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gesetzliche Betreuung

 

Ende der Betreuung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Ende der Betreuung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Im Beschluss des Vormundschaftsgerichtes ist festgelegt, dass spätestens bis Februar 2008 über eine Aufhebung, Einschränkung, Verlängerung oder Ausdehnung des Verfahrens ...


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Alt 21.10.2007, 15:41   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.05.2006
Beiträge: 89
Standard Ende der Betreuung

Im Beschluss des Vormundschaftsgerichtes ist festgelegt, dass spätestens bis Februar 2008 über eine Aufhebung, Einschränkung, Verlängerung oder Ausdehnung des Verfahrens beschlossen und diesbezüglich die Überprüfung vor Ablauf der genannten Frist eingleitet wird. Was bedeutet das,muss mein Sohn etwas unternehmen oder wie läuft das ab. Da der Betreuer ja sowieso kaum tätig ist, sehe ich die Weiterführung der Betreuung als nicht notwendig - oder wie seht ihr das
Gruss Charlotte :roll:
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Alt 21.10.2007, 17:39   #2
Heinz
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Beiträge: n/a
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Hallo Charlotte,

nur im einstweiligen (vorläufigen) Verfahren endet die Betreuer mit Fristablauf. Deshalb wird meist vor Ablauf die eigentliche Betreuung von max. 5 Jahren angeordnet. Nach Ablauf dieser Frist bleibt die Betreuung bis zur neuen Entscheidung bestehen. Läuft also automatisch weiter.

Entweder hat das Gericht die Prüfung auf Wiedervorlage und wird zuvor von sich aus tätig, schreibt den Betreuer zwecks Stellungnahme an, oder aber der Betreute wird tätig, insbesondere beim Wunsch auf Aufhebung.

Auch dann bittet das Gericht den Betreuer um Stellungnahme, prüft aber unabhängig davon, ob die Betreuung verlängert werden soll oder aufgehoben werden kann, insb. wenn der Betreuer anderer Ansicht ist als der Betreute. Gegebenenfalls wird ein Gutachten in Auftrag gegeben.

Sollte das Gericht zu der Ansicht tendieren, dass entweder nach Aktenlage oder aufgrund des Gutachtens die Betreuung entgegen dem Wunsch des Betreuten bestehen bleiben sollte, dann kann ja ein Betreuerwechsel beantragt werden.

Heinz
 
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Alt 22.10.2007, 08:14   #3
Stracciatellamaus
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Beiträge: n/a
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Guten Morgen,
seit geraumer Zeit wird das Verfahren für 7 Jahre angeordent, insoweit muß ich heinz widersprechen.

Im Ausgangsfall handelte es sich definitiv um eine Eilt-Betreuung, wobei über die Betreuung kurzfristig nach der Inaugenscheinnahme des Betroffenen durch den Richter entschieden wurde. Bis Februar 2008 wird das Gericht von sich aus alles weitere veranlassen und entscheiden, ob eine endgültige Betreuung für 7 Jahre eingerichtet wird oder nicht. Sofern keine Betreuung gewünscht wird oder ein anderer Betreuer, so ist dies dem Vormundschaftsgericht jetzt mitzuteilen.

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Alt 22.10.2007, 09:29   #4
Heinz
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Beiträge: n/a
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Hallo allseits,

es trifft zu, dass Betreuungen max. 7 Jahre statt zuvor 5 Jahre angeordnet werden können, jedoch nicht müssen. Je nach Betreuungsplanung und Einlassung des Betreuten kann die Betreuung auch nur für 2 oder 3 Jahre beschlossen werden, um zu schauen, ob dann der Betreute weitere Betreuung benötigt.

