Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechtsverhältnis Bevollmächtigte und Betreuer im Unterforum sonstige Rechtsfragen , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo liebe Runde,
mein Betreuter hatte seiner Ex-Frau eine Vorsorgevollmacht erteilt. Diese hat ihn als Bevollmächtigte auch einige Zeit vertreten. ...
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28.09.2016, 21:57 | #1 |
Stammgast
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Rechtsverhältnis Bevollmächtigte und Betreuer
Hallo liebe Runde,
mein Betreuter hatte seiner Ex-Frau eine Vorsorgevollmacht erteilt. Diese hat ihn als Bevollmächtigte auch einige Zeit vertreten. Da sie sich überfordert fühlte, wurde ich als Betreuerin bestellt. Es gibt zwar kein aktuelles Problem, aber mich würde die Rechtslage interessieren: Sind wir jetzt parallel vertretungsberechtigt oder ist ihre Vollmacht damit hinfällig? Die Exfrau ist weiterhin am Wohlergehen des B. interessiert ... ist sie z.B. weiterhin auskunftsberechtigt gegenüber den Ärzten? Mir ist an einer guten Zusammenarbeit mit ihr gelegen. LG, Annegret |
29.09.2016, 07:51 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Zitat:
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29.09.2016, 08:33 | #3 |
Stammgast
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Hallo Michaela,
diese Vollmacht ist sehr umfassend deckt alle Aufgabenkreise ab. z.B. auch Aufenthaltsbestimmung -> der B. ist zur Zeit geschlossen untergebracht (soziotherapeutische Einrichtung). Müsste ich mich mit ihr einigen, wenn die Einrichtung gewechselt werden soll? z.B. auch Vermögenssorge -> dürfte sie und ich gleichermaßen z.B. private Versicherungen kündigen oder abschließen? LG, Annegret |
29.09.2016, 09:27 | #4 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Beiträge: 14,097
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Mh, soweit ich das kenne ist eine Vollmacht vorrangig gegenüber einer Betreuung.
Normalerweise hätte also gar keine Betreuung eingerichtet werden dürfen zumal die Vollmacht ja sehr umfangreich zu sein scheint. Ich denke eine Einigung kann nur darin bestehen, dass die Ehefrau ihre Vollmacht zurückgibt wenn sie sie nicht ausüben kann. Man kann die Ehefrau ohne Vollmacht ja genauso gut in alles miteinbeziehen. Aber warte mal noch mit dem Handeln, ich hoffe dass agw sich noch meldet, der weiss zu dem Thema viel mehr als ich.
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29.09.2016, 10:02 | #5 | |
Admin/ Berufsbetreuer
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Beiträge: 4,807
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Zitat:
diesen Fall der gleichzeitigen Bestellung eines Betreuers bei Vorhandensein eines Bevollmächtigten sieht das Gesetz gar nicht vor. Damit kann es also auch keine Rangfolge geben. Nach § 1896 Abs.2 BGB wäre die Betreuerbestellung unzulässig. Wenn die Ehefrau allerdings ihre Vollmacht zurückgibt da sie mit der Aufgabe überfordert ist ist es eine andere Sache. Dann wäre die Betreuerbestellung zulässig da keine anderen Hilfen mehr vorhanden sind. Schau dir am besten mal die Akte dazu an was das Gericht sich dazu gedacht hat und was die Ehefrau dort mitgeteilt hat.
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29.09.2016, 10:09 | #6 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,546
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Richtig. Wenn eine Vollmacht vorhanden ist, wird sich das Gericht nicht einmischen.
Es sei denn, der Bevollmächtigte legt dar, dass er von der Vollmacht keinen Gebrauch machen will oder ist - wie hier - überfordert und zum Wohle des Betreuten wurde eine Betreuung eingerichtet.
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29.09.2016, 10:10 | #7 |
Stammgast
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Ort: München
Beiträge: 566
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Die Bevollmächtigte hatte selbst um die Einrichtung einer Betreuung gebeten, da sie mit den Aufgaben überfordert war.
