Dies ist ein Beitrag zum Thema Ummeldung Einwohnermeldeamt ohne AK Aufenthalt im Unterforum sonstige Behördensachen - Versicherungen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo
Ein B. lebt im Heim, sitzt im Rollstuhl. Ich habe die AK Gesundheit, Vermögen und Wohnungsangelegenheiten.
Er ist noch ...
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29.07.2016, 09:44 | #1 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Ummeldung Einwohnermeldeamt ohne AK Aufenthalt
Hallo
Ein B. lebt im Heim, sitzt im Rollstuhl. Ich habe die AK Gesundheit, Vermögen und Wohnungsangelegenheiten. Er ist noch nicht beim Einwohnermeldeamt umgemeldet. Kann ich die Ummeldung nur mit dem AK Wohnungsangelegenheiten machen? Eher nicht soweit ich weiß, oder? Das Heim lehnt Hilfe ab "machen wir grundsätzlich nicht". Der Klient selbst kann nicht. Muss ich in diesem Fall die Erweiterung um den AK Aufenthaltsbestimmung beantragen? Oder reicht Wohnung aus? Oder muss das Heim ran? LG Boomer |
29.07.2016, 09:57 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Wie wäre es mal mit einem Hinweis auf § 32 Abs. 1 Bundesmeldegesetz.
Das Heim sollte mal aus seinem Dornröschenschlaf aufwachen. Das ist keine Hilfe für den Betreuer sondern die gesetzliche Verpflichtung der Einrichtung.
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29.07.2016, 12:32 | #3 |
Routinier
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
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Vielen lieben Dank.
Ich habe gleich auf deinen Rat gehört. Eine Stunde später kam der Anruf: unser Sozialdienst fährt mit dem B. zum Bürgeramt, damit dieser sich ummelden kann Schön, wenn das Forum so schnell weiterhelfen kann |
29.07.2016, 18:17 | #4 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 740
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schön, dass sich das geklärt hat.
Grundsätzlich denke ich man braucht den AK Ämter & Behörden oder Wohnungsangelegenheiten. |
30.07.2016, 00:52 | #5 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Ähhh, Nein.
Lies mal im Meldegesetz nach
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03.08.2016, 19:57 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.09.2011
Beiträge: 203
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Wie oft bin ich schon zig Kilometer gefahren, um jemanden umzumelden. Vielen Dank für den wertvollen Hinweis!
Mir fällt dabei auf, dass Heime häufig delegieren. Ein Heim wollte neulich, dass ich Bettwäsche besorge. Geranie |
04.08.2016, 21:04 | #7 | |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,596
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Moin Geranie
Zitat:
...und dann stoppe die Zeit, bis das Heim die Bettwäsche selber beschafft hat. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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20.10.2016, 10:57 | #8 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.09.2014
Ort: nördliches RLP
Beiträge: 65
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Hallo,
gem. § 32 Abs. 1 hat sich aber nur anzumelden, wer keine eigene Wohnung mehr hat, oder sehe ich das falsch? Was ist also, wenn jemand ins Pflegeheim übersiedelt, der eine Immobilie besitzt, die er vorher bewohnt hat? Muss (darf) er dann erst umgemeldet werden, wenn die Immobilie verkauft ist??? Ich habe so einen Fall, eine ältere Dame ist nun dauerhaft im Pflegeheim (Vertrag wurde vor meiner Betreuung vom Sohn unterschrieben) und hat vorher im eigenen Häuschen gelebt. Sie ist noch nicht umgemeldet. Kann ich das Heim trotzdem bitten, die Ummeldung zu machen, schon alleine damit die laufenden Kosten (Müll, GEZ, Telefon etc) wegfallen?
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Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allem ein Schaf sein. (Albert Einstein)
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20.10.2016, 11:31 | #9 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Für die Ummeldung kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt / Lebensmittelpunkt an ... und der ist definitiv nicht mehr in dem Häusl. Nur weil jemand Immobilie(n) besitzt, heißt das nicht, dass er / sie dort auch leben und gemeldet sein muss.
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20.10.2016, 13:07 | #10 |
Club 300
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 332
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Bitte die gesetzliche Vorschrift bis zu Ende lesen: Nach § 32 Absatz 1 Satz 4 Bundesmeldegesetz bleibt die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 3 BMG unberührt und danach ist (sofern einer bestellt ist) der Betreuer mit Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung für die An- und Abmeldung zuständig.
Aus meiner Sicht muss also der Betreuer die Anmeldung vornehmen, wenn er den genannten AK hat. In der Praxis habe ich beides erlebt, mal machen es die Heime (dann lasse ich mir die Meldebestätigung vom Heim zumindest in Kopie schicken) und mal nicht, dann mache ich es. Grüße, Anni |
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