Dies ist ein Beitrag zum Thema Unterbringung - Der Betreuer als Instrument von Behörden im Unterforum Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo!
Folgender Fall:
A ist seit mehreren Jahren verhaltensauffällig und hat u.a. zwei (zunächst freiwillige angetretene) Unterbringungen in der Psychiatrie ...
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#1 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Hallo!
Folgender Fall: A ist seit mehreren Jahren verhaltensauffällig und hat u.a. zwei (zunächst freiwillige angetretene) Unterbringungen in der Psychiatrie hinter sich. Dort wurde er - entgegen der Auffassung der Ärzte - wieder entlassen, weil die zuständigen Richter keine öffentlich-rechtliche Unterbringung befürworteten, da angeblich keine Eigen- und/oder Fremdgefährdung vorlag. Seit einigen Monaten ist der Mann nun wieder zu Hause. Allerdings verwahrlost er zunehmend, ist krank, lässt Niemand in die Wohnung und wirkt unterernährt. Zudem bedroht er Nachbarn und Mitbewohner und zündelt in der Wohnung. Kurzum - ein Fall für eine Unterbringung, meint man. Nun wurde ich kurzerhand als "vorläufiger Betreuer" (wg. Gefahr im Verzug) bestellt. Was mich dabei stört, ist nicht die Tatsache, dass mir nahe gelegt wurde, den Mann unterzubringen - dies ist anscheinend ja auch erforderlich, obwohl ich den Betreuten noch nie antraf. Vielmehr stört mich, dass eine öffentlich-rechtliche Unterbringung nicht befürwortet wird, ich nun aber (lt. Vormundschaftsgericht und Behörde) schnell handeln und den akut gefährdeten Mann zivilrechtlich in die Psychiatrie einweisen lassen soll. Lt. den mir vorliegenden Berichten liegt Eigen- und Fremdgefährdung vor, also ein typischer Fall für eine Behördenunterbringung. Nun sind zwar die Unterbringung durch den Betreuer und die Unterbringung durch die Behörde zwei verschiedene paar Stiefel, stützen sich jedoch im Prinzip auf dieselben ärztlichen Gutachten. Warum soll ich als Betreuer jemand unterbringen, wenn aufgrund der vorliegenden Gutachten keine Behördenunterbringung statthaft ist? Im Klartext: Die Behörde bzw. die bisherigen zuständigen Richter versuchen hier m.E. den Problemfall auf den Betreuer abzuschieben - So nicht, meine ich. Der Betreuer als Instrument zum Zwecke der Unterbringung von unbequemen Personen - Inwiefern habt ihr diesbezüglich schon Erfahrungen gemacht? Lt. Wikipedia > PsychKG kann im Bundesland Brandenburg auch ein rechtlicher Betreuer eine Unterbringung nach PsychKG anregen. Nur in Brandenburg? mfg |
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#2 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
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Hallo,
natürlich wird die Verantwortung abgeschoben. Ich habe früher als relativ neuer ehrenamtlicher Betreuer eine ähnliche Situation mit einer total verdreckten Wohnung erlebt. Der Richter sagte nur "das entscheiden jetzt Sie" und war nach zwei Minuten aus dem Dreckloch weg. Und ich stand da. Ich würde jetzt erstmal versuchen, einen Kontakt zum Betreuten aufzunehmen, und dann sieht man weiter. Gruß Andreas |
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#3 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Verdreckte Wohnung - obwohl schlimm genug - ginge ja in meinem Fall noch. Hier wird in mir vorliegenden Schriftstücken von Lebensgefahr gesprochen. Die Angehörigen des Betroffenen flehen mich an, diesen doch bitte unterzubringen, da sie bei Behörden und den bisher gefragten Richtern bisher keine Resonanz fanden.
