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Auskunftspflicht gegenüber Ermittlungsbehörden

Dies ist ein Beitrag zum Thema Auskunftspflicht gegenüber Ermittlungsbehörden im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, inwieweit ist der Betreuer verpflichtet, Behörden (insbesondere Straf- und Ermittlungsbehörden) Auskünfte zum Aufenthalt des Betreuten zu geben ? Im ...


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Alt 19.10.2007, 15:56   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 15.06.2007
Ort: Aachen
Beiträge: 47
Standard Auskunftspflicht gegenüber Ermittlungsbehörden

Hallo,

inwieweit ist der Betreuer verpflichtet, Behörden (insbesondere Straf- und Ermittlungsbehörden) Auskünfte zum Aufenthalt des Betreuten zu geben ?

Im konkreten Fall möchte die Polizei Auskünfte zum Aufenthalt eines Betreuten, da Sie wegen eines lfd. Ermittlungsverfahren „mit ihm sprechen“ möchte. An seiner Meldeadresse haben Sie Ihn nicht erreicht. Eine schriftliche Ladung zur Vernehmung als Beschuldigter oder Zeuge ist nicht erfolgt.

Ich habe unter anderem die Aufgabenkreise

- Vertretung in Straf- und Ermittlungsverfahren
- Entgegennahme und Öffnen von Post

Ich habe diese Betreuung vor einer Woche übernommen und bereits einen Rechtsanwalt mit der Vertretung des Betreuten beauftragt.

Kann ich gezwungen werden, den Aufenthaltsort bekanntzugeben oder genügt der Hinweis auf die anwaltliche Vertretung.


Freundliche Grüße

Wolfgang Rütten
BB_AACHEN ist offline  
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Alt 19.10.2007, 16:56   #2
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Herr Rütten,

es ist eine Frage der praktischen Durchsetzbarkeit und im Grunde ein theoretisches Problem, weil die Polizei/Staatsanwaltschaft sie schon zwingen könnte, Auskunft zu geben. Sie können sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

Andererseits wird die Polizei versuchen, schneller den Verdächtigen zu ermitteln und dessen Aufenthalt, als sie zu zwingen, Auskunft zu geben. Auch der Verweis auf die anwaltliche Vertretung reicht nicht. Wenn sie wissen, wo sich der Betreute aufhält und dadurch die Ermittlungen nachweislich erschweren, können sie sogar deswegen belangt werden. Hiervor schützt sie weder ihr Arbeitgeber (Betreuungsstelle) noch das Vormundschaftsgericht.

Ist es nicht vielmehr so, dass auch ihnen nur der gewöhnliche Aufenthalt des Betreuten bekannt ist, der auch der Polizei bekannt ist? Wo er hingegen sich jetzt gerade aufhält, entzieht sich ihrer Kenntnis. Sollte sich ihr Betreuter bei ihnen telefonisch melden, sind sie jedoch nicht gezwungen zu erfragen, wo er sich gerade aufhält und er braucht es ihnen nicht zu sagen.

Andererseits ist es ratsam, den Betreuten dazu zu überreden, sich der Ermittlung in Begleitung seines Anwalts zu stellen. Wer untertaucht, hat was zu verbergen und macht sich erst recht verdächtig. Sollte er hingegen tatsächtlich sich strafbar gemacht haben, nützt eine Verzögerung der Ermittungen durch den Betreuer dem Betreuten gar nichts. Das heißt, der Betreuer sollte möglichst auf den Betreuten einwirken und ihn zu einer für ihn nur vorteilhaftigen Kooperation bewegen.

Viel Erfolg
Balzer
 
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Alt 19.10.2007, 17:56   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 15.06.2007
Ort: Aachen
Beiträge: 47
Standard

Zitat:
Ist es nicht vielmehr so, dass auch ihnen nur der gewöhnliche Aufenthalt des Betreuten bekannt ist, der auch der Polizei bekannt ist? Wo er hingegen sich jetzt gerade aufhält, entzieht sich ihrer Kenntnis. Sollte sich ihr Betreuter bei ihnen telefonisch melden, sind sie jedoch nicht gezwungen zu erfragen, wo er sich gerade aufhält und er braucht es ihnen nicht zu sagen.
Hallo Herr Balzer,

so hatte ich vor, die Angelegenheit zu behandeln.

