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Kosten Entsorgung Wohnungseinrichtung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Kosten Entsorgung Wohnungseinrichtung im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Abend, vielleicht hat jemand einen guten Rat zu folgendem Sachverhalt für mich: Betroffener lebt in einem Pflegeheim. Er ist ...


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Alt 16.09.2016, 18:49   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 28.05.2013
Beiträge: 99
Standard Kosten Entsorgung Wohnungseinrichtung

Guten Abend,

vielleicht hat jemand einen guten Rat zu folgendem Sachverhalt für mich:

Betroffener lebt in einem Pflegeheim. Er ist alkoholabhängig, aber derzeit abstinent. Krankheitseinsicht besteht nicht, aber ein Unterbringungsbeschluss, der ihn vom Alkohol fernhält, da er keinesfalls wieder auf die "Geschlossene" will.

Die Wohnungseinrichtung des Betroffenen wurde eingelagert, da eigentlich ein Verzug in das betreute Wohnen geplant war.

Dies lehnt der Betroffene nunmehr aber ab. Für ihn kommt nur eine eigene Wohnung in Betracht, was im Hinblick auf Erfahrungswerte in der Vergangenheit und das Krankheitsbild aber ausgeschlossen ist.

Die Kosten für die Einlagerung wurden vom Sozialhilfeträger übernommen. Jetzt kündigte dieser jedoch an, diese in Zukunft nicht mehr zu tragen, da der Betroffene sich ja weigere, in das betreute Wohnen zu verziehen und auch keine eigenen Möbel in seinem Zimmer im Pflegeheim haben wolle (stimmt).

Da der Betroffene die Einlagerungskosten vom Taschengeld nicht bezahlen kann, müsste die Wohnungseinrichtung also entsorgt werden. Diese Kosten will der Sozialhilfeträger jedoch nicht übernehmen und verweist auf eine gemeinnützige Einrichtung, welche Wohnungseinrichtungen übernehme und ggfs. kostenlos entsorge. Letzteres wird von der gemeinnützigen Einrichtung - was verständlich ist - bestritten.

§ 40 SGB XI habe ich gefunden, aber so richtig passt die Vorschrift aus meiner Sicht nicht.

Hat jemand eine andere Idee?

Vielen Dank fürs Mitdenken und einen schönen (Feier-) Abend

Nene
nene ist offline  
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Alt 16.09.2016, 19:19   #2
Club 300
 
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 332
Standard

Hallo nene,

Dein Betreuter ist alkoholabhängig, derzeit aber abstinent. Er lebt in einem normalen Pflegeheim. Warum gibt es denn da einen Unterbringungsbeschluss, "der ihn vom Alkohol fernhält"? Eine Alkoholabhängigkeit alleine rechtfertigt m.E. noch keine Unterbringung und wenn er jetzt in einem Pflegeheim lebt und schon eine Weile abstinent ist, wäre eine ggf. vorhandene Genehmigung für so eine Unterbringung längst verbraucht, aber vielleicht ist das dem B. auch nicht so richtig klar.

Das Sozialamt soll Dir doch die gemeinnützige Einrichtung, welche die Sachen in diesem Fall kostenlos abholt und dem Sozialamt dies gegenüber (hoffentlich) auch zugesagt hat, doch einfach ganz konkret mit Ansprechpartner (der die Zusage erteilt hat) benennen! Lass Dich nicht pauschal auf so eine rein theoretische Möglichkeit verweisen.

Grüße,
Anni
Anni ist offline  
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Alt 16.09.2016, 19:31   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 28.05.2013
Beiträge: 99
Standard

Hallo Anni,

u.a. kommt zur Alkoholabhängigkeit noch eine "Alkoholdemenz" dazu. Den Unterbringungsbeschluss lasse ich übrigens jährlich verlängern.

Die von dem Sozialhilfeträger benannte gemeinnützige Einrichtung lehnt die kostenlose Entsorgung mit dem Hinweis ab, dass man dies dort noch nie getan habe, auch in Zukunft nicht vorhat und das Ganze mit dem Sozialhilfeträger (nicht Sozialamt, sondern Landeswohlfahrtsverband) so auch nicht abgesprochen worden sei.

Gruß,
Nene
nene ist offline  
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Alt 17.09.2016, 13:10   #4
Routinier
 
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
Standard

Hat der Betreute Vermögen womit er die Entrümpelung bezahlen könnte? Wenn nicht muss der Vermieter (Unternehmerrisiko) halt in den sauren Apfel beissen und auf seine Kosten entrümpeln.
ufzeer ist offline  
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Alt 17.09.2016, 14:23   #5
Club 300
 
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 332
Standard

Hallo nene,

Du sagst:

"Die von dem Sozialhilfeträger benannte gemeinnützige Einrichtung lehnt die kostenlose Entsorgung mit dem Hinweis ab, dass man dies dort noch nie getan habe, auch in Zukunft nicht vorhat und das Ganze mit dem Sozialhilfeträger (nicht Sozialamt, sondern Landeswohlfahrtsverband) so auch nicht abgesprochen worden sei. "
- und was entgegnet nun der Sozialhilfeträger auf diese (ggf. schriftliche) Mitteilung von Dir?