Der Widerspruch: Eine juristische Seite - nämlich die, welche die PsychKG-Unterbringung zu verantworten hat, sagt: Kein Unterbringungsgrund. Die andere Seite - das Vormundschaftsgericht - sagt: Bitte unterbringen, mein Segen hast Du, lieber Betreuer. Wie gesagt; hier wird der Betreuer dafür benutzt, eine Unterbringung, für die bisher niemand die Verantwortung übernehmen wollte, zu verantworten. Da ich glücklicherwerweise nicht darauf angewiesen bin, jede Betreuung auf Teufel komm raus anzunehmen, werde ich beim zuständigen Vormundschaftsrichter mal höflich anfragen, warum er- wenn die Sache doch so dringend ist, bereits nicht selbst eine Betreuung initialisiert hat - dies wäre nämlich auch ohne Betreuerbestellung möglich - zumal die Dringlichkeit schon seit Monaten besteht. Bisher haben mehrere Richter eine öffentlich-rechtliche Unterbringung abgelehnt - und der Vormundschaftsrichter würde nun sofort einer Betreuerunterbringung zustimmen? - eine seltsame Praxis, in die ich mich nur ungern einbinden lasse - zumal ich den Betreuten gar nicht zu Gesicht kriege, da dieser sich verbarrikadiert. Wie gesagt; es liegt offensichtlich Eigen- und Fremdgefährdung vor. mfg |
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#4 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo erst einmal, ich weiß ja nicht ob Ihr es schon wusstet....
Spass beiseite - die Sache ist ernst bis ärgerlich und gibt deswegen auch Anlass zum schwarzen Humor. Natürlich ist der Betreuer Beauftragte des Gerichts. Das ist sein Job. Er ist auch in gewisser Hinsicht Beauftragter der Gesellschaft. Sie will, dass Missstände behoben werden. Jetzt gibt es verschiedene Formen von Missständen. Welche, die sind zunächst unbedeutend. Zum Beispiel wenn eine Wohnung nur verwahrlost ist. Ein Problem der Nachbarn und der Vermieter. Wenn es dann anfängt zu krabbeln, könnte es schon anders aussehen. Die Schmerzgrenze ist die Offentlichkeit. Heißt, gerät ein Missstand derart, dass es aus dem bloßen innervertraglichen oder innerfamiliären hinauswächst und die Gemeinschaft betrifft, dann kommen andere ins Spiel. Zum Beispiel das Ordnungsamt. Das PsychKG und das Betreuungsrecht sind zwei Paar Schuhe und haben völlig unterschiedliche Ansätze und Gewichtungen. Das PsychKG ist Ordnungsrecht. Das heißt eine Unterbringung hat zu erfolgen bei einer Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das kann die Selbstgefährdung sein (Beispiel Brückenspringer). Das ist aber überwiegend der Fremdgefährder. Das Zündeln in der Wohnung reicht dafür in der Regel nicht. Stark Alkoholkranke, bei denen die Gefahr besteht, dass sie mit der Zigarette einschlafen und das Haus in Flammen setzen, in dem noch andere wohnen, reicht für eine Unterbringung nicht. Es reicht auch betreuungsrechtlich nicht, dass sich der Betreute dadurch selbst gefährdet. Das Betreuungsrecht ist zwar auch öffentliches Recht, da der Schwerpunkt in der öffentlichen Fürsorge oder Wohlfahrt liegt, ist aber zivilrechtlich gestrickt, nämlich im BGB und ist ursprünglich ein Anhängsel des Familienrechts. Das heißt, vorrangig ist nicht eine öffentliche Sicherheit und Ordnung (Ordnungsrecht) herzustellen, sondern das Wohl des Betreuten zu wahren. Dabei sind die Betreuer zwar weisungsgebunden seitens des Gerichts (öffentliches Recht), jedoch sollen mit und für den Betreuten arbeiten. Das heißt, der eigentliche Auftraggeber der Betreuung ist nicht das Gericht, sondern der/die Betreute. Es ist also zivilrechtlich Vertretung, Auftrag und Geschäftsführung. Soviel zur Theorie, die nur den eklatanten Unterschied von PsychKG und Betreuungsrecht und die unterschiedlichen Reaktionen der Behörden erklären soll. So kann der Fall eintreten, dass es ein