MfG

W. Rütten
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Alt 19.10.2007, 18:15   #4
Roy
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
Standard Re: Auskunftspflicht gegenüber Ermittlungsbehörden

Zitat:
Zitat von BB_AACHEN
Ich habe unter anderem die Aufgabenkreise

- Vertretung in Straf- und Ermittlungsverfahren
Müssen Sie auch für den Betreuten aussagen und am Ende gar einsitzen :wink: ? Wenn der Betreute sich selbst nicht vertreten kann ist er da überhaupt verfahrensfähig?

Zitat:
Zitat von BB_AACHEN
Kann ich gezwungen werden, den Aufenthaltsort bekanntzugeben oder genügt der Hinweis auf die anwaltliche Vertretung.
Als Vertreter, vermute ich, können Sie zu nichts gezwungen werden können, wozu nicht auch der Betreute gezwungen werden kann. Sie dürften also die Aussage verweigern dürfen. Und als Normalsterblicher Betreuer müssen Sie wie alle anderen Normalsterblichen auch nur geplante schwere Straftaten angezeigt werden, wenn die Anzeige die Straftat verhindert.
Roy ist offline  
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Alt 19.10.2007, 20:55   #5
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Roy,

sie vermischen hier einiges miteinander und zwar Betreuungsrecht mit Strafrecht und strafrechtlichem Verfahrensrecht. Das Gesetz als Ganzes ist nicht immer in sich schlüssig. So gibt es Regelungen in dem einen, die in dem anderen Gesetz nicht gelten, bzw. sogar gegensätzlich geregelt sind.

Als Vertreter, vermute ich, können Sie zu nichts gezwungen werden, wozu nicht auch der Betreute gezwungen werden kann. Sie dürften also die Aussage verweigern.

Das Vertretungsrecht im BGB ist rein zivilrechtlich. Der Betreuer ist strafprozessual nicht vertretungsberechtigt. Daran ändert nichts, dass der Aufgabenkreis besteht, Vertretung in Straf- und Ermittlungsverfahren. Mitunter fehlt dem Betreuer mangels anwaltlicher Zulassung überhaupt die Berechtigung, den Betreuten prozessual, das heißt im Klageverfahren vor dem Richter zu vertreten.

Im Ermittlungsverfahren (Polizei, Staatsanwaltschaft) kann er ihn nicht vertreten, da das Ermittlungsverfahren gegen den vewrdächtigen gerichtet ist. Sollte der Betreuer zur Tat aussagen können, ist er Zeuge und nicht Vertreter. Und ein Zeugnisverweigerungsrecht kann der Betreuer nicht geltend machen, da die Aufzählung der Berechtigten abschließend ist und eine Analogie mit Prozessbevollmächtigten oder Seelsorgern nicht erlaubt ist. Dies ist durch Rechtssprechung zementiert.

Etwas anderes gilt für direkte Angehörige wie Ehepartner, Eltern, Kinder, die gerichtlich bestellte Betreuer sind. Deren Aussageverweigerungrecht ergibt sich nicht aus Betreuungsrecht, sondern aus strafrechtlichem Verfahrensrecht. Kein Zeugnisverweigerungsrecht haben Partner in eheähnlicher Beziehung oder Enkel.

Dass hier ein Aufgabenkreis zivilrechtlich angeordnet wurde, den Betreuten vertreten zu können, heißt nicht mehr und nicht weniger, als das Verfügungen der Ermittlungsbehörden (Ladung oder auch Einstellung des Verfahrens oder Auflagen) für den Betreuten wirksam dem Betreuer zugestellt werden können. Sollte der Betreuer den Betreuten von einer Ladung nicht in Kenntnis setzen, so kann der Betreute wegen eines ihm zugerechneten Verschuldens, zwangsweise vorgeführt werden.


"Und als normalsterblicher Betreuer müssen Sie wie alle anderen Normalsterblichen auch nur geplante schwere Straftaten angezeigen, wenn die Anzeige die Straftat verhindert."