Heinz
 
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Alt 22.10.2007, 22:15   #5
"Betreuerschreck"
 
Benutzerbild von Momo
 
Registriert seit: 24.09.2004
Beiträge: 3,035
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Zitat:
Zitat von Heinz Balzer
Hallo allseits,

hallo heinz

es trifft zu, dass Betreuungen max. 7 Jahre statt zuvor 5 Jahre angeordnet werden können, jedoch nicht müssen. Je nach Betreuungsplanung und Einlassung des Betreuten


was mienst du jetzt mit einlassung des betreuten?

kann die Betreuung auch nur für 2 oder 3 Jahre beschlossen werden, um zu schauen, ob dann der Betreute weitere Betreuung benötigt.

hm hab ich aber noch nie so gehört nach welchen kriterien gehen die denn dann?

lg MOMO

Heinz
__________________
Momo ist offline  
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Alt 23.10.2007, 08:34   #6
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
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Hallo Momo,

das ist z.B. bei Betreuten, die sich im Wohnheim wieder völlig gefangen haben, kein Rückfall, kooperativ, selbständig, verlässlich und jetzt vor dem Auszug stehen. Dann kann es Aufgabe der Betreuung sein, ihm/ihr bei der Selbständigkeit in eine eigene Wohnung und berufliche Integration zu helfen. Da das aber innerhalb von 2 Jahren bewerkstelligt werden kann, braucht dann auch die Betreuung nur so lange zu laufen, weil davon ausgegangen wird, dass der/die Betreute nur noch begleitende Hilfe benötigt und dann sein Leben selbständig managt.

Oder aber ein Betreuter lebt bereits seit geraumer Zeit völlig selbständig ist aber noch in psychologischer Behandlung. Nimmt seine Medikamente, kümmert sich selbst um die Befreiung, geht eigenständig zum Amt und hat nur noch hier und da ein paar Fragen zu Formularen oder Anträgen. Bei erneuter Verlängerung kann dann ein Zeitraum von einem oder zwei Jahren vorsichtshalber angeordnet werden, um zu schauen, ob seine Stabilität auch hält und er/sie an Selbständigkeit gewinnt.

Die Beurteilung liegt zum einen im Ermessen des Richters/der Richterin, zum andern an der Bereitschaft und Einsicht des/r Betreuten und nicht zuletzt an der Kompetenz und Arbeit der BetreuerIn. Es liegt natürlich auch in der Macht und Kompetenz der BetreuerIn, ob gewollt oder unbedacht Konflikte zu provozieren oder zuzulassen, die dann Frust und Unwillen des/r Betreuten verursacht oder erhält, durch die dann eine längerfristige Betreuung notwendig erscheint, obwohl sie nicht sein müsste.

Es darf auch nicht übersehen werden, dass das neue Gesetz die Betreuer zu einem `Sammeln´ von Betreuungen verleitet, um ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Andererseits wird vom Gericht geprüft, ob nicht Betreuungen aufgehoben werden können, weil nicht mehr erforderlich. Das bedeutet aber für den/die BetreuerIn, bei Aufhebung alter problemloser Betreuungen neue zu übernehmen, die in der Regel weit mehr Arbeit machen, als vergütet wird. Erst recht, wenn die Betreuung schon über ein Jahr bestand, egal ob ehrenamtlich oder beruflich geführt wurde.

Oftmals werden Betreuungen auch defizitorientiert und nicht ressorcenorientiert geführt. Heißt, für die Notwendigkeit einer Betreuung wird festgestellt, wie behindert oder krank der Betreute oder Bedürftige ist. Durch die Pflichten des/der Betreuer gegenüber dem Gericht zur Vorlage aller Quittungen und Belege, bleibt der Betreute oftmals in einer Unselbständigkeit und Abhängigkeit. Ihm oder ihr zunehmend Freiräume einzuräumen, bedeutet ein Mehraufwand für Betreuer, es dem Gericht zu erklären. Sollte dann der versuchsweise Freiraum (z.B. eigene Kontoverwaltung) missbraucht werden, gibt es wieder zusätzliche Arbeit für Betreuer, die er/sie sich natürlich vermeiden will.

Also ist es für alle nahezu offensichtlich, dass der/die Betreute im Grunde nicht in der Lage ist, sich zu bewähren. Tatsächlich ist es aber so, dass gesetzlich und systemische Bedingungen bestehen, die einmal Betreute weiterhin in der Betreuung zu lassen.

Das mag manchem übel aufstoßen, ist aber nur logisch. Wo es ums Geld geht, wird in allen Bereichen geschaut, wo produktiv und effizient gearbeit wird, heißt mit wenig Aufwand den möglichst größten Erfolg.