dringliches öffentliches Interesse gesteht, den Betreuten unterzubringen, was aber dem Wohl des Betreuten und dem Betreuungsrecht zuwider laufen würde. Dann sind Anordnungen des Ordnungsamtes, der Polizei vorrangig und das Betreuungsrecht subsidiär. Oft ist es aber so, dass betreuungsrechtlich eine Unterbringung dem Betreuten vielleicht helfen würde, aber die öffentliche Sicherheit und Ordnung noch nicht konkret und stark gefährdet ist. So dass das PsychKG nicht zum Zuge kommt. Dann ist der/die Betreuer gefordert. Er/sie entscheidet, ob der/die Betreute unterzubringen ist - und nicht das Gericht! Das Vormundschaftsgericht kontrolliert lediglich, ob die Einschätzung und Entscheidung des Betreuers auch gesetzesgemäß ist. Hierfür verlangt das Gericht ein ärztliches Gutachten, zumindest eine Stellungnahme. Aber selbst wenn das Gericht eine Unterbringung bewilligt, ist das kein Auftrag, den Betreuten auch unter zu bringen. Der Beschluss ist für die Betreuer nicht bindend. Sollte sich nämlich die Situation geändert haben und sich der Betreute wieder gefangen, dann kann ein Beschluss in der Welt sein, den der Betreuer aber nicht mehr realisieren muss, sondern sich auch gegen eine Umsetzung des Beschlusses entscheiden kann, wobei er natürlich das ganze Risiko trägt sowohl gegenüber dem Betreuten wie auch gegenüber der Gemeinschaft. Sollte nämlich der Betreuer meinen, jetzt sei eine Unterbringung nicht mehr erforderlich oder vielleicht sogar kontroproduktiv, und bringt den Betreuten trotz Beschluss nicht unter, der Betreute gefährdet sich dann doch selbst oder schädigt gar andere, steht nicht der Betreute oder das Gericht, sondern der Betreuer alleine am Pranger. Soviel zur unterschiedlichen rechtlichen Einordnung. Da in dem System nicht nur das Gericht, Betreute und BetreuerIn sondern auch Ärzte, ggfls. Betreuungsbehörde, Ordnungsamt samt Amtsarzt, Polizei und Klinik mitmachen, gibt es mitunter völlig unterschiedliche Beurteilungen der Situation, ob hinreichend konkrete und erhebliche Fremdgefährdung oder Eigengefährdung. Da spielen wie gesagt auch noch die Interessen anderer hinein, die berücksichtigt werden, wie den Vermieter mit seinem allgemeinen Lebensrisiko (von wegen Zustand der Wohnung) oder der Angehörigen (sollen die sich doch drum kümmern). So kann es sein, dass ein Betreuer die Unterbringung zum Wohl des Betreuten erkennt, vielleicht auch das Gericht davon überzeugt, dass aber die Ärzte nicht mitspielen. Oder dass erst das Haus brennen muss, bis nach PsychKG der Betreute untergebracht wird. Dann stellt sich die Frage, weshalb der/die Betreute nicht schon früher untergebracht wurde. Wer das System nicht kennt, wird es kaum verstehen. In diesem Sinne Heinz |
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#5 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Vielen Dank für die (bisherigen) Antworten.
In letzter Zeit habe ich mich mehrmals mit der Thematik des Vorrangs von möglichen Unterbringungsarten rumschlagen müssen. Und ich hab' nach wie vor ein Problem damit, jemand nach BGB unterzubringen, wenn (kurz) zuvor eine solche nach PsychKG - wenn auch unverständlich - abgelehnt wurde. Würde Euch dies nicht auch stutzig machen? Wenn man den § 1906 BGB mit den Prüfungskriterien des PsychKG vergleicht, so sind diese hinsichtlich einer Unterbringung wegen Eigengefährdung identisch. Wie soll ich meinem Betreuten erklären, dass die Behörde bzw. der zuständige Richter aufgrund der vorliegenden Fakten und Gutachten kein Unterbringungsgrund sieht, ich als Betreuer jedoch (auch nach Meinung des Vormundschaftsrichters) - aufgrund der gleichen Fakten und Gutachten - den Betreuten unterbringen soll? Die Behörde steht auf der Seite des