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Asylrecht

Dies ist ein Beitrag zum Thema Asylrecht im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Kollegen, kann mir jemand genau erläutern was diese Entscheidung an sich hat, wäre echt sehr dankbar: 1.Die Flüchtlingseingenschaft wird ...


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Alt 27.09.2016, 18:48   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 13.09.2016
Ort: Frankfurt
Beiträge: 8
Standard Asylrecht

Hallo Kollegen,

kann mir jemand genau erläutern was diese Entscheidung an sich hat, wäre echt sehr dankbar:

1.Die Flüchtlingseingenschaft wird nicht zuerkannt
2.Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt
3.Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt
4.Das Abschiebungsverbot des §60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltgesetzes liegt vor.

wie muss man am besten mit diesem Bescheid vorgehen?
Der Betroffener ist nach einem Hirnanfall teilweiser gelehmt, auf den Rollstuhlangewiesen, Sprachvermögen verloren, kann sich überhaupt nicht verständigen, war lange Zeit in einem Pflegeheim untergebracht, jetzt Betreutes Wohnen.
DANkE
nessel ist offline  
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Alt 27.09.2016, 18:57   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard

Der Betreute hat doch sicherlich einen Anwalt im Asylverfahren, oder ?
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 27.09.2016, 19:23   #3
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 13.09.2016
Ort: Frankfurt
Beiträge: 8
Standard

nein, hat er nicht... bedutet es ihm droht eine Abschiebung?
nessel ist offline  
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Alt 27.09.2016, 20:24   #4
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
Standard

Nein, die Gefahr der Abschiebung besteht nicht - so steht es zumindest Im § 60 Abs. 7 AufenthG.
Schnieder ist offline  
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Alt 28.09.2016, 09:52   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.05.2016
Ort: Augsburg
Beiträge: 77
Standard

Dein Betreuter hat ein sogenanntes "zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis" zuerkannt bekommen. Dies kann nur das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) oder ein Verwaltungsgericht zuerkennen. Im Klartext: Die Erkrankung ist so schwerwiegend und die medzinische Lage im Herkunftsland so schlecht, das bei Rückkehr in das Heimatland von einer schweren bis lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen wird.
Der betreute darf demnach in Deutschland bleiben und darf nicht abgeschoben werden.

Ich würde dennoch einen Anwalt hinzuziehen, der sich im Asyl und Ausländerrecht auskennt, um zu prüfen, ob gegen die ersten 3 Entscheidungen vorzugehen ist oder nicht. Soweit mir bekannt ist, gibt es keine Frist zur Überprüfung der gesundheitlichen Lage, aber wer weiß, was Bayern noch so einfällt einzufordern

LG


P.S.: Ich betreue selber einen Flüchtling der sich derzeit leider sogar im Kirchenasyl befindet, deswegen die etwas ausführlichere Antwort. Entschuldigung dafür
DannyKasche ist offline  
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Alt 29.09.2016, 20:45   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,598
Standard

Moin Danny

Kein Grund sich zu entschuldigen.
Deine Antwort war gut.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 01.10.2016, 15:09   #7
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 13.09.2016
Ort: Frankfurt
Beiträge: 8
Standard

Besten Dank an Alle...

Dann gleich noch eine Frage zum Thema Ausländer, auch EU-Bürger,
ich habe eine Polen, die seit 2 Jahren in Deutschland sich befindet, sie ist 64 und hat Alkoholproblematik, aber kam tatsächlich nach Deutschland um eine Arbeit zu suchen, nur wer stellt sie ein...nur zu der Frage, nach 2 Jahren meldet sich plötzlich die Ausländerbehörde und droht mit der Abschiebung falls sie die Nachweise nicht bringt, dass sie einen Job gesucht hat, schriftlich haben wir nichts.
Es hat uns gelungen den Antrag auf SGB XII durch zu kriegen, also die Betroffene bekommt auch Leistungen und Rente aus Polen. Eine Integrationsmaßnahme kann sie nicht machen, es heißt zu alt.
Also jetzt besteht die Möglichkeit auch in einer Wohnung zu ziehen (2 Jahre Frauenwohnheim), aber sollen wir das Ganze anfangen? Wie schnell kann sie abgeschoben werden, wenn überhaupt.
Und warum meldet sich die Ausländerbehörde erst nach 2 Jahren
nessel ist offline  
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Alt 04.10.2016, 09:09   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 25.05.2016
Ort: Augsburg
Beiträge: 77
Standard

Die Ausweisung von EU-Bürgern ist äußerst komplex und schwierig zu beantworten. Ich rate hier dringend zu einem Anwalt, der sich mit Ausländer- und EUrecht auskennt.
Da kommt es auf so viele Dinge an, das ist so leicht nicht zu beurteilen, leider.
DannyKasche ist offline  
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