Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuungsbeschluß herausgeben im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
@ Schnieder
Die Betreuung ist auf Dauer eingerichtet. Die Überprüfung ist nur ein innerverfahrentlicher Prüfmechanismus, um Betreuungen, die nicht mehr ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Heutige Beiträge | Suchen |
26.08.2016, 13:08 | #11 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
|
@ Schnieder
Die Betreuung ist auf Dauer eingerichtet. Die Überprüfung ist nur ein innerverfahrentlicher Prüfmechanismus, um Betreuungen, die nicht mehr notwendig sind, spätestens nach 7 Jahren aufheben zu können. Sollte die Betreuung jedoch erst nach 7 1/2 oder 8 Jahren oder noch später überprüft werden, ist dies zwar ein Verfahrensfehler, dies hat aber keinen Einfluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Betreuungsverfahrens. Banken kommen aber oft auf die glorreiche Idee, dass ein Betreuer über das Überprüfungsdatum hinaus keine Betreuer mehr ist. Sie nehmen an, dass das Verfahren an diesem Tage scharf endet, wenn die Überprüfung noch nicht stattgefunden hat. Um das zu vermeiden, sollte man den Beschluss erst gar nicht vorlegen, dann kommen die auch gar nicht auf dumme Gedanken.
__________________
Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source! |
26.08.2016, 13:55 | #12 | |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
|
Zitat:
Aus der BGH-Entscheidung AZ: XI ZR 184/09 kann man diese Konsequenz nicht herleiten. |
|
26.08.2016, 16:01 | #13 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
|
Doch. Genau um den Beschluss geht es.
Unter Randnummer 8 steht sinngemäß, dass selbst durch Vorlage des Originals der Urkunde nicht die Rechtssicherheit im Sinne der §§ 172 ff BGB erreicht werden kann. Anm. d. mich: Denn im Gegensatz zum Widerruf einer Volmacht, die erst durch Rückgabe oder Zerstörung des Originals den Anschein verliert, dass die Vollmacht besteht, ist dies beim Betreuungsausweis gänzlich anders. Dieser ist ab dem Zeitpunkt unwirksam, an welchem der Betreuer bereits nicht mehr Betreuer ist (z.B. Beschluss zum Betreuerwechsel, Tod des Betreuten, ...). Das heißt also, der Ex-Betreuer, der in Kenntnis des Endes der Betreuung für ihn, das Original und/oder eine Kopie des Ausweises zur Legitimation nutzt, begeht den Straftatbestand der Untreue. Daraus resultiert, dass ein Originalausweis nicht sicher stellt, dass der Betreuer noch Betreuer ist. Randnummer 9: Der § 174 BGB ist für die Zurückweisung eines Betreuerausweises nicht anzuwenden. Die Unsicherheit, die aus der Unkenntnis über Bestehen oder Nichtbestehen entsteht, ist der Bank zuzumuten. Anm. d. mich: Die Bank ist hier fein raus. Eigentlich müssten sie dankbar über diesen Beschluss sein. Hieraus resultiert, dass die Bank, weil sie die Unkenntnis über Bestehen oder Nichtbestehen nicht beseitigen kann, jederzeit an den ihr bekannten Betreuer befreiend leisten kann. Sollte die Person entgegen dem Rechtsschein nicht mehr Betreuer sein, kann die Bank hierfür nicht verantwortlich gemacht werden. Vielmehr muss sich die geschädigte Person an den Ex-Betreuer wegen eines Schadensersatzes aus unerlaubter Handlung wenden. Randnummer 10: Auch die Rechtswirkung des § 172 BGB wird für die Bestallungsurkunde nicht herangezogen. Ergebnis: Der BGH stellt heraus, dass eine Vollmacht und ein Betreuerausweis völlig unterschiedliche Rechtswirkungen haben. Die einen ergeben sich aus §§ 164-181 BGB und die anderen sind nicht ausdrücklich geregelt. Vielmehr resultieren sie (m.E.) aus § 1902 BGB i.V.m. § 290 FamFG. Eine Analogie ist, wegen der Nichtvergleichbarkeit der Rechtsinstitute, nicht möglich.
__________________
Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source! |
26.08.2016, 17:17 | #14 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
|
Du hast aber nicht überlesen, dass die Klage als unzulässig verworfen wurde.
Ich habe mal gelernt, dass ein Gericht die materielle Rechtslage nur dann prüfen darf, wenn die Klage zulässig ist - Vorrang der Zulässigkeitsprüfung. Hinweisen möchte ich daher noch auf den letzten Satz (Rn. 11) der Entscheidung. Für mich ist aus dieser Entscheidung nicht zwingend abzuleiten, dass der BGH bei Bejahung der Zulässigkeit (Schaden > 20.000,00 EUR) zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die einmalige Vorlage der Bestellungsurkunde in jedem Fall ausreichend ist. Aber sei´s drum, es ging der Fragestellerin ja eigentlich nur darum, ob sie der Bank den Beschluss vorlegen muss oder nicht. |
29.08.2016, 17:06 | #15 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 12.11.2010
Beiträge: 38
|
ufzeer: Ich wurde mal von einer Bank bei Bekanntgabe der Beendigung der Betreuung aufgefordert den Beschluss vorzulegen ....
Den Sinn dahinter habe ich nicht verstanden, wenn ich die Beendigung bekannt gebe, "verzichte" ich ja in diesem Moment auf alle Rechte die ich als Betreuer bisher hatte. Und das sollte der Bank ja ausreichen.[/QUOTE] Wurde mir von der Sparkasse erklärt, dass man das Ende der Betreung mit Datum falls erforderlich schriftlich nachvollziehen kann. Z.B. keine Transaktionen mehr nach Betreuungsende. |
30.08.2016, 09:21 | #16 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
|
[Anmerkung: Die Randnummern beziehen sich, wie auch schon im oberen Post auf die Veröffentlichung beim BGH unter diesem Link]
Dann musst du aber auch richtig lesen, Schnieder. Kläger ist ein Betreuer. Beklagte ist eine Bank. Der Sachverhalt für den Rechtsweg ergibt sich aus Randnummer 3. Der erste ist jeweils die Partei, welche die entsprechende Instanz "ausgelöst" hat. 1. Instanz: Kläger gegen Beklagte - Kläger verliert 2. Instanz: Kläger gegen Beklagte - Beklagte verliert (nicht mehr den vollen Klageanspruch) 3. Instanz: Beklagte gegen Kläger - Beklagte verliert Die materiell-rechtliche Prüfung war in diesem Falle notwendig, da sie Bestandteil der Zulässigkeitsprüfung war. Hier handelt es sich um eine Revision. Diese kann nur unter den Gesichtspunkten des § 543 ZPO zugelassen werden. Um nun zu ermitteln, ob die Voraussetzungen gegeben sind, muss man natürlich die materiell-rechtliche Prüfung vornehmen. Wenn man aus der Prüfung heraus zu dem Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, muss dies natürlich auch aus der Begründung hervor gehen. Der Nachsatz unter der Randnummer 11 kann mehr als salomonisches Urteil gewertet werden. Der BGH wollte hier den Banken nicht zu dolle vor das Schienbein treten. Die Entscheidung wird zwar als "Einzelfallentscheidung" hingestellt, so wie die Begründung zu lesen ist, kann man sich aber auch sonst darauf berufen. Denn dieser hier vorliegende "Einzelfall" ist so allgemein, dass das Urteil in Analogie auf jeden anderen Betreuer übertragbar ist.
__________________
Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source! |
Lesezeichen |
|
|