Betreuten, der Betreuer aber nicht - eine absurde Situation. In einem ähnlichen Fall hat man mich schon mal bedrängt, eine Unterbringung zu veranlassen. Dabei ging es jedoch überwiegend um Fremdgefährdung, was mich dazu bewog, mich der Entscheidung eines Richters anzuschließen, der eine PsychKG-Unterbringung ablehnte. Und ich bin gut damit gefahren. Der Betreute wurde seither nicht mehr auffällig. Wäre es nach der Meinung des Betreuungsgerichts und der Ärzte gegangen, hätte ich den Betreuten in der Psychiatrie unterbringen sollen, wo er wohl noch heute sitzen würde. In diesem Zusammenhang stelle ich mir langsam auch die Frage, ob eine Unterbringung durch einen Betreuer, der quasi als Richter, Einweisungs- und Vollstreckungsorgan fungiert, überhaupt verfassungsgemäß ist. Ein Freiheitsentzug sollte doch nur von der richterlichen Gewalt "verhängt" werden dürfen, oder? mfg |
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#6 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Carlos,
>Und ich hab' nach wie vor ein Problem damit, jemand nach BGB unterzubringen, wenn (kurz) zuvor eine solche nach PsychKG - wenn auch unverständlich - abgelehnt wurde. Würde Euch dies nicht auch stutzig machen?< Das ist völlig in Ordnung. Wie gesagt, das PsychKG ist Ordnungsrecht. Eine Unterbringung nach Betreuungsrecht kann auch ohne Eigen- und Fremdgefährdung erfolgen, wenn ein Arzt wegen der psychischen Verfassung oder Medikamentierung oder weiteren Behandlung des Betreuten, die ambulant nicht mehr geleistet werden kann, für erforderlich achtet. Eine Eigengefährdung verlangt nichtm dass sich der Betreute was antut. Es reicht aus, dass er seine Situation nicht erkennt und/oder dem entsprechend angemessen sich verhalten kann. Für die Zustimmung des Gerichts zur Unterbringung nach Betreuungsrecht ist deshalb eine ärztliche Stellungnahme erforderlich. Allein nach Ansicht des Betreuers kann eine Unterbringung nicht erfolgen. Sollte die Klinik den Betreuten aber ohne gerichtliche Genehmigung aufnehmen, gibt sie zu verstehen, dass sie die Notwendigkeit der Behandlung erkennt. Das können dann die behandelnden Ärzte auch attestieren. Gleichwohl wird der/die Betreute richterlich gehört. Sollte der Widerstand zu groß oder die Einsichtsfähigkeit zu gering sein, wird ein vorsichtige/r RichterIn einen Verfahrenspfleger benennen, der die ausdrücklichen oder vermuteten Wünsche des/der Betreuten wahrnimmt. >In diesem Zusammenhang stelle ich mir langsam auch die Frage, ob eine Unterbringung durch einen Betreuer, der quasi als Richter, Einweisungs- und Vollstreckungsorgan fungiert, überhaupt verfassungsgemäß ist. Ein Freiheitsentzug sollte doch nur von der richterlichen Gewalt "verhängt" werden dürfen, oder?< Für Außenstehende oder Laien ist es schwer zu verstehen, dass wir mehrere Gesetze haben und nicht ein homogenes Gesetz. Freiheitsentzug ist ein Begriff aus dem Strafrecht. Für die Inhaftierung ist ausschließlich die Staatsgewalt zuständig. Kein Betreuer kann inhaftieren, auch wenn die stationäre Unterbringung im Grunde kein großer Unterschied ist zur Haft. Zumal gibt es ja auch die Sicherungsverwahrung, also Maßnahmen der Sicherung und Besserung, für die auch ausschließlich die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht zuständig sind, die aber auch in der Psychiatrie gegen den Willen und oft auch ohne Einsicht des Verurteilten erfolgt und ebenso mit medizinisch psychiatrischer Behandlung. Für die Unterbringung nach PsychKG ist auch der Betreuer im Grunde unzuständig oder genauso beteiligt, wie Nachbarn, Passanten oder wer auch immer. Unterbringung nach Ordnungsrecht erfolgt ausschließlich durch Ordnungskräfte entweder dem Betreuungsamt und das Gesundheitsamt