direkt an das Jobcenter gezahlt werden, ohne dass es über den Inso-Verwalter laufen muss. Das mit dem Konto leer räumen oder nicht vor dem Monatsletzten, muss jeder für sich selbst entscheiden, was da richtig ist. Auf jeden Fall ist es jedoch nicht strafbar, dieses zu tun.
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Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source! Geändert von Betreuerwichtel (01.05.2015 um 22:37 Uhr) |
02.05.2015, 16:16 | #5 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,574
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Moin Servus
Da der größte Teil der Buchungen aus Transfergeldern stammt, könntest Du ja versuchen eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrages durchzukriegen - zumal ja auch noch Rückforderungen des JC bestehen, das möglicherweise auch Zahlungen geleistet hat, die hätten verrechnet werden können. Ansonsten ist grundsätzlich ein rechtzeitiges Abheben und unter dem Kissen bunkern angesagt, weil mit den P-Konten auch Sozialgelder nicht mehr von der Pfändung ausgenommen sind. Darüber hinaus: Das Geld, was da erst mal ausgekehrt wurde, geht nicht direkt an die Gläubiger. Im Rahmen eines Inso-Verfahrens wird die Inso-Masse, zu der die auskehrungen auch gehören, als Erstes für die Gerichts- und Anwaltskosten verwendet. erst danach geht es an die Gläubiger (wenn noch was übrig ist). D.h. wenn die Inso fertig ist, stehen ja immer noch die Kosten des eigentlichen Insoverfahrens im Raum. Schön, wenn die wenigstens von der Insomasse gedeckt sind. Dann ist Ruhe. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
03.05.2015, 00:38 | #6 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 98
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...wieder was gelernt Danke für die Informationen!
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07.05.2015, 00:08 | #7 | |
Stammgast
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Beiträge: 992
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Zitat:
Das stimmt insoweit, als das Konto zur Zeit durch das Inso-Verfahren beschlagnahmt ist. Alle pfändbaren Beträge fließen in das Inso-Verfahren oder gehen später, wärend der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder/Inso-Verwalter. Pfändungen, die durch Gläubiger von Neuforderungen erwirkt werden, "stellen" sich hinter dem Inso-Verfahren an. Sie bekommen weder aus dem Inso-Geld noch aus der Pfändung etwas ausgezahlt. Sobald das Restschuldbefreiungsverfahren beendet ist, wird das Konto aus der Beschlagnahme entlassen und die Pfändungen laufen ganz normal weiter. Und dann wird auch wieder durch die Bank direkt an den Gläubiger gezahlt. Ausnahmen bilden hier einzig Pfändungsgläubiger, die den Vorrechtsbereich pfänden dürfen (§ 850d ZPO). Diese erhalten auch neben der Beschlagnahme durch das Inso-Verfahren direkt Geld aus der Pfändung. Dies betrifft dann aber nur Gelder, die oberhalb der Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO liegen.
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