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Dies ist ein Beitrag zum Thema Pflege und Bezahlung im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
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Alt 26.10.2007, 13:44   #21
Roy
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
Standard

Zitat:
Zitat von Marion
du irrst, wenn Du glaubst, einer Schenkung werde nie zugestimmt. Genau solch ein Schenkungsvertrag wurde bei meinem Bruder geschlossen und genehmigt, ohne dass mein Bruder oder wir davon erfahren hätten.
Ein Betreuer darf nicht schenken und auch kein In-Sich-Geschäft tätigen. Eine Schenkung oder ein In-Sich-Geschäft ist trotz Genehmigung des Gerichts nichtig. Ggf. haftet der Betreuer trotz Genehmigung.
Roy ist offline  
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Alt 26.10.2007, 14:46   #22
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Roy,

das bloße Zitieren von Rechtssprechung ist gefährlich. Zum einen gilt Rechtsprechung bis auf Grundsatzentscheidungen nur inter pares und es gibt keinen Fall, der exakt identisch ist. Es gibt Vergleichbares und es gilt der Grundsatz Gleiches soll Gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden.

Ein Betreuer ist berechtigt für den Betreuten zu schenken und zwar auch ohne Genehmigung des Gerichts im Rahmen des sozial Üblichen z.B. der betreuten Mutter zum Geburtstag oder Weihnachten ihrem Sohn meinetwegen SOS oder dgl. Das habe ich für meine Betreute all die Jahre gehandhabt und keine Rechtspflegerin hat das bemängelt. Es muss natürlich nur erkennbar sein, dass es auch der Wille der Betreuten ist oder war.

Als ein Sohn meiner Betreuten verstarb und sie das Sparvermögen erbte aber ihren anderen Kindern schenken wollte, wurde es vom Gericht genehmigt. Kein Problem.

Auch ein In-sich-Geschäft zugunsten des Betreuten ist denkbar, da die Vorschrift abdingbar ist. Auch dazu ist der Wille, zumindest der mutmaßliche Wille des Vollmachtgebers (Betreute) erforderlich. Sogar in den Formblätter des DRK wurde diese Vorschrift grundsätzlich abbedungen, weshalb ich immer wieder auf die Risiken hinwies, wenn die Bevollmächtigten in die Lage versetzt werden, zu eigenen Lasten und zugunsten der Bevollmächtigten diese Vorschrift abzubedingen.

Ist ein Familienangehöriger auch gerichtlich bestellter Betreuer besteht trotzdem die Möglichkeit, der eigenen Vorteilsnahme. So kann es zum Beispiel sein, das der betreute Vater den PKW seinem Sohn vermachen will als Gegenleistung für die Betreuung. Das kann durchaus sozial verträglich sein, nämlich wenn der Sohn den Vater durch die Gegend kutschiert. Es kann aber auch sein, dass das Gericht dafür einen Ergängzungsbetreuer bestellt. Aber machbar ist es.

Heinz
 
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Stichworte
angehörige, ehe, genehmigung, pflege, pflegegeld, schenkung

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