Das ist Quatsch. Ob schwer oder nicht schwer, ist völlig belanglos. Es gibt zwar den Begriff des Kapitalverbrechens, doch auch sonstige geplante Verbrechen sind anzuzeigen, um eben durch eine Anzeige die Tat und den zu befürchtenden Schaden zu verhindern. Deshalb ist es auch Quatsch anzunehmen, es bestünde keine Anzeigepflicht, wenn durch eine Anzeige die Tat nicht verhindert werden kann. Ansonsten besteht der Verdacht der Beihilfe.

Bei Vergehen (also Straftaten mit einer abstrakten Strafandrohung von unter einem Jahr wie Sachbeschädigung, einfacher Diebstahl) kann es anders beurteilt werden, es sei denn die Sachbeschädigung wäre erheblich, z.B. das Zerkratzen und Beschmieren öffentlicher Verkehrsmittel. Aus einem Vergehen kann durch das Mitführen einer Waffe sehr schnell ein Verbrechen entstehen und dann besteht Anzeigepflicht für jeden, ob Betreuer oder nicht.

"Müssen Sie auch für den Betreuten aussagen und am Ende gar einsitzen ?" Auch hier dehnen sie unzutreffend das Institut zivilrechtlicher Vertretung auf den Strafprozess aus. Inhaftiert kann nur werden wegen eigener Schuld. Kann nachgewiesen werden, dass der Betreuer über Straftaten, Hergang und Beteiligte Kenntnis erlangt hat, so muss er aussagen. Weigert er sich, kann er in Beugehaft genommen werden. Und zwar nicht in Vertretung des Betreuten, sondern aus eigener Verpflichtung. Insofern verhält es sich wie mit dem Anstaltsseelsorger hier in Wuppertal Simonshöfchen, der sich jüngst nicht auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen konnte und nach der Beugehaft aussagte.

Ein Aussageverweigerungsrecht hat der Betreuer nur dann, wenn er sich durch seine Aussage selbst der Tat oder Mitwirkung beschuldigen würde. Insofern hat er das gleiche Recht wie jeder andere Verdächtige.

"Wenn der Betreute sich selbst nicht vertreten kann ist er da überhaupt verfahrensfähig?" Der Betreute kann sich nicht selbst vertreten. Das ist in sich unlogisch. Gegen ihn wird mglw. ermittelt und ist somit Verdächtiger. In wie weit er verfahrensfähig ist, entscheidet das Gericht. Dann kann das Klageverfahren ausgesetzt werden, bis der Beschuldigte wieder verfahrensfähig ist. Für das Ermittlungsverfahren ist die Verfahrensfähigkeit unbedeutend.

Im Ermittlungsverfahren hat der Verdächtige das Recht, die Aussage zur Tat zu verweigern. Er kann sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Jedoch ist der Verdächtige verpflichtet, Aussagen zu seiner Person zu machen, das heißt seine Identität feststellen zu lassen, ob er denn überhaupt die Person ist, gegen die ermittelt wird. Hierin kann er sich auch nicht vertreten lassen. Seine Fingerabdrücke hat weder sein Anwalt noch sein Betreuer.

Der Betreuer hat aber die Möglichkeit, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, in dem er sich als Zeuge anbietet und zwar weniger über die Tat, von der er tunlichst nichts wissen sollte, als vielmehr über die Person und das Leben des Betreuten. So kann der/die Betreuerin möglicherweise bereits im Ermittlungsverfahren bei geringer Schuld des Betreuten auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken. Das setzt natürlich voraus, dass der Betreute die Tat eingesteht. Auch kann der Betreuer sich für den Betreuten in so weit stark machen, dass wenn das Ermittlungsverfahren ins Klageverfahren geht, dem Gericht hinreichende Anhaltspunkte bekannt sind, um ebenfalls die Einstellung des Verfahrens zu prüfen oder aber Schuldminderungsgründe zu prüfen, wodurch eine Strafe vermindert wird.

