Dies ist ein Beitrag zum Thema Hausverkauf trotz Nacherbfolge im Unterforum Wohnungs- und Heimangelegenheiten - Immobilien , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
Ich habe eine etwas umfassende Frage.
Ich betreue eine 85 jährige vermögenden Dame. Sie befindet sich seit kurzem in ...
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26.09.2016, 08:14 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 08.03.2016
Beiträge: 52
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Hausverkauf trotz Nacherbfolge
Hallo,
Ich habe eine etwas umfassende Frage. Ich betreue eine 85 jährige vermögenden Dame. Sie befindet sich seit kurzem in einem Pflegeheim und ihr vermögen reicht vielleicht noch für 3 Jahre. Sie ist Eigentümerin eines HAuses, bei dem im Grundbuch aber eine Erbnachfolge eingetragen ist. Für mich wäre wichtig zu wissen: wenn ihr vermögen aufgebraucht ist, müsste sie ja eigentlich das Haus verkaufen, aber da ihr nicht adoptierten Stiefkinder als Nacherben eingetragen sind kann sie dies ja nicht. Kennt jemand dazu die genaue Rechtslage? Was das Sozialamt betrifft und und und... Würde mit helfen wenn jemand zumindest ein bisschen was dazu sagen kann. |
26.09.2016, 08:45 | #2 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 01.07.2016
Beiträge: 39
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Die Erben können nur das erben, was nach dem Tod noch vorhanden ist. Das Haus muss veräußert werden um die Heimkosten zu decken.
Hat der Sohn ein lebenslanges Wohnrecht im Haus, wird es schon schwieriger das Häusel zu verkaufen. Evt. kauft ihm der neue Besitzer das Wohnrecht ab. |
26.09.2016, 08:50 | #3 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 08.03.2016
Beiträge: 52
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Ich habe aber gelesen, wenn Nacherbfolge im Grundbuch eingetragen ist, darf man Haus nicht verkaufen! Zumindest nicht ohne Zustimmung der Nacherben! Die Frage ist aber was passiert wenn die Heimkostenn nicht mehr getragen werden können! Ist die Rechtslage dann eine andere?
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26.09.2016, 11:50 | #4 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Hallo,
Zitat:
GGfls. solltest du dies rechtlich prüfen lassen.
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26.09.2016, 12:21 | #5 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
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Zitat:
Vorsicht mit solchen pauschalen Auskünften, das ist in diesem Fall definitiv falsch.
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27.09.2016, 20:56 | #6 |
Stammgast
Registriert seit: 25.04.2015
Ort: Nordost-Thüringen
Beiträge: 992
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Ich kann agw nur zustimmen. Gerade das Vorerben - Nacherben - Konstrukt ist kompliziert. Hier kommt es nachgerade darauf an, ob der Vorerbe befreit ist oder nicht.
Grundsätzlich ist ein Vorerbe nicht befreit. Er darf also nur Früchte ziehen und muss den Nachlass ansonsten getrennt von seinem sonstigen Vermögen verwalten. Man spricht hier vom Trennungsprinzip. Soll der Vorerbe befreit sein, muss er gemäß § 2136 BGB ausdrücklich befreit werden. Dann geht das Ererbte in das Vermögen des Erben über, dieser kann den Nachlass auch verbrauchen und vom Vermögen des Ersterblasser geht in das Eigentum des Nacherben nur noch das über, "was übrig bleibt". Dies nennt man das Einheitsprinzip. Diese Befreiung muss auch in das Grundbuch ausdrücklich eingetragen werden. Wenn eine solche Eintragung (wie hier scheinbar, da nicht ausdrücklich erwähnt) nicht vorliegt, ist von einem nicht befreiten Vorerben auszugehen und dann darf gemäß § 2113 BGB der Vorerbe ein Grundstück zwar verkaufen, dieser Verkauf ist dem Nacherben gegenüber aber relativ unwirksam. Im Falle des Eintrittes des Nacherbfalles müsste also der Erwerber das Grundstück an den Nacherben wieder heraus geben. Wer würde sowas also machen? Ein Verkauf mit Zustimmung des Nacherben wäre aber jederzeit wirksam.
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