Dies ist ein Beitrag zum Thema Geltendmachung Pflichtteil Erbschaft im Unterforum Vermögensverwaltung/Geldangelegenheiten , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Wem gegenüber mache ich denn den Pflichtteil einer Erbschaft geltend, wenn ich selbst enterbt bin?
Grüße
Klima...
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28.09.2016, 09:32 | #1 |
Stammgastanwärter
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Geltendmachung Pflichtteil Erbschaft
Wem gegenüber mache ich denn den Pflichtteil einer Erbschaft geltend, wenn ich selbst enterbt bin?
Grüße Klima |
28.09.2016, 09:47 | #2 |
Admin/ Berufsbetreuer
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Dem Erben gegenüber
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29.09.2016, 15:36 | #3 |
Stammgastanwärter
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Danke agw für Deine Antwort.
Ich ging davon auch aus und hatte dies so gehandhabt wurde. Die Betreuerin der Alleinerbin teilte mir nun mit (allerdings telefonisch), dass dies nicht ausreichend gewesen sei. (Das teilte sie mir nun bezeichnenderweise 2 Jahre nachdem ich den Erbschaftsanspruch schriftlich bei ihr geltend gemacht hatte mit - nun ist die 3-Jahres-Frist abgelaufen) Ich hätte den Erbschaftsanspruch beim Nachlassgericht beantragen müssen. Was mich stutzig macht: diese Betreuerin ist u.a. Fachanwältin für Erbrecht. Sie müsste ja Bescheid wissen, bzw. kann ich keinen Grund erkennen weshalb sie mir eine falsche Info zukommen hätte lassen sollen. Klima |
29.09.2016, 17:01 | #4 | |
Admin/ Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,808
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Zitat:
Spätestens jetzt wäre der Zeitpunkt dich in der Sache anwaltlich beraten zu lassen. Und dich gaaaanz sicher nicht auf die Auskünfte des gegnerischen Anwalts zu verlassen. Zwei Jahre still zu halten nach Geltendmachung eines Pflichtteils ist allerdings auch sehr gewagt. Ich sehe die Notwendigkeit der Geltendmachung beim Nachlaßgericht nicht, bin jedoch im Erbrecht nicht so fit
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30.09.2016, 08:37 | #5 |
§§Reiterin; manchmal Mod
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Der Anspruch ist grds. und nur gegenüber dem Erben geltend zu machen.
Das Nachlassgericht kann die Geltendmachung nur kla - knicken, lochen, abheften. Der Erbe ist derjenige, der Auskunft über den Nachlass geben kann, der den Anspruch annehmen oder ablehnen kann, der auszahlen muss, wenn der Anspruch festgestellt ist ... Allenfalls beim Zivilgericht könnte der Anspruchsinhaber was erreichen. Mit der Klage auf Auskunft und Zahlung.
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30.09.2016, 08:52 | #6 | |
Stammgastanwärter
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Zitat:
Au backe !! Bei der Anwältin handelt es sich eben um eine Kollegin, mit der ich seit Jahren hervorragend - speziell in diesem Fall - zusammenarbeite. Der Nachlass hatte Zeit, da ein Haus vererbt wurde in dem Mutter und Sohn wohnen. Das also nicht verkauft werden sollte. Zumindest das Testament des Vaters hatte ich mir durch das Nachlassgericht zukommen lassen. Jetzt weiß ich mir keinen rechten Reim darauf zu machen Aber natürlich werde ich den Pflichtteilsanspruch durchsetzen. Ich danke Euch, Fara und agw, für die Infos !! Grüße Klima |
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30.09.2016, 09:54 | #7 |
§§Reiterin; manchmal Mod
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Beiträge: 1,546
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Du darfst nie nicht vergessen, dass man sich sonst kollegial gut verstehen und auch gut zusammen arbeiten kann - aber! Die FA für Erbrecht hat in diesem geschilderten Fall eben nicht Deine Interessen zu vertreten, sondern die des von ihr vertretenen Erben. Ja, gut, bisher habt Ihr gut miteinander kommuniziert. Doch jetzt geht es "ans Eingemachte" und da muss sie ihrem Mandanten auch vorweisen, dass sie SEINE Interessen gut vertreten hat.
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