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Wie heißt der Rexhtsbegriff richtig?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wie heißt der Rexhtsbegriff richtig? im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Ich habe am Sonntag Begriffsfindungsstörungen, so dass Google nix ausspuckt. Sozialamt zeigt seit 29.4. Keine Reaktion auf meinen Widerspruch. ...


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Alt 11.09.2016, 12:10   #1
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard Wie heißt der Rexhtsbegriff richtig?

Hallo
Ich habe am Sonntag Begriffsfindungsstörungen, so dass Google nix ausspuckt.

Sozialamt zeigt seit 29.4. Keine Reaktion auf meinen Widerspruch. Ich frage regelmäßig an und bitte um Bearbeitung und Sachstandsmitteilung - keine Reaktion.

Die Dame kam ins Heim, Sozialamt erkannte nur die Heimkosten an. Nicht aber die weiterlaufende Miete bis Ende Kündigungsfrist / Genehmigung AG. Es gibt diverse Urteile, dass das Amt hier vorübergehend die doppelten KdU übernehmen muss. Damit begründete ich den Widerspruch. Seither spielt das Amt toter Mann.

Jetzt würde ich gerne was tun. Einstweilige.... ? Wie heißt das? Ich will erreichen, dass das Amt eine Entscheidung trifft oder zumindest so langsam mal das Heim bezahlen muss. Denn seit dem Widerspruch fließen einfach gar keine Gelder mehr. Das Heim hat Geduld, aber langsam finde ich es peinlich und will diese Geduld nicht überstrapazieren und irgendwann den Rauswurf der B. riskieren. Ich empfinde über 4 Monate mehr als ausreichend, um zumindest mal piep zu machen.

Schon mal vielen Dank.

Lg.
Boomer
Boomer ist offline  
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Alt 11.09.2016, 13:30   #2
Stammgast
 
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
Standard

Das gesuchte Wort ist "Untätigkeitsklage".

Das Prozedere setzt aber voraus, dass du die Behörde unter Fristsetzung zum Erlassen eines rechtsmittelfähigen Bescheid aufgefordert haben musst. Dieser Termin muss mindestens 3 Monate in der Zukunft liegen. Bei Sozialanträgen wird davon ausgegangen, dass eine Bescheidung von Anträgen ca. 6 Monate dauern "darf". Diese verlängerte Zeitspanne wird Aufgrund der Antragsfülle zugestanden. In "normalen" Antragsverfahren wird eine Untätigkeit bereits nach 3 Monaten angenommen.
__________________
Die deutsche Sprache ist zwar Freeware, aber nicht open-source!

Geändert von Betreuerwichtel (11.09.2016 um 14:19 Uhr)
Betreuerwichtel ist offline  
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Alt 11.09.2016, 14:34   #3
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Die Voraussetzungen für die von dir beabsichtigte Klage stehen in § 88 SGG - nur wenn diese vorliegen ist die Klage zulässig.
Schnieder ist offline  
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Alt 11.09.2016, 14:48   #4
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard

Super. Vielen Dank ihr beiden.

War am Freitag auf einer Fortbildung vom Bv*B. Da es um ein ähnliches Thema ging, stellte ich den Fall vor und der Dozent (Anwalt) meinte, ich hätte da schon längst "einstweiligen Rechtsschutz " beantragen müssen. Aber unter dem Begriff finde ich nichts passendes und leider gab es Freitag auch keine Gelegenheit, näher nachzufragen, was damit gemeint ist. Von Klage sprach er jedoch noch.

Btw.... 6 Monate finde ich schon heftig, dafür dass mir als Betreuer im Gegenzug 10 Tage gewährt werden, um zig Unterlagen und Informationen zu beschaffen . Aber jut. Ist dann wohl so.
Boomer ist offline  
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Alt 11.09.2016, 16:28   #5
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
Standard

Ich hatte einen ähnlichen Fall, allerdings hat das Amt über Monate gar nicht entschieden. So habe ich das Ganze an eine Sozialrechtsanwältin gegeben. Diese hat dem Amt eine Frist von 1 Woche bis Kostenübernahmezusage gesetzt, andernfalls werde Eilantrag bei Gericht gestellt. Das Amt hat dann sofort reagiert.