@ufzeer: Klar bleibt notfalls zunächst Derjenige, bei dem die Möbel eingelagert sind, auf den Kosten sitzen wenn der Betreute kein Geld hat. Trotzdem schuldet der Betreute demjenigen diese Kosten, er hat dann also Verbindlichkeiten. Wenn eigentlich der Sozialhilfeträger diese Kosten tragen muss und damit das Entstehen von Verbindlichkeiten vermieden werden kann, dann muss dies der Betreuer natürlich versuchen, dies durchsetzen.

Grüße,
Anni

Geändert von Anni (17.09.2016 um 14:28 Uhr)
Anni ist offline  
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Alt 17.09.2016, 14:28   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 28.05.2013
Beiträge: 99
Standard

Guten Tag,

Zitat:
Hat der Betreute Vermögen womit er die Entrümpelung bezahlen könnte? Wenn nicht muss der Vermieter (Unternehmerrisiko) halt in den sauren Apfel beissen und auf seine
Kein Vermögen und kein Vermieter, da die Gegenstände eingelagert sind.

Zitat:
und was entgegnet Dir der Sozialhilfeträger auf diese Mitteilung von Dir?
Man bleibt dabei.

Gruß,
Nene
nene ist offline  
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Alt 20.09.2016, 21:48   #7
Routinier
 
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
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@nene: ist der Lagerraum nicht vermietet?

Zitat:
Zitat von Anni Beitrag anzeigen
@ufzeer: Klar bleibt notfalls zunächst Derjenige, bei dem die Möbel eingelagert sind, auf den Kosten sitzen wenn der Betreute kein Geld hat. Trotzdem schuldet der Betreute demjenigen diese Kosten, er hat dann also Verbindlichkeiten. Wenn eigentlich der Sozialhilfeträger diese Kosten tragen muss und damit das Entstehen von Verbindlichkeiten vermieden werden kann, dann muss dies der Betreuer natürlich versuchen, dies durchsetzen.

Grüße,
Anni
Auf welche Rechtsgrundlage baut die Aussage, dass der Sozialhilfeträger die Entrümpelung zahlen MUSS?
ufzeer ist offline  
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Alt 25.09.2016, 15:40   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 28.05.2013
Beiträge: 99
Standard

Hallo,

genau diese Rechtsgrundlage suche ich ja.

Gruß, Nene
nene ist offline  
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Alt 26.09.2016, 09:08   #9
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hier ist die Grundlage dafür, dass das Amt die Entrümpelung nach einer Wohungsräumung zahlen muss. War übrigens nicht so schwer zu finden.
Wohnungsauflösung ? Betreuungsrecht-Lexikon

Leider wird der Grundsatz, dass Enträumung zu den Kosten der KDU zählt hier aber keine Anwendung finden können, der Zeitpunkt scheint verpasst.
Nur meiner Einschätzung nach denn es geht ja nicht mehr um eine Wohnungsauflösung sondern um die Entsorgung zuvor eingelagerter Gegenstände. Das könnte u.U. ein wesentlicher Unterschied sein, probieren würde ich es trotzdem.
Die Begründung zum Versuch würde in der gemachten Entwicklung bestehen und einer analogen Anwendung auf obiges.
Keiner ist ja schliesslich Hellseher.

Das Amt kann zwar auf Einrichtungen verweisen die Gegenstände abholen zur kostenlosen Weiterverwendung aber wird letztendlich nicht darauf bestehen können.
Man könnte weiter versuchen wenigsten Teile der Dinge gegen Selbstabholung anzubieten, vielleicht einer Obdachlosenorganisation oder einem sonstigen caritativen Träger.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 27.09.2016, 23:39   #10
Routinier
 
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,080
Standard

Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Hier ist die Grundlage dafür, dass das Amt die Entrümpelung nach einer Wohungsräumung zahlen muss. War übrigens nicht so schwer zu finden.
Wohnungsauflösung ? Betreuungsrecht-Lexikon
Ich finds dort nicht lese dort nur:
"Der zuletzt verbleibende Hausrat muss als Sperrmüll entsorgt werden. Sollten keinerlei finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, kann der Betreuer trotz entsprechender mietvertraglicher Verpflichtung nicht "besenrein" übergeben. In diesem Fall ist es Sache des Vermieters, selbst für eine Entsorgung zu sorgen. Er kann sich dafür im Rahmen des Vermieterpfandrechtes sowie an Kautionen und ggf. Genossenschaftseinlagen schadlos halten."

von ebenda
ufzeer ist offline  
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