und die Polizei. Es kann sicherlich eine kuriose Situation entstehen, dass der Richter eine Unterbringung nach Ordnungsrecht ablehnt, aber nach Betreuungsrecht zustimmt, eben weil die Voraussetzungen und Sinn und Zweck ganz andere sind. Da eine Unterbringung nach Betreuungsrecht nicht ausschließlich in der Allmacht des Betreuuers liegt, sondern durch das Gericht kontrolliert wird, ist es auch völlig verfassungskonform. Und erforderlich für die Unterbringung ist eine ärztliche Stellungnahme. Es ist auch im Sinn des Gesetzes, dass der/die BetreuerIn ein Ermessen hat, zu beurteilen, ob eine Unterbringung dem/der Betreuten hilfreich ist oder nicht. Es ist die gleiche Personensorge wie die der Eltern für ihre Kinder. Auch für eine Unterbringung eines/r z.B. akut psychotischen Jugendlichen durch seine/ihre Eltern ist eine ärztliche Beurteilung erforderlich. Und auch hier ist bei geschlossener Unterbringung gegen den Willen des Jugendlichen das Gericht zu beteiligen. Wichtig ist, sich die Zuständigkeit der Gesetze (PsychKG contra Betreuungsrecht), die mögliche Instanzidentität des Gerichts und die Rechte und Pflichten als Betreuer klar zu machen und zu differenzieren. Ein Vermengen von wegen hiervon ein bisschen und davon ein bisschen, ist weder für die Betreuungsarbeit noch für den Betreuten hilfreich. Heinz |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
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Zitat:
Das Bundesverfassungsgericht hat im Fall eines krankheitsuneinsichtigen Patienten, der nach Betreuungsrecht und nach dem Unterbringungsrecht (PsychKG) zwangsweise behandelt werden sollte, entschieden: "Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187 [223]). Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. (...) Die von den behandelnden Ärzten des Klinikums Magdeburg geäußerte Einschätzung, das Wahnsystem des Beschwerdeführers drohe sich zu verfestigen, rechtfertigt demgegenüber allein die Annahme einer Gefahr, die keinen Aufschub duldet, nicht. Das gilt vor allem auch darum, weil die Ärzte eine Selbst- oder Fremdgefährdung nicht feststellen konnten." - BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/96 Fraglich ist, ob nach Bereuungsrecht überhaupt zwangsbehandelt werden darf, denn das Betreuungsrecht regelt nur die Unterbringung. Der BGH erklärte aber, dass im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB darf der Betreuer auch ausnahmsweise erforderlichenfalls einwilligen, einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betreuten zu überwinden (BGH XII ZB 236/). Der Abschlussbericht der Bund-Länder Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" zur 74. Konferenz der Justizministerinnen und - minister im Juni 2003 beinhaltet eine Informationsbroschüre nach geltendem Recht. Ist der Patient nicht einwilligungsfähig ist der mutmaßliche Wille Maßstab für jede ärztliche Behandlung (Seite 34). Um dem Grundrecht auf Selbstbestimmung in verfassungsgemäßer Weise gerecht zu werden, hat ein Betreuer oder Bevollmächtigter im Grundsatz für einen nicht entscheidungsfähigen Betreuten so entscheiden, wie der Betreute selbst entscheiden würde, wenn er selbst entscheiden könnte (BVerfG 1 BvR 618/93; BGH Beschluss XII ZB 2/03). Ausführliches findes sich hier. |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Beiträge: 1,090
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Hallo Heinz Balzer und Roy, vielen Dank für die ausführlichen Erklärungen hinsichtlich des Unterschieds der Unterbringsungsarten, die ich - so hoffe ich zumindest - nun prinzipiell besser nachvollziehen kann. Dennoch erscheint mir noch einiges widersprüchlich, da fehlt mir u.U. noch die juristische Spitzfindigkeit.
