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Betreuungsbeschluß herausgeben

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuungsbeschluß herausgeben im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Community, folgendes Problem: Eine RaiBa fordert von mir die Vorlage des Betreuungsbeschlusses. Ich habe dies mit der Begründung abgelehnt, ...


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Alt 25.08.2016, 14:39   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 15.04.2016
Ort: Bayern
Beiträge: 110
Standard Betreuungsbeschluß herausgeben

Liebe Community,


folgendes Problem: Eine RaiBa fordert von mir die Vorlage des Betreuungsbeschlusses. Ich habe dies mit der Begründung abgelehnt, dass ich diesen aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht abgebe, aber natürlich gerne den Betreuerausweis auch gerne im Original vorlege, sobald er mir in den nächsten Tagen zugegangen ist (die Betreuung wurde von einer vorübergehenden auf eine dauerhafte Betruung erweitert), da der Ausweis als offizielles Nachweisdokument für meine Betreuerbestellung angesehen werden muss, während der Beschluss eigentlich niemand was angeht. Die Bank besteht jedoch auf den Beschluss. Bevor ich mich jedoch so richtig mit ihr anlege, hätte ich gerne noch ein mal eure Meinung zu dem Thema gehört. Darf die Bank den Beschluss verlangen, oder muss sie sich mit dem Ausweis zufrieden geben?


Danke für eure Antworten.


Gruß
Faddl ist offline  
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Alt 25.08.2016, 15:01   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

Hallo,

deine Legitimation nach außen ist der Betreuerausweis. Siehe auch Betreuerausweis ? Betreuungsrecht-Lexikon

Die Bank will ihn wahrscheinlich haben wegen eines Ablaufdatums. Die haben oftmals noch nicht verstanden, das eine dauerhafte Betreuung nicht zu einem Termin aufhört, sondern das es sich bei der Frist im Beschluss nur um die Frist zur Überprüfung handelt.

Also leg deinen Betreuerausweis vor sobald du ihn hast und gegen alle anderen Forderungen kannst du dich wehren.
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agw ist offline  
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Alt 26.08.2016, 10:26   #3
Routinier
 
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
Standard

Ich wurde mal von einer Bank bei Bekanntgabe der Beendigung der Betreuung aufgefordert den Beschluss vorzulegen ....

Den Sinn dahinter habe ich nicht verstanden, wenn ich die Beendigung bekannt gebe, "verzichte" ich ja in diesem Moment auf alle Rechte die ich als Betreuer bisher hatte. Und das sollte der Bank ja ausreichen.
ufzeer ist offline  
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Alt 26.08.2016, 10:54   #4
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,543
Standard

Bitte beachten:


Wenn ein Beschluss angefordert wird, bitte beim Gericht eine Ausfertigung ohne Gründe!! erbitten.


Der Beschluss kann an Dritte nur dann vorgelegt werden, wenn hinsichtlich der Gründe der Datenschutz gewahrt bleibt!
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Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
Fara ist offline  
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Alt 26.08.2016, 11:00   #5
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

Hallo Fara,

gut das es die Möglichkeit gibt, aber es geht ja auch um die Frage ob die Bank überhaupt ein Anrecht hat den Beschluß zu verlangen, wenn bereite ein Betreuerausweis vorgelegt wird.

Da sehe ich den Betreuerausweis als Legitimation und sonst nichts, oder lieg ich damit falsch?
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agw ist offline  
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Alt 26.08.2016, 11:03   #6
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,543
Standard

Nein, wenn der Ausweis vorliegt, muss der Ausweis reichen.
Ein Anrecht auf Vorlage des Beschlusses hat ein Dritter nicht.


Mir ging es nur darum, dass die Sensibilität zu den Gründen, die bei Dritten gar nichts zu suchen haben, gesteigert wird.
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Fara ist offline  
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Alt 26.08.2016, 11:43   #7
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Jedes Ding hat zwei Seiten:

Die Bank hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass man ihr den Beschluss mit Gründen vorlegt, ich sehe aber keine Schwierigkeiten darin, der Bank einen Beschluss in Kopie für Ihre Unterlagen zu überlassen aus dem ersichtlich ist, wann über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung beschlossen wird. Die Gründe für die Einrichtung der Betreuung kann man ohne Schwierigkeiten unkenntlich machen.

Grundsätzlich muss die Bank bei jeder Verfügung des Betreuers prüfen, ob dieser zu der Verfügung auch berechtigt ist - die Legitimation kann nur durch die Vorlege der Bestellungsurkunde erfolgen.

Da diese Prüfung bei dem Einwurf von Überweisung oder dem online-banking nicht erfolgen kann, gibt es keine rechtliche Verpflichtung der Bank Betreuungskonten online zu führen - eine gerichtliche Entscheidung hierzu ist mir jedenfalls nicht bekannt.

Es ist daher durchaus verständlich, dass die Bank einen Nachweis darüber haben möchte, bis wann die Betreuung besteht.
Schnieder ist offline  
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Alt 26.08.2016, 11:48   #8
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

Zitat:
Es ist daher durchaus verständlich, dass die Bank einen Nachweis darüber haben möchte, bis wann die Betreuung besteht.
Und genau zu dieser Frage sagt der Beschluß bei einer endgültigen Betreuung überhaupt nichts aus.

Die Frist zur Überprüfung ist keine Ablauffrist sondern lediglich eine gerichtsinterne Frist. Das wird leider bei den Banken gerne verwechselt.
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agw ist offline  
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Alt 26.08.2016, 12:30   #9
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Die Frist zur Überprüfung ist keine Ablauffrist sondern lediglich eine gerichtsinterne Frist. Das wird leider bei den Banken gerne verwechselt.
Die Bank weiss aufgrund dieses Beschlusses, wann eine Überprüfung durch das Gericht stattfindet und wird spätestens zu diesem Termin überprüfen ob die Betreuung weiterhin besteht.
Schnieder ist offline  
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Alt 26.08.2016, 14:03   #10
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
Standard

Zitat:
Zitat von Schnieder Beitrag anzeigen
...

Grundsätzlich muss die Bank bei jeder Verfügung des Betreuers prüfen, ob dieser zu der Verfügung auch berechtigt ist - die Legitimation kann nur durch die Vorlege der Bestellungsurkunde erfolgen.

...
Das ist die Rechtsauffassung der Banken. Und die ist schlicht und ergreifend falsch!!!

Der BGH hat beschlossen, dass die Banken kein Recht auf Schutz vor Falschleistung an den unberechtigt gewordenen Ex-Betreuer hat. Dies wird damit begründet, dass der Betreuer eine hoheitlich zugesprochene Autorität als gesetzlicher Vertreter hat. Diese muss nicht bei jedem Rechtsgeschäft erneut bestätigt werden. Erst recht nicht durch Vorlage des Betreuerausweises im Original.
Dies begründet sich vor allem daraus, dass die Vorlagepflicht der Originalvollmacht (daher stammt die Rechtsauffassung der Banken) nicht analog auf die Betreuung übertragen werden kann. Es handelt sich schlicht und ergreifend um verschiedene Rechtsinstitute. Man braucht schließlich als Eltern auch nicht bei jeder Verfügung für die Kinder seinen Elternstatus legitimieren.
__________________
Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source!
Betreuerwichtel ist offline  
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