So kann der Anwalt des Betreuten den Betreuer als Zeugen benennen. Der Betreuer kann sich aber auch selbst dem Gericht als Zeuge anbieten, wohlbemerkt nicht hinsichtlich der Tat, sondern allein hinsichtlich der Person des Beschuldigten.

Heinz
 
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Alt 20.10.2007, 06:25   #6
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 15.06.2007
Ort: Aachen
Beiträge: 47
Standard

Hallo,
vielen Dank für die bisherigen, sehr hilfreichen Aussagen.
Ich habe anscheinend ein heisses Thema angesprochen und muß gleich nochmal etwas nachschieben:
In einem Strafverfahren gegen einen anderen Betreuten (ich hab ja viele "Speziallisten" mit anhängigen Strafverfahren) bin ich zur Hauptverhandlung (Amtsgericht/Einzelrichter) als Betreuer (nicht als Zeuge) geladen. Welche Rechte, welche Pflichten habe ich ?
Was ich dort aussagen werde ist ziemlich klar. Da ich über die Straftat an sich nichts weiß, geht es um
Zitat:
Auch kann der Betreuer sich für den Betreuten in so weit stark machen, dass wenn das Ermittlungsverfahren ins Klageverfahren geht, dem Gericht hinreichende Anhaltspunkte bekannt sind, um ebenfalls die Einstellung des Verfahrens zu prüfen oder aber Schuldminderungsgründe zu prüfen, wodurch eine Strafe vermindert wird.
Wolfgang Rütten
Berufsbetreuer, Aachen
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Alt 20.10.2007, 16:26   #7
Roy
Forums-Geselle
 
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Beiträge: 198
Standard

Zitat:
Zitat von Heinz Balzer

"Und als normalsterblicher Betreuer müssen Sie wie alle anderen Normalsterblichen auch nur geplante schwere Straftaten angezeigen, wenn die Anzeige die Straftat verhindert."


Das ist Quatsch. Ob schwer oder nicht schwer, ist völlig belanglos. Es gibt zwar den Begriff des Kapitalverbrechens, doch auch sonstige geplante Verbrechen sind anzuzeigen, um eben durch eine Anzeige die Tat und den zu befürchtenden Schaden zu verhindern. Deshalb ist es auch Quatsch anzunehmen, es bestünde keine Anzeigepflicht, wenn durch eine Anzeige die Tat nicht verhindert werden kann. Ansonsten besteht der Verdacht der Beihilfe.
Anzeigepflicht besteht nur bei geplanten schweren Straftaten, wenn diese dadurch verhindert werden können (§ 138 StGB) mit Ausnahmen der Fälle des § 139 StGB .

Zitat:
Zitat von Heinz Balzer
"Müssen Sie auch für den Betreuten aussagen und am Ende gar einsitzen :wink: ?" Auch hier dehnen sie unzutreffend das Institut zivilrechtlicher Vertretung auf den Strafprozess aus.
Mit dieser retorischen Frage wurde darauf hingewiesen, dass es keine strafrechtliche Vertretung geben kann.


Zitat:
Zitat von Heinz Balzer
ein Zeugnisverweigerungsrecht kann der Betreuer nicht geltend machen, da die Aufzählung der Berechtigten abschließend ist und eine Analogie mit Prozessbevollmächtigten oder Seelsorgern nicht erlaubt ist. Dies ist durch Rechtssprechung zementiert.
Die Entscheidungen würde ich gerne mal sehen. Gibt es da Aktenzeichen? Problem ist ja, dass der Betreuer durch die Vertretung Informationen vom schweigepflichtigen Personenkreis bekommen darf/muss aber selbst kein Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht hat. Glaube nicht, dass dies schon irgendwo fundiert begründet wurde.