Eine Unterbringung nach Betreuungsrecht kann auch ohne Eigen- und Fremdgefährdung erfolgen, wenn ein Arzt wegen der psychischen Verfassung oder Medikamentierung oder weiteren Behandlung des Betreuten, die ambulant nicht mehr geleistet werden kann, für erforderlich achtet. Eine Eigengefährdung verlangt nicht dass sich der Betreute was antut. Es reicht aus, dass er seine Situation nicht erkennt und/oder dem entsprechend angemessen sich verhalten kann. Versteh ich ehrlich gesagt nicht ganz, denn: Wenn ein Arzt wegen der psychischen Verfassung oder Medikamentierung oder weiteren Behandlung des Betreuten, die ambulant nicht mehr geleistet werden kann, eine Unterbringung für erforderlich hält, so liegt hier doch ein Eigengefährdung des Betreuten vor, oder etwa nicht? Eigengefährdung bedeutet nicht nur Selbstmord- bzw. absichtliche Selbtschädigungsgefahr. Es wird m.E. vielfach übersehen bzw. ignoriert (von Behörden und seltsamerweise auch von Richtern), dass die Behörde bei einer Unterbringung nach PsychKG Fremd- u n d Eigengefährdung zu prüfen hat. Zur Klarstellung hier der Wortlaut von § 11 Abs. 1 PsychKG des Landes Rheinland-Pfalz: (1) Psychisch kranke Personen können gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit untergebracht werden, wenn sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ihre Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer gegenwärtig in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Eine gegenwärtige Gefährdung im Sinne des Satzes 1 besteht dann, wenn infolge der psychischen Erkrankung ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt für sich allein keine Unterbringung. Vergleicht man diesen Passus mit den Unterbringungsvoraussetzungen gemäß § 1906 BGB, so kann ich hierzu keinen gravierenden Unterschied der Prüfungskriterien erkennen, oder?: (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil 1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder 2. eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Nehmen wir mal an, eine psychisch kranke Person verbarrikadiert sich in ihrer Wohnung, verweigert die Nahrungsaufnahme und nimmt nicht ihre notwendigen Medikamente, so liegt m.E. unmißvertsändlich sowohl eine Eigengefährdung nach PsychKG vor (siehe oben) und eine nach BGB (ebenso) vor. Lehnt ein Richter dann eine PsychKG-Unterbringung ab, befürwortet aber ein paar Tage später eine nach BGB, so ist dies angesichts der o.a. Gesetzespassagen m.E. nicht nachvollziehbar, es sei denn, er leidet selbst unter einer Persönlichkeitsspaltung, was dann auch evt. in einer Betreuung mündet... mfg
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#9 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,219
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Hallo,
wieder eine Diskussion, aus der man zwar etwas lernen kann, die aber insgesamt nichts bringt. Jedenfalls nach meiner Meinung. Es ist ja nach dem ersten Posting von Herr Carlos Gefahr im Verzug. Was wurde denn jetzt konkret getan ? In der geschilderten Situation ist doch eher schnelles Handeln gefragt, und nicht juristische Diskussionen im Internet. Man muss sich die Situation vielleicht nüchtern vor Augen halten: Es wurde ein Betreuer bestellt, weil schnell gehandelt werden muss. Dieser Betreuer ist sich der rechtlichen Seite nicht sicher und fängt hier eine seitenlange Diskussion an. Gleichzeitig schreibt er, dass er den Betreuten noch nie gesehen. Da würde ich mich doch im schlimmsten Fall erstmal vor dessen Haustür setzen, um mit ihm Kontakt aufzunehmen. Und wenn das Stunden dauert. Dieses Lamentieren hier bringt doch weder den Betreuten noch die Nachbarn oder andere Beteiligte weiter. Und wenn es dem Betreuer gar nicht passt, dann kann er gegen die Bestellung als Betreuer Beschwerde einlegen, dann macht das eben jemand anders. Meine Güte, eine Betreuung bekommt man doch nicht so einfach "auf's Auge gedrückt", wie man so schön sagt. Da weiß man doch in aller Regel, was auf einen zukommt, zumindest in solchen Fällen. Warum haben Sie denn die Betreuung übernommen, und dann noch als eilig ? Gruss Andreas |
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#10 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Andreas,