Geändert von mimi91 (11.09.2016 um 16:34 Uhr)
mimi91 ist offline  
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Alt 11.09.2016, 17:29   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.03.2016
Beiträge: 180
Standard

Hallo mimi,

kannst du den " Eilantrag beim Gericht" kurz erläutern?

Danke
Heinrich Heine ist offline  
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Alt 11.09.2016, 18:27   #7
Routinier
 
Benutzerbild von mimi91
 
Registriert seit: 17.07.2015
Ort: RLP
Beiträge: 1,057
Standard

Nur ungefähr, da es in meinem Fall nicht mehr notwendig war: wenn eine Notlage droht und es deshalb nicht zumutbar ist, auf die Entscheidung eines Amtes zu warten, kann man diesen Antrag bei Gericht stellen. Das Gericht erlässt dann eine einstweilige Anordnung (ordnet an, was das Amt tun muss), an die sich das Amt bis zur endgültigen Entscheidung halten muss.
mimi91 ist offline  
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Alt 12.09.2016, 09:06   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.05.2016
Ort: Augsburg
Beiträge: 77
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zur Ergänzung der Vorredner: §123 VwGO
DannyKasche ist offline  
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Alt 13.09.2016, 12:58   #9
Club 300
 
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 332
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Hallo Boomer,


ich würde in Deinem Fall auch so vorgehen: Dem Amt nochmals schriftlich (am schnellsten per Fax) eine sehr kurze Frist setzen und darauf hinweisen, dass Du danach vorläufigen Rechtsschutz beantragst, weil u.a. der Heimplatz in Gefahr ist.


Nach ergebnislosem Ablauf der Frist stellst Du beim Sozialgericht einen Antrag auf eine "Einstweilige Anordnung": Du beschreibst genau den Sachverhalt, also was Du wann wo beantragt hast, wann Du das Amt mit welcher Frist erinnerst hast ohne Erfolg. Du erläuterst, welche Gefahren bzw. Schäden drohen, wenn nicht umgehend die beantragte Zahlung erfolgt (Verlust des Heimplatzes droht, ggf. Sanktionen wegen der ausstehenden Miete, sonstige finanzielle Verluste...) und das dies dem Amt auch bekannt war.
Abschließend beantragst Du, das Gericht möge anordnen, dass der Sozialhilfeträger umgehend die beantragten Zahlungen auf das Konto xy Deines Betreuten leistet.
Den betreffenden Schriftverkehr mit dem Amt, ggf. auch Heimvertrag, Mietvertrag alte Wohnung und Deinen Betreuerausweis (alles in Kopie) beifügen.


Hab keine Angst davor, etwas rechtlich nicht ganz korrekt auszudrücken, es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. das Gericht ermittelt nicht nur von sich aus den Sachverhalt, es wird Deinen Antrag auch in der gewünschten Richtung auslegen bzw. es Dir mitteilen, falls noch etwas fehlt. Vielleicht ruft Dich der Richter an und bespricht die Sache mit Dir.


Das Gericht wird die Rechtslage anhand Deiner Ausführungen und der eingereichten Unterlagen überschlägig prüfen und das Amt zu einer Stellungnahme mit kurzer Frist auffordern. Ggf. hat das schon ein Aufwachen des Amts zur Folge (war bei mir zweimal der Fall), wenn das Amt dann schnell zahlt, wird Dein Antrag abgewiesen, weil kein Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung mehr vorliegt. Kosten entstehen Dir bzw. dem Betreuten beim Sozialgericht dadurch nicht.


Viele Grüße,
Anni
Anni ist offline  
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