Zitat:
Zitat von Heinz Balzer
Insofern verhält es sich wie mit dem Anstaltsseelsorger hier in Wuppertal Simonshöfchen, der sich jüngst nicht auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen konnte und nach der Beugehaft aussagte.
Wohl da er nicht in seiner Tätigkeit als Anstaltsseelsorger an die Informationen gelangt ist.
Roy ist offline  
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Alt 20.10.2007, 20:05   #8
Roy
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Beiträge: 198
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Zitat:
Zitat von BB_AACHEN
In einem Strafverfahren gegen einen anderen Betreuten (ich hab ja viele "Speziallisten" mit anhängigen Strafverfahren) bin ich zur Hauptverhandlung (Amtsgericht/Einzelrichter) als Betreuer (nicht als Zeuge) geladen. Welche Rechte, welche Pflichten habe ich ?
In der Strafprozeßordnung gibt es meines Wissens kein extra Status für Betreuer. Ein Betreuer dürfte normaler Zeuge sein.

Zitat:
Zitat von BB_AACHEN
Was ich dort aussagen werde ist ziemlich klar. Da ich über die Straftat an sich nichts weiß,
Die Aussage wird wohl dann von Interesse sein, wenn z.B. zu beurteilen ist, ob weitere Straftaten durch den Betreuten zu erwarten sind und falls ja, in welchem Umfang.
Roy ist offline  
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Alt 21.10.2007, 16:09   #9
Forums-Azubi
 
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Ort: Aachen
Beiträge: 47
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Hallo Roy,

Zitat:
In der Strafprozeßordnung gibt es meines Wissens kein extra Status für Betreuer. Ein Betreuer dürfte normaler Zeuge sein.
So stehts in der gerichtlichen Ladung:

Zitat:
Auf Anordnung des Gerichts werden Sie zu dem o. g. Termin als Betreuer des Angeklagten geladen. Sie haben das Rechts, in der Hauptverhandlung Anträge zu stellen, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten und bei Untersuchungshandlungen anwesend zu sein.
Also doch nicht einfach Zeuge, sondern fast schon Anwalt. Aber wohl immer noch ohne Schweigepflicht !!?

In diesem Fall ist es nicht weiter wichtig, aber in anderen Sachen, wo es zum Beispiel keinen Pflichtverteidiger gibt, könnte ich für die Betreuten dann schon Einiges bewirken.


Zitat:
wenn z.B. zu beurteilen ist, ob weitere Straftaten durch den Betreuten zu erwarten sind und falls ja, in welchem Umfang.
Diese Aussagen mache ich dann wohl auch nicht als Zeuge, sondern als Betreuer, obwohl ich den gesetzlichen Hintergrund, den einen "Sonderstatus" des Betreuer begründet, auch nicht kenne.

Gruß

W. Rütten
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Alt 21.10.2007, 18:17   #10
Heinz
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Beiträge: n/a
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Hallo allseits,

ich möchte nochmals auf eine Differenzierung hinweisen, die leicht übersehen wird: Der Betreuer ist zivilrechtlich eingesetzt und hat zunächst überhaupt keine strafrechtliche oder strafprozesszuale Relevanz. Das heißt, für den Strafprozess gilt ausschließlich die Strafprozessordnung.

Sollte jedoch vor dem Amtgericht dem Betreuer ein Vertretungsrecht gleich einem Anwalt zugebilligt werden, er also als Prozessvertreter für den Betreuten auftritt, dann hat der Betreuer natürlich die gleichen Rechten und Pflichten wie ein Anwalt und folglich auch dessen Aussageverweigerungsrecht.

Ist hingegen der Betreuer nicht Prozessbevollmächtigter, also nicht der Vetreter des Beklagten, so kann er als Zeuge fungieren oder wie es heißt:
> Auf Anordnung des Gerichts werden Sie zu dem o. g. Termin als Betreuer des Angeklagten geladen. Sie haben das Rechts, in der Hauptverhandlung Anträge zu stellen, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten und bei Untersuchungshandlungen anwesend zu sein.<

Das heißt, das Gericht räumt dem Betreuer ein ähnliches Recht ein, wie einem Nebenkläger nur auf der Seite des Beklagten. Er darf also anstelle des Beklagten das, was dieser auch darf, Anträge und Fragen stellen.

Da dieser Beschluss sich aber auf die Hauptverhandlung bezieht, stellt sich die Frage, ob der Betreuer auch bei Untersuchungshandlungen im Ermittlungsverfahren dabei sein darf oder ob die Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) ihn unbeachtet lassen können.