Der Gesetzgeber hat sich ganz bewusst und gewollt von der Effizient der Arbeit verabschiedet, die möglichst prophylaktisch arbeitet, um Betreute vor einem Klinikaufenthalt zu bewahren oder eine Kündigung zu vermeiden. Die Gesetzesänderung bedeutet, dass BetreuerInnen lediglich Feuerwehr zu sein haben, um gerade noch das Schlimmste zu verhindern.

Das Schlimmste ist die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Heißt, wenn der Betreute droht, sich selbst oder anderen Schaden zuzufügen, ist der Betreuer gefordert, notfalls mit Zwangseinweisung. Dass aber vielleicht manches auch ausführliche Gespräch mit dem/r Betreuten Frust, Angst oder Einsamkeit genommen hätte und es zu einer Zwangseinweisung vielleicht hätte gar nicht zu kommen brauchen, sieht das Betreuungsrecht nicht vor. Ein, zwei Stunden mit dem/r Betreuten zu verplappern, das ist Sache der Psychotherapeuten. Die haben aber auch oft ihr Praxen auf bloße Medikamentengabe umgestellte und gewähren den Betreuten maximal ne viertel Stunde, damit sich ihre Praxis rechnet.

Das heißt, die Gemeinschaft macht sich ihre eigenen Betreuten und erhält sie, zwar nicht immer, aber oft in der Abhängigkeit. Das führt dazu, dass manche Betreute, die clean geworden sind und noch reichlich Grips behalten haben, das System durchschauen und sich völlig angepasst verhalten, um möglichst keinen Grund zur Verlängerung zu geben. Oder aber sie werden derart aufsässig, dass geprüft wird, ob die Betreuung gegen ihren ausdrücklichen und nachhaltigen Willen noch Sinn macht.

Da fällt mir doch der Sponti Spruch ein: Sie wollen alle nur mein Bestes, aber das kriegen sie nicht.

Doch brave Betreute sind die liebsten Betreuten. Und sie kommen mitunter weiter, als nur aus der Betreuung heraus. Das bedeutet aber nicht, dass sie auch laufen können. Ohne Korsett und Stütze ist die Versuchung groß, sich zu überschätzen und wieder in die Sucht oder in eine Psychose abzustürzen. Deshalb ist trotz aller Kritik nicht übersehen, dass Betreuung nicht optimal ist und sein kann, aber mitunter besser ist als gar nichts.

Bevor nun geprüft wird, ob eine Betreuung aufgehoben wird, wird natürlich die Wahrscheinlichkeit geprüft, ob es auch gut geht, damit ein Betreuungsverfahren mit allen Prüfungen und Formularien nicht erneut initiiert werden muss.

Heinz
 
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Alt 25.10.2007, 11:08   #7
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Hallo Heinz und alle anderen,

hab ich das jetzt richtig verstanden, dass wir bzw. mein Sohn das Gericht anschreiben und eine Beendigung der Betreuung beantragen soll ?? Dafür spricht eigentlich aus meiner Sicht vieles: alles was zu entscheiden ist, bespricht mein Sohn mit uns (Eltern), Dinge, die es zu regeln gibt und die er noch nicht hinkriegt (kommt kaum mehr vor) regeln wir für ihn. Er hat Arbeit, eine Wohnung und ist - wenn ich ihm glauben kann - zufrieden. Der Betreuer kümmert sich um rein gar nichts! Mein Sohn hat überhaupt kein Vertrauensverhältnis zu ihm aufgebaut und wird sich auch von sich aus nicht bei ihm melden. Mit dieser Betreuung ist wirklich alles schief gelaufen. Außerdem ist die räumliche Distanz durch den Wegzug meines Sohnes auch ziemlich groß. Ich glaube auch nicht, dass im Falle eines Rückfalls der Betreuer eine Hilfe sein könnte. Gut, er kann dann vielleicht die Unterbringung in einer Einrichtung oder Klinik anordnen, aber da gibt es dann sicher auch noch andere Wege. Außerdem will ich an so etwas gar nicht denken :roll: . Was meint ihr?
Gruß Charlotte
charlotte54 ist offline  
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Alt 25.10.2007, 11:13   #8
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Jetzt hab ich noch was vergessen: falls mein Sohn das Gericht anschreibt, was soll er denn als Begündung schreiben ??
charlotte54 ist offline  
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Alt 25.10.2007, 12:06   #9
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Hallo,

ich weiß ja nicht wie lange die Betreuung nun schon läuft, ob es eine vorläufige Betreuung war, da eilig oder ob die schon 5 Jahre lief (nach den alten Fristen) und jetzt ausläuft. habe mal kurz in Deine Beiträge geschaut, da hattest Du u.a. geschrieben