du schreibst, >wieder eine Diskussion, aus der man zwar etwas lernen kann, die aber insgesamt nichts bringt.< Die Frage ist doch, wenn man was draus lernt, dann bringt die Diskussion doch was? Oder nicht? Ein Winkeladvokat, und die meisten Juristen betätigen sich als solche, weiß, dass die Sprache und so auch die Recht`sprechung´ wie ein Gefäß mit Sand oder Steinen gefüllt ist. Was passt da noch für Flüssigkeit dazwischen. Das heißt, wir haben eine Vielzahl von Sachverhalte, die irgendwie erfasst werden sollen. Sobald aber Verhaltensregeln, Rechte und Pflichten verallgemeinert formuliert werden, um eine sog. Subsumtion zu ermöglichen und eben nicht nur den einen sondern ähnliche Fälle zu erfassen, wird es unweigerlich grobkörnig. Es gibt nunmal exakt denselben Sachverhalt nicht noch einmal. Jeder Sachverhalt ist irgendwie immer anders. Somit geben die Gesetze und die Rechtsprechung letztlich nur Vorgaben, an denen man sich zu orientieren hat. Tut man es nicht, kann es dennoch gut gehen oder auch nicht. Entscheidend ist der Geist des Gesetzes und die Intention der Arbeit. Als oberstes steht das Wohl des Betreuten. Und schon dort fängt die Zankerei an. Wer stellt das Wohl fest? Wer stellt fest, wann ein Betreuter noch halbwegs frei über sein Wohl selbst entscheiden kann und ab wann nicht. Ähnlich verhält es sich ja mit der Patientenverfügung und der momentan hitzigen Diskussion um Dignitas. Ist der Mensch so frei, über sein Lebensende zu verfügen? Das Gerede von dem Recht auf eigene Krankheit ist eine Farce angesichts der künstlichen Ernährung von Komapatienten oder gar derer, die in Hungerstreik treten. Es gibt kein Recht auf Krankheit oder den selbst gewählten Tod, sobald jemand den öffentlichen Notstand erkennt. Die Farce wird ja noch viel offensichtlicher, wenn man die jüngste Rechtssprechung des BVerfG und des BSozG zur Frage tödlicher Krankheit und Übernahme der Behandlungskosten durch die Krankenkasse betrachtet. Es ist das Spiegelbild von dem Recht auf den eigenen Tod/Krankheit. Die einen wollen nicht mehr leben und dürfen nicht sterben, die anderen wollen leben und können nicht, weil ihnen die letzte Chance vorenthalten wird. Wir leben in einer perfide schizophrenen Gesellschaft, die sich nicht durchringt, den Bürger tatsächlich mündig werden zu lassen. Stattdessen werden viel zu viele Tabus gepflegt. Ein Tabu ist eben das Widerstreiten der beiden Ziele, der Verantwortung der Gemeinschaft gegenüber dem Einzelnen notfalls auch gegen seinen Willen und das Recht des Einzelnen gegenüber der Gesellschaft. In wie weit kann ein einzelner noch Teil der Gemeinschaft sein, wenn er sich dieser entzieht? Kann er Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend machen, selbst wenn er eben diese Gesellschaft ablehnt oder sich dieser entzieht? Unter welchen Umständen kann die Gemeinschaft dem Einzelnen erlauben, sich dieser zu entziehen. Diese und ähnliche sozial und anthroposophisch philosophische Fragen werden natürlich nicht bei gerichtlichen Genehmigungen auf Einweisung bedacht. Sie sollten aber die Einstellung und das Handeln der BetreuerInnen beeinflussen und zwar zur eigenen Standortbestimmung und um die eigenen Motive zu überprüfen. Daraus erst ergibt sich eine gewisse Handlungs- und Entscheidungskompetenz, die über dem Gesetz und dem Recht steht, weil sie nach dem eigentlich Sinn des Gesetzes fragt und nach dem Ziel der Behandlung. Wie heißt es doch, Recht ohne Liebe ist gnadenlos. Und jemanden nach den Buchstaben des Rechts oder der Rechtsprechung leiden zu lassen, obwohl eine stationäre Unterbringung ihm helfen würde, ist feige und menschenverachtend. Andererseits soll man sich auch dort einer vorschnellen Unterbringung entgegenstellen, wo lediglich Symptome von Misständen behoben werden sollen und ein Mensch ruhig gestellt oder aus dem Verkehr gezogen werden soll, statt sich mit ihm/ihr und ihren Problem zu befassen und nach der angemessenen Lösung ihrer Probleme zu suchen. Heinz |
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| Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden/Anträge stellen | elle07 | Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts | 8 | 22.10.2007 06:41 |
| Unterbringung Betreuung | Prüfling | Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts | 2 | 24.09.2007 23:34 |