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Rechtsverhältnis Bevollmächtigte und Betreuer

Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechtsverhältnis Bevollmächtigte und Betreuer im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo liebe Runde, mein Betreuter hatte seiner Ex-Frau eine Vorsorgevollmacht erteilt. Diese hat ihn als Bevollmächtigte auch einige Zeit vertreten. ...


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Alt 28.09.2016, 21:57   #1
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard Rechtsverhältnis Bevollmächtigte und Betreuer

Hallo liebe Runde,

mein Betreuter hatte seiner Ex-Frau eine Vorsorgevollmacht erteilt. Diese hat ihn als Bevollmächtigte auch einige Zeit vertreten. Da sie sich überfordert fühlte, wurde ich als Betreuerin bestellt.

Es gibt zwar kein aktuelles Problem, aber mich würde die Rechtslage interessieren: Sind wir jetzt parallel vertretungsberechtigt oder ist ihre Vollmacht damit hinfällig?

Die Exfrau ist weiterhin am Wohlergehen des B. interessiert ... ist sie z.B. weiterhin auskunftsberechtigt gegenüber den Ärzten? Mir ist an einer guten Zusammenarbeit mit ihr gelegen.

LG, Annegret
Annegret ist offline  
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Alt 29.09.2016, 07:51   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Sind wir jetzt parallel vertretungsberechtigt oder ist ihre Vollmacht damit hinfällig?
Das wird davon abhängen was in der Vollmacht steht, bzw. welche Dinge dort umfasst sind.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 29.09.2016, 08:33   #3
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard

Hallo Michaela,

diese Vollmacht ist sehr umfassend deckt alle Aufgabenkreise ab.

z.B. auch Aufenthaltsbestimmung -> der B. ist zur Zeit geschlossen untergebracht (soziotherapeutische Einrichtung). Müsste ich mich mit ihr einigen, wenn die Einrichtung gewechselt werden soll?

z.B. auch Vermögenssorge -> dürfte sie und ich gleichermaßen z.B. private Versicherungen kündigen oder abschließen?

LG, Annegret
Annegret ist offline  
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Alt 29.09.2016, 09:27   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Mh, soweit ich das kenne ist eine Vollmacht vorrangig gegenüber einer Betreuung.
Normalerweise hätte also gar keine Betreuung eingerichtet werden dürfen zumal die Vollmacht ja sehr umfangreich zu sein scheint.

Ich denke eine Einigung kann nur darin bestehen, dass die Ehefrau ihre Vollmacht zurückgibt wenn sie sie nicht ausüben kann.
Man kann die Ehefrau ohne Vollmacht ja genauso gut in alles miteinbeziehen.
Aber warte mal noch mit dem Handeln, ich hoffe dass agw sich noch meldet, der weiss zu dem Thema viel mehr als ich.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 29.09.2016, 10:02   #5
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

Zitat:
Sind wir jetzt parallel vertretungsberechtigt oder ist ihre Vollmacht damit hinfällig?
Hallo Annegret,

diesen Fall der gleichzeitigen Bestellung eines Betreuers bei Vorhandensein eines Bevollmächtigten sieht das Gesetz gar nicht vor. Damit kann es also auch keine Rangfolge geben.

Nach § 1896 Abs.2 BGB wäre die Betreuerbestellung unzulässig.
Wenn die Ehefrau allerdings ihre Vollmacht zurückgibt da sie mit der Aufgabe überfordert ist ist es eine andere Sache. Dann wäre die Betreuerbestellung zulässig da keine anderen Hilfen mehr vorhanden sind.

Schau dir am besten mal die Akte dazu an was das Gericht sich dazu gedacht hat und was die Ehefrau dort mitgeteilt hat.
__________________
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agw ist offline  
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Alt 29.09.2016, 10:09   #6
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
Standard

Richtig. Wenn eine Vollmacht vorhanden ist, wird sich das Gericht nicht einmischen.
Es sei denn, der Bevollmächtigte legt dar, dass er von der Vollmacht keinen Gebrauch machen will oder ist - wie hier - überfordert und zum Wohle des Betreuten wurde eine Betreuung eingerichtet.
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Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
Fara ist offline  
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Alt 29.09.2016, 10:10   #7
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard

Die Bevollmächtigte hatte selbst um die Einrichtung einer Betreuung gebeten, da sie mit den Aufgaben überfordert war.

Ein Schreiben, dass sie die Bevollmächtigung explizit zurückgibt, habe ich aber in der Gerichtsakte nicht gefunden.

Die Exfrau beziehe ich ohnehin sehr mit ein und das verläuft sehr harmonisch. Aktuell bin ich nur auf die Problematik aufmerksam geworden, weil sie mich gefragt hatte, ob die Ärzte ihr Auskunft geben dürfen. Ich hätte nichts dagegen und mit Vorlage der Bevollmächtigung wäre sie ja berechtigt. Aber gilt diese noch durch die Betreuerbestellung? Meine Aufgabenkreise sind gleichermaßen sehr umfassend (Gesundheit, Aufenthalt, Vermögen etc.)

