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Frage zur Verbraucherinsolvenz

Dies ist ein Beitrag zum Thema Frage zur Verbraucherinsolvenz im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo. Habe eine neue Betreuung bekommen. B. ist seit 2014 in einer Privatinsolvenz. Problem: alle Unterlagen liegen noch bei ihrer ...


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Alt 28.08.2015, 20:42   #1
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard Frage zur Verbraucherinsolvenz

Hallo.

Habe eine neue Betreuung bekommen. B. ist seit 2014 in einer Privatinsolvenz.

Problem: alle Unterlagen liegen noch bei ihrer Mutter. Da die Fronten stark verhärtet sind, gehe ich nicht davon aus, dass diese die Sachen zuschickt (Entfernung einmal quer durch Deutschland).
B. weiß keinen Namen von Treuhänder oder Insolvenzverwalter und kennt auch nicht das entsprechende Insolvenzgericht. Sie hat auch nichts schriftliches vorliegen.

Klar, diese Unterlagen sind das Eigentum des B. und die Mutter muss sie rein rechtlich rausrücken. Aber das wird sehr sicher ein langer Weg bzw. Kampf.

Wo könnte ich noch was über dieses Verfahren rausfinden? Gibt es irgendeine Art "zentrale Meldestelle" o.ä. um an Infos zu kommen? B. muss in Kürze aus der aktuellen Einrichtung ausziehen und gemäß Wohlverhaltensphase muss das Gericht und der Treuhänder über den Umzug informiert werden. Bzw. weiß ich nicht mal, ob diese überhaupt über den Umzug in die aktuelle Einrichtung informiert wurden.

Und ganz allgemein zum Thema Verbraucherinsolvenz:
- Gibt es noch was spezielles zu beachten?
- Was ist mit Forderungen, die aktuell eingehen (hier z. B. GEZ). Die kann ich doch nicht mehr auf das laufende Verfahren verweisen, oder?

Vielen Dank schon mal.

LG
Boomer
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Alt 29.08.2015, 01:50   #2
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
Standard

O.k. kleine Jura-Stunde Insolvenzrecht. (nicht böse gemeint)

1. Zuständigkeit:
§ 3 Abs. 1 S. 1 InsO - Insolvenzgericht ist das AG, in dessen Amtsgerichtsbezirk der Delinquent wohnt. Jedoch Achtung. Die Bundesländer (vor allem die Flächenländer) haben hier die Zuständigkeiten zusammengefasst (Sachsen-Anhalt z.B. hat die Zuständigkeit der Inso-Gerichte auf die Landgerichtsbezirke gebündelt, sodass es hier nur 4 Inso-Gerichte gibt). Hier hilft dir ein Blick auf die Homepage der Justizverwaltung deines Bundeslandes.
Was jedoch wichtig ist, sobald der Eröffnungsbeschluss ergangen ist, ändert sich die Zuständigkeit nicht mehr, egal wo der Schuldner danach hinzieht.

2. Insolvenzforderungen:
Alle Forderungen, welche bis zum Eröffnungsbeschluss entstehen, sind von einem Inso-Verfahren betroffen. Alle Forderungen, die nach dem Beschluss entstehen, sind grundsätzlich Neuforderungen. Ausnahmen sind die Gerichtsgebühren und Forderungen, die der Inso-Verwalter durch seine Tätigkeit eingeht. Das sind Masse-Forderungen, die vorrangig bezahlt werden müssen. Bei Privatinsolvenzen gibt es sowas hinsichtlich der Verwaltungsverbindlichkeiten aber eher selten. (§ 38 InsO - Inso-Gläubiger / §§ 53 ff InsO - Massegläubiger)
Wichtig zu wissen ist, dass bei dem Verfahren alle Gläubiger beteiligt sind, deren Verbindlichkeit vor dem Eröffnungsbeschluss entstanden sind. Dabei ist es unerheblich, ob diejenigen wissen, dass es die Inso gibt oder nicht.

3. Wichtig! Wichtig! Wichtig!
Der Betreute unterliegt während des Verfahrens einem absoluten Verfügungsverbot über sämtliche Vermögenswerte (Arbeitseinkommen natürlich nur oberhalb der Pfändungsfreigrenze), das ergibt sich aus §§ 80, 81 InsO. Alle Handlungen sind von Anfang an unwirksam. Dieses Verbot greift natürlich auch auf den Betreuer durch.
In der Wohlverhaltensphase gibt es sowas dann auch. Hier sind die Regeln aber nicht mehr so extrem (§§ 294f InsO).
Der Schuldner hat sich redlich zu verhalten, denn sonst kann die Restschuldbefreiung versagt werden (§ 290 InsO).


Wie kommst du an die anderen Dinge:
1. Kriege raus, wo dein Betreuter zu Beginn des Verfahrens gewohnt hat und wende ich dort an das zuständige Betreuungsgericht. Beantrage Akteneinsicht! Dann kannst du dir alle relevanten Daten herausziehen (lassen). Sinnvoll ist eine Kopie der Inso-Tabelle. Hier hast du eine Übersicht über alle Gläubiger, die zur Tabelle festgestellt sind.
2. Du brauchst dich nicht um die Gläubiger von Inso-Forderungen kümmern. Verweise auf das Verfahren und auf den Verwalter/Treuhänder.
3. Schreibe an den Verwalter/Treuhänder (hast ihn aus der Akteneinsicht aus 1.) und teile die Umstände mit. Falls du Unterlagen brauchst, frage ihn, ob er dir Kopien erstellt.
4. Verweise die Mutter auf die Mitwirkungspflicht. Vielleicht reagiert sie auf dich, wenn du einen höflich-nachdrücklichen Brief schreibst und eine große frankierte und adressierte Versandtasche mitschickst.
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Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 29.08.2015, 08:04   #3
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard

Betreuerwichtel ich liebe dich

Vielen lieben Dank
Boomer ist offline  
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Alt 29.08.2015, 21:08   #4
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
Standard

Zitat:
Zitat von Boomer Beitrag anzeigen
Betreuerwichtel ich liebe dich

Lass das bloß nicht meine Frau lesen!