Es wurde mir damals von vielen Seiten abgeraten, die Betreuung für meinen Sohn zu übernehmen, da ich emotional zu sehr eingebunden bin. Ich habe mir auch viel versprochen, dass dies eine dritte unparteiische Person übernimmt. Die Betreuung wurde von der Sozialarbeiterin auf der Entgiftungsstation beantragt, da mein Sohn zu dieser Zeit überhaupt nicht kommunikativ war und sich um nichts gekümmert hat. Ich finde eine Betreuung im Prinzip nicht schlecht, da ich mir - falls er doch wieder abstürzen würde (was ich absolut nicht hoffe) - Hilfe erhoffe und ein Betreuer viel mehr Möglichkeiten hat als wir Eltern. Ich habe es oft genug erlebt wie machtlos ich war, da mein Sohn ja volljährig ist.

Aus der Entfernung läßt sich das ganze schlecht beurteilen, aber wenn die Betreuung nun schon jahrelang läuft, ihr nun das Gefühl habt, dass sie überflüssig ist, dann kann Dein Sohn, oder auch die nächsten Angehörigen eine Aufhebung beantragen.

BGB § 1908d

(1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken.

(2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Einschränkung des Aufgabenkreises entsprechend.


Das Gericht überprüft dann, ob die Betreuung erforderlich ist. Zu diesem Zweck ist wird ein Sachverständigengutachten eingeholt, wenn das letzte Gutachtens lange zurückliegt oder eine erhebliche Veränderung vorliegt.

Allerdings sollte auch der Betreuer mitteilen, wenn sich Änderungen abzeichnen
Nach § 1901 Abs. 5 S. 1 BGB ist der Betreuer verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht die Umstände mitzuteilen, die eine Aufhebung ermöglichen.

Schau mal hier gibt es ein Formular http://www.initiative-geben.de/downl...saufhebung.pdf

Soll 2008 über die endgültig Betreuung entschieden werden, weil diese nur voläufig eingerichtet wurde, dann kann man ebenfalls die Aufhebung beantragen. Jedoch würde ich dazu raten sich das gut zu überlegen. Evtl. sieht man zunächst alles rosig und nachher bereut ihr diesen Schritt. Ihr könnt auch jederzeit einen Betreuerwechsel anregen.

Ich glaube auch nicht, dass im Falle eines Rückfalls der Betreuer eine Hilfe sein könnte. Gut, er kann dann vielleicht die Unterbringung in einer Einrichtung oder Klinik anordnen, aber da gibt es dann sicher auch noch andere Wege. Außerdem will ich an so etwas gar nicht denken

Das weiß man erst, wenn es soweit ist.

Mit freundlichen Grüßen

Tina
Tina L. ist offline  
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Alt 25.10.2007, 12:41   #10
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Hallo Tina,
es heißt in der notariellen Urkunde so: "Das Vormundschaftsgericht wird spätesten bis zum 19. Februar 2008 über eine Aufhebung, Einschränkung, Verlängerung oder Ausdehnung des Verfahrens beschließen und die diesbezügliche Überprüfung vor Ablauf der dort genannten Frist einleiten."
Einen Betreuerwechsel hätte ich persönlich schon längst gerne gehabt, doch mein Sohn lässt in der Sache alles laufen. Der jetzige Betreuer kümmert sich nicht, das ist ihm gerade recht. Nenn mir doch mal aus deiner Sicht die Vorteile einer Betreuung, speziell in unserem Fall. Was mich z.B. sehr stört ist, dass auf jedem Kontoauszug der Bank "Betreuung" steht. Muss das denn jeder wissen ?? Wir mussten mal einen Kontoauszug zum Nachweis einer Überweisung vorlegen und das war mir nicht gerade angenehm, dass der andere dann wusste, dass mein Sohn betreut wird.
Gruss Charlotte
charlotte54 ist offline  
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angehörige, aufhebung betreuung, ende der betreuung

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