LG Annegret
Annegret ist offline  
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Alt 29.09.2016, 10:26   #8
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
Standard

Zitat:
Aber gilt diese noch durch die Betreuerbestellung?
Alleine die Betreuerbestellung ändert nichts an der Wirksamkeit einer Vollmacht. Diese müsste explizit zurückgefordert werden.
__________________
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agw ist offline  
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Alt 29.09.2016, 20:35   #9
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
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Moin Annegret

Vorweg was zur Schweigepflicht der Ärzte:
Auch wenn Du die Gesundheitssorge hast, kann der Betreute selber die Ärzte von der Schwiegepflicht gegenüber seiner Exfrau entbinden. Damit kannst Du schon mal das Problem lösen.

Bzgl. der Vollmacht denke ich so ähnlich wie agw:
Schau erst mal in der Betreuungsakte nach, ob da etwas von einem Verzicht auf die Vollmacht drinsteht.
Wenn die Exfrau verzichtet hat ist alles klar.

Wenn nicht verzichtet wurde, und Du willst die Vollmacht widerrufen, dann mußt Du die Betreuung eplizit dazu erweitern lassen.

Wenn Du aber mit der Exfrau gut zusammenarbeiten kannst, dann kannst Du sie auch fragen, ob sie der Klarheit halber eine Verzichtzerklärung unterschreibt.
Falls die Überforderungssituation nur phasenweise ist und sie sich irgendwann einmal wieder in der Lage sehen wird, die Vollmacht auszuüben, dann kannst Du mit ihr auch vereinbaren, so lange auf die Vollmacht zu verzichten, bis sie wieder fit ist und die Betreuung zugunsten der Vollmacht aufgehoben werden kann.
In beiden Fällen eine Kopie der Erklärung ans Gericht senden.

Du kannst Ihr auch anbieten beizeiten die Betreuung an sie abzugeben.

Eben noch eine Idee von Andreas gelesen:
Du kannst Die Exfrau auch bitten, Dir das Original der Vorsorgevollmacht zu geben. Du verwarst die Vollmacht dann und kannst sie auch wieder herausgeben. Das kann insbesondere dann von Interesse sein, wenn auch über den Tod hinaus verfügt wurde.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.

Geändert von Imre Holocher (29.09.2016 um 20:57 Uhr)
Imre Holocher ist offline  
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Alt 30.09.2016, 08:52   #10
Stammgast
 
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
Standard

Vielen lieben Dank für eure Antworten !

Zitat:
Du kannst Die Exfrau auch bitten, Dir das Original der Vorsorgevollmacht zu geben. Du verwarst die Vollmacht dann und kannst sie auch wieder herausgeben. Das kann insbesondere dann von Interesse sein, wenn auch über den Tod hinaus verfügt wurde.
Die Originalurkunde der Vollmacht hat mir die Exfrau bereits ausgehändigt.

Zitat:
Schau erst mal in der Betreuungsakte nach, ob da etwas von einem Verzicht auf die Vollmacht drinsteht.
Wenn die Exfrau verzichtet hat ist alles klar.
In der Betreuungsakte gibt es ein Formular der Betreuungsstelle, das von der Exfrau ausgefüllt wurde. Darin begründet sie die Betreuungsanregung damit, dass sie mit den Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen überfordert ist. Es ist aber nicht explizit geschrieben "hiermit verzichte ich auf die Vollmacht".

Zitat:
Wenn Du aber mit der Exfrau gut zusammenarbeiten kannst, dann kannst Du sie auch fragen, ob sie der Klarheit halber eine Verzichtzerklärung unterschreibt.
Falls die Überforderungssituation nur phasenweise ist und sie sich irgendwann einmal wieder in der Lage sehen wird, die Vollmacht auszuüben, dann kannst Du mit ihr auch vereinbaren, so lange auf die Vollmacht zu verzichten, bis sie wieder fit ist und die Betreuung zugunsten der Vollmacht aufgehoben werden kann.
Das ist eine gute Idee, ich denke, das wird sie auch unterschreiben. Mir wäre daran gelegen, die Vollmacht nicht zu widerrufen, sondern nur vorrübergehend auszusetzen. Dies wäre auch im Sinne meines B. Seine Exfrau ist seine wichtigste Bezugsperson und sein Wohl liegt ihr sehr am Herzen. Durch die lange Krankengeschichte meines B. (Alkohol, Korsakoff) ist sie nun selbst in einem heftigen Burnout.

In meinen Aufgabenkreisen steht auch "Widerruf von Vollmachten".
Bei meiner Recherche fand ich nun, dass dieser Aufgabenkreis durch den erheblichen Einschnitt in die Persönlichkeitsrechte des B. nur dann vergeben wird, wenn durch die Ausübung der Vollmacht ein erheblicher Schaden für den B. zu befürchten ist und mildere Maßnahmen zur Schadensabwehr nicht ausreichen.

BGH-Beschluss v. 28.07.15 XII ZB 674/14

1. Wäre daraus ableitbar, dass dieser Aufgabenkreis nicht nur ein Recht zum Widerruf der Vollmachten ist, sondern auch eine Pflicht, um Schaden abzuwenden?

2. Einer Verzichtserklährung der Bevollmächtigten würde meines Erachtens eine mildere Maßnahme zur Schadensabwehr darstellen. Ich müsste das Gericht informieren, dass dieser Aufgabenkreis aufgehoben werden soll. Seht ihr das auch so?

Danke und LG Annegret
Annegret ist offline  
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