Ein Schreiben, dass sie die Bevollmächtigung explizit zurückgibt, habe ich aber in der Gerichtsakte nicht gefunden. Die Exfrau beziehe ich ohnehin sehr mit ein und das verläuft sehr harmonisch. Aktuell bin ich nur auf die Problematik aufmerksam geworden, weil sie mich gefragt hatte, ob die Ärzte ihr Auskunft geben dürfen. Ich hätte nichts dagegen und mit Vorlage der Bevollmächtigung wäre sie ja berechtigt. Aber gilt diese noch durch die Betreuerbestellung? Meine Aufgabenkreise sind gleichermaßen sehr umfassend (Gesundheit, Aufenthalt, Vermögen etc.) LG Annegret |
29.09.2016, 10:26 | #8 | |
Admin/ Berufsbetreuer
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Zitat:
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29.09.2016, 20:35 | #9 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,593
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Moin Annegret
Vorweg was zur Schweigepflicht der Ärzte: Auch wenn Du die Gesundheitssorge hast, kann der Betreute selber die Ärzte von der Schwiegepflicht gegenüber seiner Exfrau entbinden. Damit kannst Du schon mal das Problem lösen. Bzgl. der Vollmacht denke ich so ähnlich wie agw: Schau erst mal in der Betreuungsakte nach, ob da etwas von einem Verzicht auf die Vollmacht drinsteht. Wenn die Exfrau verzichtet hat ist alles klar. Wenn nicht verzichtet wurde, und Du willst die Vollmacht widerrufen, dann mußt Du die Betreuung eplizit dazu erweitern lassen. Wenn Du aber mit der Exfrau gut zusammenarbeiten kannst, dann kannst Du sie auch fragen, ob sie der Klarheit halber eine Verzichtzerklärung unterschreibt. Falls die Überforderungssituation nur phasenweise ist und sie sich irgendwann einmal wieder in der Lage sehen wird, die Vollmacht auszuüben, dann kannst Du mit ihr auch vereinbaren, so lange auf die Vollmacht zu verzichten, bis sie wieder fit ist und die Betreuung zugunsten der Vollmacht aufgehoben werden kann. In beiden Fällen eine Kopie der Erklärung ans Gericht senden. Du kannst Ihr auch anbieten beizeiten die Betreuung an sie abzugeben. Eben noch eine Idee von Andreas gelesen: Du kannst Die Exfrau auch bitten, Dir das Original der Vorsorgevollmacht zu geben. Du verwarst die Vollmacht dann und kannst sie auch wieder herausgeben. Das kann insbesondere dann von Interesse sein, wenn auch über den Tod hinaus verfügt wurde. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. Geändert von Imre Holocher (29.09.2016 um 20:57 Uhr) |
30.09.2016, 08:52 | #10 | |||
Stammgast
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Vielen lieben Dank für eure Antworten !
Zitat:
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In meinen Aufgabenkreisen steht auch "Widerruf von Vollmachten". Bei meiner Recherche fand ich nun, dass dieser Aufgabenkreis durch den erheblichen Einschnitt in die Persönlichkeitsrechte des B. nur dann vergeben wird, wenn durch die Ausübung der Vollmacht ein erheblicher Schaden für den B. zu befürchten ist und mildere Maßnahmen zur Schadensabwehr nicht ausreichen. BGH-Beschluss v. 28.07.15 XII ZB 674/14 1. Wäre daraus ableitbar, dass dieser Aufgabenkreis nicht nur ein Recht zum Widerruf der Vollmachten ist, sondern auch eine Pflicht, um Schaden abzuwenden? 2. Einer Verzichtserklährung der Bevollmächtigten würde meines Erachtens eine mildere Maßnahme zur Schadensabwehr darstellen. Ich müsste das Gericht informieren, dass dieser Aufgabenkreis aufgehoben werden soll. Seht ihr das auch so? Danke und LG Annegret |
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