Nun gibt es seitens des Vormundschaftsgerichts den Auftrag, sich auch im Strafverfahren um die Belange des Betreuten kümmern zu dürfen. Dieser Erlaubnis des Vormundschaftsgerichts steht aber nicht adäquat eine Pflicht der Ermittlungsbehörden gegenüber, den Betreuer auch beachten zu müssen.


Hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrechts fand ich folgendes:

http://de.wikipedia.org/wiki/Betreuu...2C_Datenschutz

Der Betreuer unterliegt nicht der Schweigepflicht gemäß § 203 StGB und besitzt auch keine Zeugnisverweigerungsrechte. Das ist problematisch, da er Informationen über den Betreuten von Personen bekommen darf/muss, die eigentlich die Schweigepflicht zu wahren haben. Verstöße sind mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu ahnden. Nach geltender Rechtslage hat der Betreute keinerlei Datenschutz und keinerlei Intimsphäre. In Strafverfahren gegen den Betreuten muss der Betreuer als Zeuge aussagen.

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv033367.html
BVerfGE 33, 367 -
Beschluß des Zweiten Senats vom 19. Juli 1972 - 2 BvL 7/71 -
in dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO insoweit, als darin nicht auch Psychologen, Sozialpädagogen, Sozialarbeitern, Eheberatern und anderen auf psychotherapeutischem Gebiet tätigen Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt wird - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Lüneburg vom 4. März 1970 - 5a Gs 66/70 -.
Entscheidungsformel:
§ 53 Absatz 1 Nummer 3 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1373) ist, soweit diese Bestimmung Sozialarbeitern ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht einräumt, mit dem Grundgesetz vereinbar.

Das heißt es u.a.
Auch als Klient des Sozialarbeiters kann der Bürger zwar in die Lage geraten, Angelegenheiten seiner Privatsphäre in offener und vorbehaltloser Aussprache zu erörtern, damit ihm wirksame Hilfe zuteil wird. In diesem Sinne ist die Schaffung und Aufrechterhaltung einer Vertrauensbeziehung zwischen ihm und seinem Betreuer von großer Bedeutung (K. Peters, Beweisverbote im deutschen Strafverfahren, in: Verhandlungen des 46. Deutschen Juristentages [1966], Bd. I, Teil 3 A, S. 123; Würtenberger, Der Schutz des Berufsgeheimnisses und das Zeugnisverweigerungsrecht des Sozialarbeiters in: Gedächtnisschrift Hans Peters, 1967, S. 923 [934]). Das gilt namentlich für den Bereich der Jugendhilfe wie überall dort, wo der Sozialarbeiter beratende Funktionen wahrnimmt und Einzelfallhilfe leistet. Diese Vertrauensbeziehung ist jedoch nicht typischerweise auf die Erwartung des Klienten gegründet, der Sozialarbeiter werde Tatsachen aus der Privatsphäre des Betreuten gegenüber jedermann in der Regel verschweigen. Denn eine solche Erwartung ist mit dem Berufsbild des Sozialarbeiters nicht verbunden.

ferner:
Bei der Bewährungs- und Jugendgerichtshilfe, aber auch im Bereich der Familienfürsorge, gehört es gerade zu den Pflichten des Sozialarbeiters, dem Straf- oder Vormundschaftsrichter über die persönlichkeit des Betreuten Bericht zu erstatten, damit über den Widerruf einer Strafaussetzung, die Anordnung von Erziehungsmaßnahmen, die Zuweisung der elterlichen Gewalt, Beschränkungen des Sorgerechts, Adoptionen, Volljährigkeits- und Ehelichkeitserklärungen aufgrund bestmöglicher Information eine sachgemäße Entscheidung gefällt werden kann. Der Sozialarbeiter begegnet hier seinem Klienten nicht als Vertrauensperson, die Verschwiegenheit garantieren könnte, sondern als Helfer des Gerichts, der sein in dieser Funktion erlangtes Wissen von Amts wegen weiterzugeben hat.

Heinz
 
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aufenthalt, aufenthaltsbestimmung, betreuerpflichten, gerichtsverfahren, zeugnisverweigerungsrecht

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