Kleine Berichtigung zu:
Zitat:
Zitat von Betreuerwichtel Beitrag anzeigen
1. Kriege raus, wo dein Betreuter zu Beginn des Verfahrens gewohnt hat und wende ich dort an das zuständige Betreuungsgericht. Beantrage Akteneinsicht! Dann kannst du dir alle relevanten Daten herausziehen (lassen). Sinnvoll ist eine Kopie der Inso-Tabelle. Hier hast du eine Übersicht über alle Gläubiger, die zur Tabelle festgestellt sind.
Betreuungsgericht ist natürlich Nonsens. Hier muss natürlich Insolvenzgericht stehen.


Und noch eines zur Ergänzung, was gern durcheinander gebracht wird.
Ein Insolvenzverfahren verläuft von Anfangs- bis Endbeschluss. In dieser Zeit wird das Vermögen der insolventen Person verwertet.
Daran schließt sich die Wohlverhaltensphase an. Dies ist das Restschuldbefreiungsverfahren. Es läuft zwar unter demselben Aktenzeichen, ist aber ein eigenständiges Verfahren. Es wird mit dem Beschluss über die Restschuldbefreiung (ja oder nein) abgeschlossen.
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Geändert von Betreuerwichtel (29.08.2015 um 21:23 Uhr)
Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 29.08.2015, 22:10   #5
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Zitat:
Zitat von Betreuerwichtel Beitrag anzeigen


Kleine Berichtigung zu:


Betreuungsgericht ist natürlich Nonsens. Hier muss natürlich Insolvenzgericht stehen .
Ja das dachte ich mir. . Beim Betreuungsgericht gäbe es in dem Fall auch noch keine Vorakte da Neubetreuung.

Ok. Danke für die Aufklärung. Habe das auch so verstanden. Die Zeit drängt hier etwas, da der Umzug bevor steht und man in der Wohlverhaltensphase einen Wohnortwechsel melden muss.
Boomer ist offline  
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Alt 30.08.2015, 14:23   #6
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Hilfreiche Informationen zum Inso-Verfahren ! ! !

Ich hatte in der letzten Woche für meinen Betreuten eine Termin bei der Schuldnerberatung.
Dort hat man mir gesagt, ICH müsste wenn möglich ALLE Gläubiger zusammentragen, damit diese vom Eröffnungsbeschluss erfasst werden.

Wenn ich Betreuterwichtel richtig verstanden habe, sind jedoch auch die Gläbuiger am Inso-Verfahren beteiligt, die ich bis zum Eröffnungsbeschluss noch gar nicht kannte.

Dann kann ich mir die Mühe doch sparen.

Kannst du mir zu gute Letzt noch eine Gesetzesgrundlage nennen, auf die ich mich ggfls. berufen könnte ?

Caro
Caro ist offline  
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Alt 30.08.2015, 23:02   #7
Stammgast
 
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Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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@Caro,

schön wäre es. Aber leider ist es so nicht.

Früher war es so, dass jeder zum Inso-Gericht getrottet ist und ein Inso-Verfahren beginnen konnte. Häufig mit unzureichenden Gläubigerlisten und vielen Mängeln mehr. Das hat dem Gesetzgeber irgendwann gereicht. Vor allem, weil sich hierdurch die Verfahren ewig in die Länge gezogen haben und die Mitarbeiter der Inso-Gerichte vollständig überlastet wurden.

Heute kann und darf ein Inso-Verfahren erst eröffnet werden, wenn ein Versuch zur Erlangung eines Gläubigervergleiches gescheitert ist (§ 305a InsO). Hierfür kann man sich eines Anwaltes (der Geld kostet) oder einer Schuldnerberatung (die kostenlos ist) bedienen

Außerdem muss dem Antrag auf Inso eine Liste mit Gläubigern und entsprechender Forderungshöhe beigefügt sein (§ 13 Abs. 1 S. 3 InsO).

Dass die Inso-Eröffnung auch gegen unbekannte Gläubiger wirkt, ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass eventuell Gläubiger ihre Forderung verkauft haben und sich der neue Gläubiger beim Schuldner nicht gemeldet hat. Hier geht es also um Gläubiger, von deren Existenz der Schuldner nichts weiß. Grundsätzlich hat der Schuldner eine vollständige Gläubigerliste vorzulegen.
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Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 31.08.2015, 08:46   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.12.2012
Ort: Mainz
Beiträge: 87
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ja, schön wäre es .....

aber dennoch bin ich nicht mit den Gläubigern außern vor, die ich tatsächlich nicht eurieren konnte.


Danke vielmals für deine Auskünfte Betreuterwichtel
Caro ist offline  
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Alt 31.08.2015, 11:21   #9
Forums-Geselle
 
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Beiträge: 132
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Hallo,

manchmal kann auch eine Suche hierüber ganz nützlich sein: https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/

Einfach mal die verschiedenen Sachen ausprobieren. Du weißt ja wahrscheinlich, wo B. vorher gewohnt hat?
May-Britt ist offline  
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Alt 01.09.2015, 11:50   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.12.2012
Ort: Mainz
Beiträge: 87
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Ich werde auch in dieser Richtung recherchieren. Danke !

Hätte mir doch auch die Schuldnerberatung mit auf den Weg geben können.


Caro
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