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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo! Folgender fiktiver Fall: Die Betreute A erhält von der Sozialbehörde einen Bescheid, wonach ihr Sozialleistungen nicht mehr weiter gewährt ...


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Alt 25.10.2007, 17:43   #1
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
Standard Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Hallo!

Folgender fiktiver Fall:

Die Betreute A erhält von der Sozialbehörde einen Bescheid, wonach ihr Sozialleistungen nicht mehr weiter gewährt werden.
Die Widerspruchsfrist verstreicht.
Anschließend wird ein neuer Betreuer bestellt.
Mit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht da wohl nix mehr, oder?

Der Bescheid ist bestandskräftig und der alte Betreuer hat untätig die Frist ablaufen lassen.

Weitere Frage in diesem Zusammenhang:
Dürfen eigentlich Schulden (hier: öffentliche Forderungen) mit Sozialhilfe bzw. Grundsicherungsleistungen verrechnet werden, selbst wenn der Schuldner mal zugestimmt hat?

Sozialhilfe bzw. Grundsicherung orientieren sich doch schon am Existenzminimum.

mfg
carlos ist offline  
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Alt 25.10.2007, 22:11   #2
Roy
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
Standard Re: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Zitat:
Zitat von carlos
Die Betreute A erhält von der Sozialbehörde einen Bescheid, wonach ihr Sozialleistungen nicht mehr weiter gewährt werden.
Die Widerspruchsfrist verstreicht.
Anschließend wird ein neuer Betreuer bestellt.
Mit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht da wohl nix mehr, oder?

Der Bescheid ist bestandskräftig und der alte Betreuer hat untätig die Frist ablaufen lassen.
Bei nicht voll Geschäftsfähigen ohne gesetzlichen Vertreter ist die Verjährung gehemmt (§ 210 BGB). Ein ähnliche Reglung müsste es auch für Anträge geben. Falls keine Fortsetzung oder Wiedereinsetzung mehr möglich sein sollte, haftet wahrscheinlich der alte Betreuer ( §§ 1833, 1908i BGB) bzw. ggf. seine Haftpflichtversicherung.

Zitat:
Zitat von carlos
Dürfen eigentlich Schulden (hier: öffentliche Forderungen) mit Sozialhilfe bzw. Grundsicherungsleistungen verrechnet werden, selbst wenn der Schuldner mal zugestimmt hat?
Glaube nicht. Auch hier haftet eventuell der alte Betreuer, wenn dieser der Regelung zugestimmt hat. Hat nur der Betreute zugestimmt, ist die Zustimmung ggf. nichtig wegen Geschäftunfähigkeit.
Roy ist offline  
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Stichworte
geschäftsfähigkeit, geschäftsunfähigkeit, grundsicherung, haftung, sozialhilfe, verjährung

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